1 – Grundlagen

Ausgewählte Wechselkurse

 

 

Stichtagskurse

Durchschnittskurse 1. Halbjahr

1 € entspricht

 

30.06.2018

31.12.2017

2018

2017

Brasilien (BRL)

 

4,49

3,97

4,14

3,44

China (CNY)

 

7,72

7,80

7,71

7,44

Großbritannien (GBP)

 

0,89

0,89

0,88

0,86

Japan (JPY)

 

129,04

135,01

131,61

121,72

Malaysia (MYR)

 

4,71

4,85

4,77

4,75

Mexiko (MXN)

 

22,88

23,66

23,09

21,04

Norwegen (NOK)

 

9,51

9,84

9,59

9,18

Russische Föderation (RUB)

 

73,16

69,39

71,96

62,78

Schweiz (CHF)

 

1,16

1,17

1,17

1,08

Südkorea (KRW)

 

1.296,72

1.279,61

1.302,37

1.235,89

USA (USD)

 

1,17

1,20

1,21

1,08

Der Konzernabschluss der BASF-Gruppe zum 31. Dezember 2017 wurde nach den am Abschlussstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt. Der Halbjahresabschluss zum 30. Juni 2018 ist in Übereinstimmung mit den Regelungen des International Accounting Standard 34 in verkürzter Form und bei im Wesentlichen unveränderter Fortführung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt worden.

IFRS 9 „Finanzinstrumente“ zum 1. Januar 2018

IFRS 9 „Finanzinstrumente“ wurde von der Europäischen Union am 29. November 2016 übernommen und zum 1. Januar 2018 erstmals durch BASF angewendet.

IFRS 9 enthält insbesondere neue Vorschriften zu Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, grundlegende Änderungen bezüglich der Bilanzierung von Wertminderungen bestimmter finanzieller Vermögenswerte sowie überarbeitete Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Bei der Bewertung von Finanzinstrumenten hält IFRS 9 an den bisherigen Wertmaßstäben „fortgeführte Anschaffungskosten“ und „beizulegender Zeitwert“ (Fair Value) fest und unterscheidet weiterhin zwischen erfolgswirksamer und erfolgsneutraler Erfassung von Zeitwertänderungen.

Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten gemäß IFRS 9 basieren zum einen auf der sogenannten Zahlungsstrombedingung (ausschließlich Zahlungsströme aus Zinsen und Kapitalrückzahlung), das heißt der konkreten Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme eines einzelnen finanziellen Vermögenswerts. Zum anderen hängen sie auch vom Geschäftsmodell ab, nach dem Portfolios finanzieller Vermögenswerte gesteuert werden.

Die Erfassung von Wertminderungen ist künftig für nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte auch in Höhe der erwarteten Verluste vorzunehmen. Diese sind in Abhängigkeit des Ausfallrisikos des jeweiligen Kontrahenten und gegebenenfalls dessen Veränderung zu ermitteln. Der Wertminderungsansatz sieht grundsätzlich ein dreistufiges Modell zur Ermittlung der Wertminderungen vor. Für bestimmte Finanzinstrumente, wie zum Beispiel Forderungen aus Leasingtransaktionen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, gilt ein vereinfachter Ansatz mit einem zweistufigen Modell zur Ermittlung von Wertminderungen.

IFRS 9 enthält zudem neue Regelungen zur Anwendung von Hedge Accounting, um die Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens besser darzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Steuerung nichtfinanzieller Risiken.

Die Erstanwendung von IFRS 9 erfolgt bei BASF entsprechend der modifizierten retrospektiven Methode ohne die Anpassung von Vergleichsinformationen der Vorperioden, die weiterhin nach IAS 39 dargestellt werden.

Bei BASF führt die Einführung der Zahlungsstrombedingung insbesondere zur Reklassifizierung von Wertpapieren, die gemäß IAS 39 der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ (Available for Sale) zugeordnet waren und mithin bilanziell zum Fair Value mit der Erfassung von Fair-Value-Änderungen im Sonstigen Ergebnis folgebewertet wurden. Sofern die aus diesen Wertpapieren resultierenden vertraglichen Zahlungen nicht ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen, sind sie in der Bilanz ebenfalls zum Fair Value zu bewerten, jedoch erfolgt die Erfassung von Fair-Value-Änderungen unmittelbar im Jahresüberschuss. Des Weiteren führt die Zahlungsstrombedingung in geringem Ausmaß zur Veränderung der Folgebewertung von gemäß IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten sonstigen Forderungen. Diese werden nun in der Bilanz mit ihrem Fair Value bewertet, sofern die aus ihnen resultierenden Zahlungen nicht ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen. Fair-Value-Änderungen dieser sonstigen Forderungen werden erfolgswirksam im Jahresüberschuss erfasst.

Die Festlegung des Geschäftsmodells für Portfolios finanzieller Vermögenswerte hat bei BASF Implikationen für die Bilanzierung von Wertpapieren, die gemäß IAS 39 der Kategorie „Available for Sale“ zugeordnet wurden und gemäß IFRS 9 nicht aufgrund der Zahlungsstrombedingung verpflichtend zum Fair Value bewertet werden. Sofern diese Wertpapiere mit der Absicht gesteuert werden, die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme zu vereinnahmen, erfolgt die Folgebewertung im Einklang mit den Regelungen des IFRS 9 zu fortgeführten Anschaffungskosten. Werden die genannten Wertpapiere der Kategorie „Available for Sale“ hingegen auch mit der Absicht gesteuert, Zahlungsströme aus ihrer Veräußerung zu generieren, erfolgt die Folgebewertung zum Fair Value; Fair-Value-Änderungen werden erfolgsneutral im Sonstigen Ergebnis erfasst.

Die Berücksichtigung von Wertminderungen aufgrund erwarteter Verluste hat bei BASF insbesondere Auswirkungen auf den Wertansatz von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus ergeben sich Auswirkungen auf die Buchwerte von sonstigen Forderungen, die Finanzinstrumente darstellen. Die nachfolgende Tabelle stellt die Auswirkungen des Übergangs von IAS 39 zu IFRS 9 auf die Buchwerte zum 31. Dezember 2017 je Kategorie von Finanzinstrumenten dar:

Überleitung der Buchwerte von finanziellen Vermögenswerten (Millionen €)

IAS 39 zum 31.12.2017

Veränderungen aufgrund von

IFRS 9 zum 01.01.2018

 

 

Buchwerte

Bewer­tungskate­gorien 1

Änderungen der Bewer­tungskate­gorie

Änderungen der Bewer­tungs­parameter

Buchwerte

 

Bewer­tungskate­gorien 1

1

AfS: Available for Sale
aAC: at Amortized Cost
aFVTOCI: at Fair Value through Other Comprehensive Income
aFVTPL: at Fair Value through Profit or Loss
HtM: Held to Maturity
LaR: Loans and Receivables

Beteiligungen

 

482

AfS

482

Beteiligungen

aFVTPL

Forderungen aus Finanzierungsleasing

 

29

n/a

29

Forderungen aus Finanzierungsleasing

aAC

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

11.190

LaR

–28

11.162

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

aAC

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

aFVTPL

Derivate – kein Hedge Accounting

 

340

aFVTPL

340

Derivate – kein Hedge Accounting

aFVTPL

Derivate – Hedge Accounting

 

72

n/a

72

Derivate – Hedge Accounting

aFVTOCI

Übrige Forderungen und sonstiges Vermögen

 

1.508

LaR

0

–6

1.502

Übrige Forderungen und sonstiges Vermögen

aAC

 

 

 

 

0

0

Übrige Forderungen und sonstiges Vermögen

aFVTPL

Wertpapiere – AfS

 

175

AfS

–141

–1

33

Wertpapiere

aFVTOCI

 

 

 

 

13

0

13

Wertpapiere

aAC

 

 

 

 

128

128

Wertpapiere

aFVTPL

Wertpapiere – HtM

 

1

HtM

1

Wertpapiere

aAC

 

 

 

 

Wertpapiere

aFVTOCI

 

 

 

 

Wertpapiere

aFVTPL

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

6.495

LaR

0

6.495

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

aAC

Summe finanzielle Vermögenswerte

 

20.292

 

0

–35

20.257

Summe finanzielle Vermögenswerte

 

Die Berücksichtigung von Wertminderungen auf finanzielle Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, erfolgt unter IFRS 9 im Gegensatz zu IAS 39 nicht erst dann, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung bestehen. Stattdessen sind Wertminderungen auch für erwartete Kreditverluste zu berücksichtigen. Deren Ausmaß wird zum einen durch das Kreditrisiko eines finanziellen Vermögenswerts, aber auch durch die Veränderung ihres jeweiligen Kreditrisikos determiniert: Sofern sich das Kreditrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit dessen erstmaliger bilanzieller Erfassung signifikant erhöht hat, erfolgt grundsätzlich die Berücksichtigung von über die gesamte Laufzeit eines Vermögenswerts erwarteten Kreditverlusten. Hat sich das Kreditrisiko im genannten Zeitraum hingegen nicht signifikant erhöht, werden grundsätzlich lediglich die innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Kreditverluste als Wertminderung erfasst. Abweichend von diesen Vorgaben werden entsprechend dem genannten vereinfachten Ansatz beispielsweise auf Forderungen aus Leasingtransaktionen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stets die über die jeweilige Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste als Wertminderung berücksichtigt.

Bei BASF erfolgt die Beurteilung des Kreditrisikos eines finanziellen Vermögenswerts sowohl anhand interner Informationen als auch externer Ratinginformationen bezüglich des jeweiligen Kontrahenten. Eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos der Gegenpartei wird dann unterstellt, wenn sich ihr Rating um eine definierte Anzahl von Stufen verringert hat. Die Signifikanz der Erhöhung des Kreditrisikos wird nicht für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen aus Leasingtransaktionen überprüft.

BASF ermittelt erwartete Kreditverluste eines finanziellen Vermögenswerts als wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der jeweils erwarteten Zahlungsausfälle. Dabei werden grundsätzlich drei wesentliche Parameter berücksichtigt: Die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei, die Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei und der ausfallgefährdete Betrag. Bei Forderungen gegenüber Banken erfolgt die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste primär auf Basis von Ausfallwahrscheinlichkeiten, die aus Credit-Default-Swaps der Gegenpartei abgeleitet werden.

Die Auswirkungen der Veränderungen des Wertberichtigungsmodells auf die gemäß IAS 39 zum 31. Dezember 2017 erfassten Wertminderungen werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Maßgeblich betroffen waren Wertberichtigungen auf finanzielle Vermögenswerte, die unter IAS 39 der Kategorie „Kredite und Forderungen“ (Loans and Receivables) zugeordnet waren. Wertminderungserhöhend wirkte sich die Berücksichtigung erwarteter Kreditverluste aus. Gegenläufig wirkte, dass unter IFRS 9 keine Wertberichtigungen aufgrund von Transferrisiken bestimmter Länder und keine gestaffelten Wertberichtigungen in Abhängigkeit von Überfälligkeiten mehr erfasst werden.

Überleitung der Wertberichtigungen auf finanzielle Vermögenswerte (Millionen €)

 

 

Kumulierte Wert­berichtigungen zum 31.12.2017 (nach IAS 39)

Veränderungen aufgrund von

Wertberich­tigungen zum 01.01.2018 (nach IFRS 9)

 

 

Änderungen der Bewertungs­kategorie

Änderungen der Bewertungs­parameter

Zur Veräußerung verfügbar

 

Bis zur Endfälligkeit zu halten

 

Kredite und Forderungen

 

431

35

466

Gesamte Wertberichtigungen auf finanzielle Vermögenswerte

 

431

35

466

BASF macht für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen von dem Wahlrecht Gebrauch, die nach IFRS 9 geltenden Regelungen nur prospektiv ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Dieses Wahlrecht ist nicht auf die Änderung der Zeitwertkomponente von Optionen anzuwenden, sofern lediglich deren innerer Wert als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung designiert ist. IFRS 9 sieht in diesen Fällen vor, die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Zeitwertkomponente während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung im Sonstigen Ergebnis zu erfassen und die Auflösung der im Sonstigen Ergebnis kumulierten Beträge als Anpassung der Anschaffungskosten des Grundgeschäfts oder direkt erfolgswirksam vorzunehmen. Gemäß IAS 39 wurde die Zeitwertänderung dieser Zeitwertkomponenten hingegen unmittelbar erfolgswirksam erfasst.

Aus der Erstanwendung von IFRS 9 resultierende Umstellungseffekte wurden zum Erstanwendungszeitpunkt kumulativ im Eigenkapital erfasst. Insgesamt ergab sich durch die erstmalige Anwendung von IFRS 9 eine Reduktion des Eigenkapitals in Höhe von 30 Millionen €, welche insbesondere auf den Anstieg der Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zurückzuführen war. Umgliederungen von unter IAS 39 im Sonstigen Ergebnis erfassten Ergebnisbestandteilen in die Gewinnrücklagen hatten hingegen keinen Einfluss auf die Höhe des Eigenkapitals.

Die nachfolgende Tabelle stellt die Effekte aus der Erstanwendung von IFRS 9 auf die Gewinnrücklagen und das Sonstige Ergebnis dar:

Erstanwendungseffekte von IFRS 9 auf das Eigenkapital (Millionen €)

Effekte auf Gewinnrücklagen

 

 

Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn zum 31.12.2017 (vor Einführung IFRS 9)

 

34.826

Veränderungen von Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

–28

Veränderungen von Wertberichtigungen auf sonstige Finanzinstrumente

 

–7

Umgliederungen in das/aus dem sonstige/n Ergebnis

 

49

Latente Steuern auf Erstanwendungseffekte

 

5

Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn zum 01.01.2018 (nach Einführung IFRS 9)

 

34.845

 

 

 

Effekte auf das sonstige Ergebnis

 

 

Sonstiges Ergebnis nach Steuern, inklusive Anteile anderer Gesellschafter (vor Einführung IFRS 9)

 

–5.282

Umgliederungen Gewinnrücklagen, Veränderung Bewertungskategorie

 

–35

Umgliederungen Gewinnrücklagen, sonstige

 

–14

Latente Steuern auf Erstanwendungseffekte

 

Sonstiges Ergebnis nach Steuern, inklusive Anteile anderer Gesellschafter (nach Einführung IFRS 9)

 

–5.331

 

 

 

Erstanwendungseffekte von IFRS 9 auf das Eigenkapital

 

–30

IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“

Das IASB hat am 28. Mai 2014 den neuen Standard zur Umsatzrealisierung IFRS 15 veröffentlicht. Dieser wurde durch die Europäische Union im dritten Quartal 2016 in europäisches Recht übernommen. Der neue Standard ist anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

Nach IFRS 15 sind Umsatzerlöse mit dem Betrag der Gegenleistung zu bewerten, die das Unternehmen zu erhalten und zu realisieren erwartet, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über die vereinbarten Güter und Dienstleistungen erlangt und Nutzen aus diesen ziehen kann. Die Übertragung der Verfügungsmacht kann zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen Zeitraum erfolgen. Die aus Verträgen mit Kunden der BASF resultierenden Leistungsverpflichtungen werden fast ausnahmslos zu einem Zeitpunkt erfüllt. In einzelnen Fällen, insbesondere bei Lizenzverträgen, erfolgt dies über einen Zeitraum.

IFRS 15 wurde von BASF zum 1. Januar 2018 nach der modifizierten retrospektiven Methode angewendet. Bei der Umstellung wurden gemäß IFRS 15.C7A(b) lediglich Verträge berücksichtigt, welche zum Zeitpunkt der Erstanwendung noch nicht erfüllt waren.

Der wesentliche Effekt aus der Erstanwendung des neuen Standards war eine Ausweisänderung innerhalb der Bilanzposition Sonstige Verbindlichkeiten. Abgegrenzte Umsatzerlöse aus Lizenzen und langfristigen Verträgen mit Kunden in Höhe von 204 Millionen €, die bisher als Passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen wurden, sind in die neue Bilanzposition Vertragliche Verbindlichkeiten umgegliedert worden. Hierbei handelte es sich um von Kunden bereits erhaltene Zahlungen für zukünftige Lieferungen und Leistungen, welche über einen Zeitraum realisiert werden. Zum 30. Juni 2018 betrug der Saldo der Vertraglichen Verbindlichkeiten 198 Millionen €.

Die Übernahme des neuen Standards führte zu keiner Anpassung in den Gewinnrücklagen.

Die Anwendung der folgenden Änderungen zu Standards erfordert eine Übernahme (Endorsement) in EU-Recht; diese erfolgte für die folgenden Änderungen im laufenden Geschäftsjahr:

  • Verbesserungen zu IFRS 2014-2016: Die Änderungen wurden am 7. Februar 2018 in EU-Recht übernommen. Die Klarstellung zu IAS 28, wonach das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann, trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Dies gilt auch für die Streichung der befristeten Erleichterungsvorschriften in IFRS 1, Appendix E (IFRS 1.E3-E7) für erstmalige IFRS-Anwender. Beide Änderungen hatten keine Auswirkungen auf BASF.
  • Änderungen an IFRS 2 „Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen“: Die Aufnahme in EU-Recht erfolgte am 26. Februar 2018. Die Änderungen sind auf Vergütungen anzuwenden, die in Geschäftsjahren gewährt beziehungsweise geändert werden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Änderungen hatten keine Auswirkungen auf BASF.
  • Änderungen an IFRIC 22 „Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen“: Die Anpassungen wurden am 28. März 2018 in EU-Recht übernommen. Sie betreffen eine Anwendungsfrage zu IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“ und waren erstmals am 1. Januar 2018 anzuwenden. Die Anpassungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF.
  • Änderungen an IFRS 9 „Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung“: Die Aufnahme in EU-Recht erfolgte am 22. März 2018. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der 1. Januar 2019.

Der Halbjahresabschluss und der Halbjahreslagebericht wurden weder durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft noch einer prüferischen Durchsicht unterzogen.