1.3 – Grundlagen der Konzernrechnungslegung Konsolidierungskreis: Der Konsolidierungskreis basiert auf der Anwendung der Standards IFRS 10 und 11. Nach IFRS 10 besteht ein Konzern aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen, die von dem Mutterunternehmen beherrscht werden. „Beherrschung“ über ein Beteiligungsunternehmen setzt die gleichzeitige Erfüllung der folgenden drei Kriterien voraus: Entscheidungsmacht des Mutterunternehmens über die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, variable Rückflüsse aus dem Beteiligungsunternehmen gehen dem Mutterunternehmen zu sowie Fähigkeit des Mutterunternehmens, seine Entscheidungsmacht zur Beeinflussung der variablen Rückflüsse einsetzen zu können. Auf Basis der Corporate Governance und eventuell bestehender Zusatzverträge werden für Gesellschaften deren maßgebliche Tätigkeiten, variable Rückflüsse und der Zusammenhang zwischen der Beeinflussbarkeit der maßgeblichen Tätigkeiten und den variablen Rückflüssen analysiert. Nach IFRS 11, der die Bilanzierung von gemeinsamen Vereinbarungen (Joint Arrangements) regelt, wird zwischen Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) und gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) unterschieden. Im Falle von Joint Ventures sind die Partner aufgrund ihrer Gesellschafterstellung am Reinvermögen eines gemeinschaftlich geführten rechtlich selbständigen Unternehmens beteiligt. Bei Joint Operations haben die gemeinschaftlich beherrschenden Parteien unmittelbare Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Produktion des Joint Arrangements nahezu vollständig an die Partner veräußert wird und die Partner dadurch die laufende Finanzierung des Joint Arrangements sicherstellen. Bei Gesellschaften, die nach der Analyse der Corporate-Governance-Strukturen als Joint Arrangement eingestuft werden, wird untersucht, ob die Kriterien für ein Joint Venture oder für eine Joint Operation gemäß IFRS 11 vorliegen. Sofern die Strukturierung mittels eines eigenständigen Vehikels erfolgt, werden dessen Rechtsform, die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sowie alle übrigen Fakten und Begleitumstände geprüft. In den Konzernabschluss werden neben der BASF SE alle wesentlichen Tochterunternehmen voll und alle wesentlichen Joint Operations anteilmäßig einbezogen. Gesellschaften mit ruhender oder nur geringer Geschäftstätigkeit, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung sind, werden nicht konsolidiert, sondern unter Sonstige Beteiligungen ausgewiesen. Diese Gesellschaften werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und bei Wertminderung abgeschrieben. Die Summe des Vermögens sowie des Eigenkapitals dieser Gesellschaften beträgt weniger als 1 % des Konzernwerts. Joint Ventures und assoziierte Unternehmen werden nach der Equity-Methode im Konzernabschluss bilanziert. Als assoziiert gelten Unternehmen, bei denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausgeübt werden kann und bei denen es sich nicht um Tochterunternehmen, Joint Ventures oder Joint Operations handelt. In der Regel liegt ein Kapitalanteil zwischen 20 % und 50 % vor. Das At-Equity-Ergebnis wird als Teil des Ergebnisses der Betriebstätigkeit (EBIT) ausgewiesen. Konsolidierungsmethoden: Die in den Konzernabschluss übernommenen Vermögenswerte und Schulden der einbezogenen Gesellschaften werden einheitlich nach den hier beschriebenen Grundsätzen bilanziert und bewertet. Bei den nach der Equity-Methode bilanzierten Gesellschaften werden wesentliche Bewertungsabweichungen, die aus der Anwendung abweichender Rechnungslegungsgrundsätze gegenüber BASF resultieren, angepasst. Innenbeziehungen sowie Zwischenergebnisse aus Lieferungen und Leistungen unter den einbezogenen Gesellschaften werden voll, bei Joint Operations anteilig eliminiert. Bei den nach der Equity-Methode bilanzierten Gesellschaften werden wesentliche Zwischenergebnisse eliminiert. Die Kapitalkonsolidierung erfolgt zum Erwerbszeitpunkt nach der Erwerbsmethode. Dabei werden zunächst alle Vermögenswerte, Schulden und zusätzlich zu aktivierende immaterielle Vermögenswerte mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet. Anschließend werden die Anschaffungskosten der Beteiligungen mit dem anteilig erworbenen, neu bewerteten Eigenkapital aufgerechnet. Hierbei entstehende positive Unterschiedsbeträge werden als Geschäfts- oder Firmenwerte aktiviert. Negative Unterschiedsbeträge werden nach nochmaliger Überprüfung sofort ergebniswirksam erfasst. Die Anschaffungsnebenkosten eines Unternehmenszusammenschlusses werden in den Sonstigen betrieblichen Aufwendungen ergebniswirksam erfasst. Umrechnung von Fremdwährungsposten: Die Anschaffungskosten von Vermögenswerten aus Bezügen in fremder Währung und die Erlöse aus Verkäufen in fremder Währung werden zu Kursen zum Zeitpunkt der Buchung der Geschäftsvorfälle bestimmt. Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung werden zu Kursen am Abschlussstichtag bewertet. Die umrechnungsbedingten Änderungen von Vermögensposten und Fremdkapital werden ergebniswirksam erfasst und in den Sonstigen betrieblichen Aufwendungen oder Erträgen, im Übrigen Finanzergebnis sowie für erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in den Sonstigen Eigenkapitalposten ausgewiesen. Umrechnung von Abschlüssen in fremder Währung: Die Währungsumrechnung richtet sich nach der funktionalen Währung der einbezogenen Gesellschaften. Für Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, erfolgt die Umrechnung in die Berichtswährung gemäß der Stichtagskursmethode: Bilanzposten werden zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag, die Aufwendungen und Erträge zu Monatsdurchschnittskursen in Euro umgerechnet und im Jahreslauf kumuliert. Die Differenz zwischen dem zu historischen Kursen bei Einzahlung oder Einbehalt und dem zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag umgerechneten Eigenkapital der Gesellschaften wird in den Sonstigen Eigenkapitalposten (Translationsanpassung) gesondert im Eigenkapital ausgewiesen und erst bei Abgang einer Gesellschaft ergebniswirksam berücksichtigt. Bei einigen Gesellschaften außerhalb des Euro- oder US-Dollar-Raums bildet der Euro beziehungsweise der US-Dollar die funktionale Währung. In diesen Fällen erfolgt die Umrechnung der in Landeswährung aufgestellten Abschlüsse gemäß der Zeitbezugsmethode in die funktionale Währung: Alle nicht monetären Vermögenswerte sowie auf diese entfallende Abschreibungen und das Eigenkapital werden zum jeweiligen Transaktionskurs umgerechnet. Alle übrigen Bilanzposten werden zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag und alle übrigen Aufwendungen und Erträge zu Monatsdurchschnittskursen umgerechnet. Die entstehenden Umrechnungsdifferenzen werden ergebniswirksam in den Sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen erfasst. Sofern erforderlich, werden die in funktionaler Währung vorliegenden Abschlüsse anschließend gemäß der Stichtagskursmethode in die Berichtswährung umgerechnet. (XLS:) Download Ausgewählte Wechselkurse (1 EUR entspricht) Stichtagskurse Durchschnittskurse 31.12.2018 31.12.2017 2018 2017 Brasilien (BRL) 4,44 3,97 4,31 3,60 China (CNY) 7,88 7,80 7,81 7,63 Großbritannien (GBP) 0,89 0,89 0,88 0,88 Japan (JPY) 125,85 135,01 130,40 126,68 Malaysia (MYR) 4,73 4,85 4,76 4,85 Mexiko (MXN) 22,49 23,66 22,71 21,32 Norwegen (NOK) 9,95 9,84 9,60 9,33 Russland (RUB) 79,72 69,39 74,04 65,92 Schweiz (CHF) 1,13 1,17 1,15 1,11 Südkorea (KRW) 1.277,93 1.279,61 1.299,07 1.276,52 USA (USD) 1,15 1,20 1,18 1,13 zurück weiter