Kompetenzprofil, Diversitätskonzept und Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • Kriterien für Besetzung: fachliche und persönliche Qualifikation, Vielfalt und Unabhängigkeit

Ein wichtiges Anliegen guter Corporate Governance ist es, eine dem Unternehmen angemessene Besetzung der verantwortlichen Unternehmensorgane Vorstand und Aufsichtsrat sicherzustellen. Der Aufsichtsrat hat dazu am 21. Dezember 2017 gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex und § 289f Abs. 2 Nr. 6 Handelsgesetzbuch (HGB) Ziele für die Zusammensetzung, das Kompetenzprofil sowie das Diversitätskonzept des Aufsichtsrats beschlossen. Leitender Grundsatz für die Besetzung des Aufsichtsrats ist es, eine qualifizierte Aufsicht und Beratung des Vorstands der BASF SE sicherzustellen. Für die Wahl in den Aufsichtsrat sollen der Hauptversammlung Kandidaten vorgeschlagen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen, Integrität, Leistungsbereitschaft, Unabhängigkeit und Persönlichkeit die Aufgaben eines Aufsichtsrats in einem international tätigen Chemie- unternehmen erfolgreich wahrnehmen können.

Kompetenzprofil

Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats als Gesamtgremium werden folgende Anforderungen und Ziele als wesentlich erachtet:

  • Erfahrung im Führen von Unternehmen, Verbänden und Netz- werken
  • Vertrautheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Chemiesektor und damit verbundenen Wertschöpfungsketten
  • Angemessene Kenntnis im Gesamtgremium zu Finanzen, Bilanzierung, Rechnungswesen, Recht und Compliance sowie ein unabhängiges Mitglied mit Sachverstand in Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne von §100 Abs. 5 AktG (Financial Expert)
  • Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung in den Gebieten Digitalisierung, Informationstechnologie, Geschäftsmodelle und Start-ups
  • Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung in den Gebieten Personal, Gesellschaft, Kommunikation und Medien
  • Fachkenntnisse und Erfahrungen aus Wirtschaftsbereichen außerhalb der Chemieindustrie

Diversitätskonzept

Der Aufsichtsrat strebt eine hinreichende Vielfalt im Hinblick auf Persönlichkeit, Geschlecht, Internationalität, beruflichen Hintergrund, Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Altersverteilung an und berücksichtigt für seine Zusammensetzung folgende Kriterien:

  • Mindestens jeweils 30 % Frauen und Männer
  • Mindestens 30 % der Mitglieder verfügen über internationale Erfahrung aufgrund von Herkunft oder Tätigkeit
  • Mindestens 50 % der Mitglieder verfügen über unterschiedliche Ausbildungen und berufliche Erfahrungen
  • Mindestens 30 % sind unter 60 Jahren

Weitere Ziele für die Zusammensetzung

  • Persönlichkeit und Integrität: Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich zuverlässig sein und über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich sind.
  • Zeitliche Verfügbarkeit: Jedes Aufsichtsratsmitglied stellt sicher, dass der Zeitaufwand, der zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats als Aufsichtsrat der BASF SE erforderlich ist, erbracht wird. Bei der Übernahme weiterer Mandate sind die gesetzlichen Mandatsbeschränkungen und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) einzuhalten sowie die Anforderungen des Kapitalmarkts angemessen zu berücksichtigen.
  • Altersgrenze und Zugehörigkeitsdauer: Personen, die am Tag der Wahl durch die Hauptversammlung das 72. Lebensjahr vollendet haben, sollen grundsätzlich nicht zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat soll in der Regel 15 Jahre nicht überschreiten; dies entspricht drei regulären satzungsgemäßen Mandatsperioden.
  • Unabhängigkeit: Alle Aufsichtsratsmitglieder sollen unabhängig im Sinne der im DCGK genannten Kriterien sein. Das heißt, dass sie in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu BASF, ihren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stehen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat folgende Grundsätze zur Konkretisierung der Unabhängigkeit festgelegt: Für die Arbeitnehmervertreter stellt diese Eigenschaft allein oder die Beschäftigung als Arbeitnehmer der BASF SE oder einer Gruppengesellschaft die Einstufung als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied nicht infrage. Nach Ablauf der gesetzlichen Cooling-Off- Periode von zwei Jahren schließt die vormalige Mitgliedschaft im Vorstand die Bewertung als unabhängig nicht aus. Mitglieder des Aufsichtsrats mit einer Zugehörigkeitsdauer von mehr als 15 Jahren gelten nicht als unabhängig. Unter Anwendung dieser Kriterien sollen dem Aufsichtsrat mindestens zehn unabhängige Mitglieder angehören, das heißt auch mindestens vier unabhängige von insgesamt sechs Anteilseignervertretern.

Stand der Umsetzung

Der Aufsichtsrat erfüllt nach eigener Einschätzung in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Anforderungen des Kompetenzprofils bereits fast vollständig. Lediglich der Kompetenzbereich Digitalisierung wird noch nicht in vollem Umfang abgedeckt. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, mit den Wahlvorschlägen zur Wahl des Aufsichtsrats im Jahr 2019 das Kompetenzprofil vollständig zu erfüllen.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind zehn der derzeitigen zwölf Mitglieder bei Anwendung der oben genannten Kriterien als unabhängig zu betrachten. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats erfüllen wegen ihrer langjährigen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat seit Mai 1998 beziehungsweise Mai 2003 die Unabhängigkeitskriterien nicht mehr. Bei der in der Hauptversammlung am 3. Mai 2019 stattfindenden turnusgemäßen Wahl des Aufsichtsrats werden diese beiden Mitglieder nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen und aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.