Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die BASF SE, Ludwigshafen am Rhein

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der BASF SE und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Gewinn- und Verlustrechnung, im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen, Bilanz, Kapitalflussrechnung und Entwicklung des Eigenkapitals für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der BASF SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 geprüft. Ergänzend wurden wir beauftragt zu beurteilen, ob der Konzernabschluss auch den IFRS insgesamt entspricht. Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Der Konzernlagebericht enthält als ungeprüft gekennzeichnete, nicht vom Gesetz vorgesehene Querverweise. Diese Querverweise sowie die Informationen, auf die sich die Querverweise beziehen, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie den IFRS insgesamt und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des Konzernlageberichts. Der Konzernlagebericht enthält als ungeprüft gekennzeichnete, nicht vom Gesetz vorgesehene Querverweise. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf diese Querverweise sowie auf die Informationen, auf die sich die Querverweise beziehen

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Die der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen und die Angaben zu den durchgeführten Wertminderungstests sind in Anmerkung 14 des Konzernanhangs enthalten.

Das Risiko für den Abschluss

Im Konzernabschluss der BASF SE werden unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 8.105 Mio ausgewiesen. Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte ist einmal jährlich und zusätzlich bei Vorliegen einer Indikation für eine Wertminderung zu überprüfen.

Die Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen die Prognose künftiger Zahlungsmittelzuflüsse im Detailplanungszeitraum, die für die Folgeperioden angenommene Wachstumsrate sowie die Kapitalkosten. Diese Annahmen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte. Wachstumserwartungen des Vorstands sind risikobehaftet und können angesichts volatiler Rohstoffpreise und eines instabilen makroökonomischen Umfelds revidiert werden.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung nicht erkannt wurde. Außerdem besteht das Risiko, dass die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen nicht sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Die Prognose künftiger Zahlungsmittelzuflüsse im Detailplanungszeitraum haben wir insbesondere daraufhin untersucht, ob die erwartete Entwicklung der jeweiligen Absatzmärkte in angemessener Weise berücksichtigt wird und mit den aktuellen, von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets in Einklang steht. Dabei haben wir die internen Wachstumsprognosen den Erwartungen der Branche und wesentlicher Wettbewerber gegenübergestellt. Ferner haben wir bei dem von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budget hinterfragt, ob die darin enthaltenen Annahmen über die künftige Entwicklung von Margen und die Höhe von Investitionen angemessen sind. Unsere Prüfung der Angemessenheit der von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets umfasste zudem einen Vergleich der Planungen in vergangenen Geschäftsjahren mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen. Bei ausgewählten Einheiten haben wir untersucht, ob Gründe für eine Verfehlung von Planwerten in der Vergangenheit – sofern einschlägig – ausreichend in der aktuellen Planung berücksichtigt wurden.

Die im Anschluss an den Detailplanungszeitraum angenommene Wachstumsrate haben wir mittels Branchen- und makroökonomischer Studien auf Angemessenheit beurteilt. Wir haben uns von der methodisch sachgerechten Ableitung und der Angemessenheit der Höhe der gewichteten Kapitalkostensätze überzeugt. Hierzu haben wir für die den gewichteten Kapitalkostensätzen zugrunde liegenden Annahmen und Parameter eigene Erwartungswerte ermittelt und diese mit den verwendeten Annahmen und Parametern verglichen. Zur Unterstützung haben wir unsere Bewertungsspezialisten in das Prüfungsteam mit eingebunden.

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen des Vorstands sind insgesamt ausgewogen. Die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen sind sachgerecht.

Die Bilanzierung der Beteiligung an Wintershall Dea

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zum Öl- und Gaspreisszenario der BASF verweisen wir auf Anmerkung 1.4. Die der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen finden sich im Konzernanhang unter Anmerkung 2.5.

Das Risiko für den Abschluss

Am 1. Mai 2019 haben BASF und LetterOne den Zusammenschluss ihrer Öl-und-Gas-Geschäfte vollzogen. Die bis zu diesem Zeitpunkt als nicht fortgeführtes Geschäft bilanzierten Öl-und-Gas-Aktivitäten der BASF wurden in das Joint Venture Wintershall Dea eingebracht. Die im Zusammenhang mit dem Verlust der Beherrschung über die Öl-und-Gas-Aktivitäten behaltene Beteiligung an Wintershall Dea wird nach IFRS 10 zum beizulegenden Zeitwert am Tag der Transaktion angesetzt. Der daraus resultierende Gewinn in Höhe von EUR 5.684 Mio ist im Ergebnis nach Steuern aus nicht fortgeführtem Geschäft enthalten. BASF bilanziert die Beteiligung seit Vollzug der Transaktion nach der Equity-Methode.

Die bei Abschluss der Transaktion unternehmensintern von BASF vorgenommene Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea ist komplex und beruht auf ermessensbehafteten Annahmen. Hierzu zählen im Wesentlichen die von BASF aufgrund von erwarteten Lizenzlaufzeiten beziehungsweise Förderreihen prognostizierten Produktionsmengen der Öl- und Gasfelder des Joint Ventures, die Öl- und Gaspreisentwicklung sowie die Kapitalkosten. Ferner ist die Abgrenzung der bei Erstansatz des Joint Venture-Anteils auszubuchenden Vermögenswerte, Schulden sowie Eigenkapitalbestandteile der Öl-und-Gas-Aktivitäten komplex.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass der beizulegende Zeitwert der Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea nicht sachgerecht ermittelt und dass die den Öl-und-Gas-Aktivitäten der BASF zugeordneten Vermögenswerte, Schulden sowie Eigenkapitalbestandteile nicht sachgerecht abgegrenzt wurden. Außerdem besteht das Risiko, dass die Angaben zur Devestition des Öl-und-Gas-Geschäfts sowie zur Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea im Konzernanhang nicht ausreichend detailliert und sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben zunächst beurteilt, ob die im Zusammenhang mit dem Verlust der Beherrschung auszubuchenden Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile zutreffend abgegrenzt wurden. Außerdem haben wir gewürdigt, ob die Umgliederung von Eigenkapitalbestandteilen in das Jahresergebnis bzw. unmittelbar in den Ergebnisvortrag zutreffend vorgenommen wurde.

Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem beurteilt, ob die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea mit den relevanten Bewertungsgrundsätzen in Einklang steht und die bei der Bewertung getroffenen wesentlichen Annahmen angemessen sind. Dabei haben wir die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität der von BASF für die Bewertung der Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea eingesetzten hauseigenen Experten beurteilt. Außerdem haben wir gewürdigt, ob der der Bewertung zugrunde liegende Prozess der Identifikation der Vermögenswerte und Schulden von Wintershall Dea vor dem Hintergrund unserer Kenntnisse des Geschäftsmodells sachgerecht ist.

Die prognostizierte Entwicklung der Produktionsmengen sowie des Öl- und Gaspreises haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Die zur Bewertung von Vermögenswerten des Explorations- und Produktionsgeschäfts herangezogenen Förderreihen haben wir auf Basis von Gesprächen mit Experten des Mandanten unter Einbezug vorgelegter Beurteilungen gewürdigt. Wir haben uns das von der Gesellschaft verwendete Öl- und Gaspreisszenario erläutern lassen, um dessen Eignung als Bewertungsgrundlage zu beurteilen. Zur Beurteilung der Angemessenheit haben wir das verwendete Öl- und Gaspreisszenario mit den veröffentlichten Erwartungen von Industrieverbänden, Analysten, internationalen Institutionen und anderen Marktteilnehmern verglichen. Die den Kapitalkosten zugrunde liegenden Annahmen und Parameter, insbesondere den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, haben wir mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

Zur Beurteilung der rechnerischen Richtigkeit der Bewertung der Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea haben wir unter risikoorientierten Gesichtspunkten ausgewählte Berechnungen nachvollzogen.

Darüber hinaus haben wir uns von der korrekten Abbildung der Transaktion im Konzernabschluss der BASF SE überzeugt. Dabei haben wir auch beurteilt, ob die Anhangangaben zur Devestition des Öl-und-Gas-Geschäfts sowie zur Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea ausreichend detailliert und sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea zugrunde liegenden Annahmen und Parameter sind angemessen. Die den Öl-und-Gas-Aktivitäten der BASF für die Ermittlung des Abgangsergebnisses zugeordneten Vermögenswerte, Schulden sowie Eigenkapitalbestandteile sind sachgerecht abgegrenzt. Die Angaben zur Devestition des Öl-und- Gas-Geschäfts sowie zur Beteiligung am Joint Venture Wintershall Dea im Konzernanhang sind ausreichend detailliert und sachgerecht.

Die Bilanzierung des Bauchemiegeschäfts

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Angaben zu dem nicht fortgeführten Bauchemiegeschäft finden sich im Konzernanhang unter Anmerkung 2.5.

Das Risiko für den Abschluss

Am 21. Dezember 2019 hat BASF mit Lone Star Funds einen Vertrag über die Veräußerung des Bauchemiegeschäfts abgeschlossen. Das Bauchemiegeschäft stellt einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig der BASF dar, der bis zum Abschluss des Vertrags als Unternehmensbereich Construction Chemicals im Segment Surface Technologies ausgewiesen wurde. Seit Vertragsunterzeichnung wird der Unternehmensbereich Construction Chemicals als nicht fortgeführtes Geschäft gemäß IFRS 5 klassifiziert. Mit dem Vollzug der Transaktion wird im dritten Quartal 2020 gerechnet. Das Nachsteuerergebnis des Bauchemiegeschäfts ist mit EUR 24 Mio (Vj. EUR 34 Mio) im Ergebnis nach Steuern aus nicht fortgeführtem Geschäft enthalten.

Die Bilanzierung des Unternehmensbereichs Construction Chemicals als nicht fortgeführtes Geschäft gemäß IFRS 5 ist komplex. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der dem nicht fortgeführten Geschäft zugeordneten Vermögenswerte und Schulden in Konzerngesellschaften, deren Aktivitäten mehrere Unternehmensbereiche umfassen. Zudem sind die erläuternden Angaben im Konzernanhang im Zusammenhang mit dem nicht fortgeführten Geschäft komplex.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die dem nicht fortgeführten Geschäft zugeordneten Aufwendungen und Erträge sowie die Vermögenswerte und Schulden nicht sachgerecht abgegrenzt wurden und damit der Ausweis des nicht fortgeführten Geschäftsbereichs in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und in der Bilanz fehlerhaft ist. Hinsichtlich der erläuternden Angaben zum aufgegebenen Geschäftsbereich im Konzernanhang besteht das Risiko, dass die Erläuterungen nicht ausreichend detailliert und sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

In einem ersten Schritt haben wir uns ein Verständnis über den Prozess der BASF zur Abgrenzung der Aktivitäten des nicht fortgeführten Geschäfts verschafft. Dazu haben wir unter anderem das der Zuordnung zugrunde liegende Konzept im Hinblick auf Vollständigkeit und Konformität mit IFRS 5 analysiert. Der risikoorientierte Schwerpunkt unserer Prüfungshandlungen zur Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden sowie Erträgen und Aufwendungen lag auf Konzerngesellschaften, deren Aktivitäten mehrere Unternehmensbereiche umfassen. Dabei haben wir die Zuordnung daraufhin untersucht, ob sie in Einklang mit den unternehmensinternen Berichtssystemen der BASF sowie den Regelungen des mit Lone Star Funds abgeschlossenen Kaufvertrags steht.

Ferner haben wir gewürdigt, ob die Erläuterungen im Konzernanhang zum nicht fortgeführten Geschäft ausreichend detailliert und sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden sowie Aufwendungen und Erträgen des Unternehmensbereichs Construction Chemicals zum nicht fortgeführten Geschäftsbereich ist sachgerecht und steht in Einklang mit IFRS 5. Die damit zusammenhängenden Erläuterungen im Konzernanhang sind ausreichend detailliert und sachgerecht.

Die Bilanzierung des Pigmentgeschäfts

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Angaben zu der Veräußerungsgruppe finden sich im Konzernanhang unter Anmerkung 2.5.

Das Risiko für den Abschluss

Am 28. August 2019 hat BASF mit DIC einen Vertrag über die Veräußerung des Pigmentgeschäfts abgeschlossen. Das Pigmentgeschäft gehört als Teil des Unternehmensbereichs Dispersions & Pigments zum Segment Industrial Solutions. Seit Vertragsunterzeichnung wird das Pigmentgeschäft als Veräußerungsgruppe gemäß IFRS 5 klassifiziert. Mit dem Vollzug der Transaktion wird im vierten Quartal 2020 gerechnet. Die Bewertung der Veräußerungsgruppe zum Fair Value abzüglich Veräußerungskosten nach IFRS 5 führte zu einer Wertminderung in Höhe von EUR 73 Mio.

Die Bewertung der Veräußerungsgruppe Pigmentgeschäft gemäß IFRS 5 ist komplex und beruht auf ermessensbehafteten Annahmen. Hierzu zählen Bewertungsprämissen wie erwartete Zahlungsmittelzuflüsse und risikoäquivalente Abzinsungssätze, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für die Veräußerungsgruppe zugrunde legen würden. Zudem sind die erläuternden Angaben im Konzernanhang im Zusammenhang mit der Veräußerungsgruppe komplex.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Bewertung der Veräußerungsgruppe nicht angemessen ist. Hinsichtlich der erläuternden Angaben zur Veräußerungsgruppe im Konzernanhang besteht das Risiko, dass die Erläuterungen nicht ausreichend detailliert und sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

In einem ersten Schritt haben wir uns ein Verständnis über den Ansatz der BASF zur Bemessung des Fair Value abzüglich Veräußerungskosten des Pigmentgeschäfts verschafft. Dazu haben wir unter anderem die der Bewertung zugrunde liegende Vorgehensweise im Hinblick auf Standardkonformität analysiert.

Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten haben wir insbesondere daraufhin untersucht, ob der verwendete Transaktionspreis aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ableitbar ist und die weiteren Inputfaktoren wie Zahlungsmittelzuflüsse bis zum Vollzug der Transaktion und risikoäquivalente Abzinsungssätze angemessen sind.

Ferner haben wir gewürdigt, ob die Erläuterungen im Konzernanhang zur Veräußerungsgruppe ausreichend detailliert und sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Bewertung der Veräußerungsgruppe Pigmentgeschäft zugrunde liegenden Annahmen und Parameter sind angemessen. Die mit der Veräußerungsgruppe zusammenhängenden Erläuterungen im Konzernanhang sind ausreichend detailliert und sachgerecht.

Die Erstanwendung des neuen Rechnungslegungsstandards „IFRS 16 – Leasingverhältnisse“

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 28 des Konzernanhangs. Angaben zu den Effekten aus der Erstanwendung sowie Überleitungsrechnungen finden sich unter Anmerkung 28 des Konzernanhangs.

Das Risiko für den Abschluss

Zum 31. Dezember 2019 werden im Konzernabschluss der BASF Nutzungsrechte (right-of-use assets) in Höhe von EUR 1.655 Mio sowie Leasingverbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.420 Mio ausgewiesen. Der Anteil der Leasingverbindlichkeiten an der Bilanzsumme beläuft sich auf insgesamt 1,6 % und hat somit einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft.

Aus der Erstanwendung des neuen Rechnungslegungsstandards „IFRS 16 – Leasingverhältnisse“ ergaben sich wesentliche Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanzwerte des Geschäftsjahres und deren Fortschreibung zum Bilanzstichtag. Die BASF SE wendet den neuen Standard modifiziert retrospektiv an.

Die Bestimmung der Leasinglaufzeit und des als Diskontierungszins verwendeten Grenzfremdkapitalzinssatzes können ermessensbehaftet sein und auf Schätzungen beruhen. Zudem erfordern die Ermittlung des Erstanwendungseffekts des IFRS 16 sowie die standardkonforme Fortschreibung der Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte die Erfassung umfangreicher Daten aus den Leasingverträgen. Diese Daten sind die Grundlage der Bewertung und Buchung der Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte nicht vollständig in der Bilanz erfasst wurden. Zudem besteht das Risiko, dass die Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte fehlerhaft bewertet sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

In einem ersten Schritt haben wir uns ein Verständnis über den Prozess der BASF SE zur Implementierung des neuen Rechnungslegungsstandards IFRS 16 verschafft. Im Anschluss daran haben wir die Bilanzierungsanweisungen, die der Implementierung zugrunde lagen, im Hinblick auf Vollständigkeit und Konformität mit IFRS 16 analysiert.

Für teilweise repräsentativ und teilweise risikoorientiert ausgewählte Leasingverträge haben wir geprüft, ob die relevanten Daten richtig und vollständig erfasst wurden. Sofern Ermessensentscheidungen zur Bestimmung der Leasinglaufzeit getroffen wurden, haben wir diese daraufhin überprüft, ob die zugrunde liegenden Annahmen vor dem Hintergrund der Marktverhältnisse und Risiken in der Branche nachvollziehbar und konsistent zu anderen getroffenen Annahmen im Abschluss sind.

Unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten haben wir die den Grenzfremdkapitalzinssätzen zugrunde liegenden Annahmen und Parameter mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen. Zudem haben wir das Berechnungsmodell für den Zinssatz auf Angemessenheit gewürdigt und die Ermittlung der Grenzfremdkapitalzinssätze risikoorientiert nachvollzogen.

Den durch die BASF ermittelten Wertansatz der Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte haben wir rechnerisch nachvollzogen. Dafür haben wir für teilweise repräsentativ und teilweise risikoorientiert ausgewählte Leasingverträge die durch das IT-System vorgenommene Bewertung und Buchung der Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte gewürdigt. Die Würdigung unter risikoorientierten Gesichtspunkten umfasste dabei die Würdigung der richtigen Bewertung bei Änderungen oder Neueinschätzungen hinsichtlich der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung.

Soweit zur Ermittlung und Zusammenführung der relevanten Daten IT-Verarbeitungssysteme zum Einsatz kamen, haben wir unter Einbindung unserer IT-Spezialisten die Wirksamkeit der Regelungen und Verfahrensweisen des zugrunde liegenden rechnungslegungsrelevanten IT-Systems getestet.

Unsere Schlussfolgerungen

Die BASF SE hat sachgerechte Verfahren zur Erfassung von Leasingverträgen für Zwecke der Bilanzierung nach IFRS 16 eingerichtet. Die der Bewertung der Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte zugrunde liegenden Annahmen und Parameter sind insgesamt angemessen.

Sonstige Informationen

Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • die integrierte nichtfinanzielle Konzernerklärung, deren Angaben als ungeprüft gekennzeichnet sind,
  • die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, die im Abschnitt Corporate Governance des Konzernlageberichts enthalten ist, und
  • die im Konzernlagebericht enthaltenen lageberichtsfremden und als ungeprüft gekennzeichneten Angaben.

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts.

Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie den IFRS insgesamt in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben
  • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und den damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie der IFRS insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben des Vorstands zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit dem Prüfungsausschuss unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihm alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit dem Prüfungsausschuss erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 3. Mai 2019 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 18. Juli 2019 von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt. Wir sind einschließlich erfolgter Verlängerung gemäß § 318 Abs. 1a HGB ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2006 als Konzernabschlussprüfer der BASF SE tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Alexander Bock.

Frankfurt am Main, den 25. Februar 2020

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Sailer
Wirtschaftsprüfer

gez. Bock
Wirtschaftsprüfer