Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
Die Inhalte dieses Abschnitts sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, sondern wurden einer gesonderten betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durch unseren Abschlussprüfer unterzogen.
Die Inhalte dieses Abschnitts sind ungeprüfte freiwillige Inhalte, die vom Abschlussprüfer kritisch gelesen wurden.
An die BASF SE, Ludwigshafen am Rhein
Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der BASF SE, Ludwigshafen am Rhein, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024, der Gewinn- und Verlustrechnung, im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen, Kapitalflussrechnung, und Entwicklung des Eigenkapitals für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich wesentlicher Informationen zu den Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Der Vergütungsbericht, auf den vom Anhang unter Abschnitt „(29) Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats“ aus verwiesen wird, sowie die im Anhang enthaltenen Querverweise, einschließlich der Verweise auf Webseiten, und der Informationen, auf die sich diese Querverweise beziehen, haben wir nicht inhaltlich geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefassten Konzernlagebericht der BASF SE, Ludwigshafen am Rhein, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 geprüft. Die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene Nachhaltigkeitserklärung sowie die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f und 315d HGB haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Zudem haben wir den Vergütungsbericht nach § 162 AktG, auf den im zusammengefassten Lagebericht verwiesen wird, die im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen lageberichtsfremden und als ungeprüft gekennzeichneten Angaben sowie sämtliche im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen Querverweise, einschließlich der Verweise auf Webseiten, und der Informationen, auf die sich diese Querverweise beziehen, nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS® Accounting Standards (im Folgenden „IFRS Accounting Standards“), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2024 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024; unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich dabei nicht auf die Inhalte des Vergütungsberichts und die oben genannten Querverweise mit den zugehörigen Informationen und
- vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten Erklärungen, des Vergütungsberichts und die als ungeprüft gekennzeichneten lageberichtsfremden Angaben sowie die oben genannten Querverweise mit den zugehörigen Informationen.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
- Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte
- Werthaltigkeit bestimmter Sachanlagen
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:
- Sachverhaltsbeschreibung (einschließlich Verweis auf zugehörige Angaben im Konzernabschluss)
- Prüferisches Vorgehen
1. Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte
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Zum 31. Dezember 2024 werden im Konzernabschluss der BASF SE unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von Mio. EUR 7.721 (9,6 % der Bilanzsumme) ausgewiesen. Die gesetzlichen Vertreter der BASF SE führen jährlich Wertminderungstests für Geschäfts- oder Firmenwerte nach IAS 36 auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. einer Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durch. Sofern notwendig, werden anlassbezogene Wertminderungstests durchgeführt.
Bei den durchgeführten Wertminderungstests für Geschäfts- oder Firmenwerte werden die Buchwerte mit dem jeweils erzielbaren Betrag verglichen. Die Ermittlung basiert auf kapitalwertorientierten Verfahren, da in der Regel keine extern verfügbaren Marktwerte für einzelne oder Gruppen zahlungsmittelgenerierender Einheiten vorliegen. Dabei werden die erzielbaren Beträge mittels Discounted Cashflow-Modellen ermittelt. Der Barwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme basiert auf aktuell vom Management genehmigten Plandaten, welche mit Annahmen über langfristige Wachstumsraten fortgeschrieben werden. Die Abzinsung der Zahlungsströme erfolgt mittels der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensätze der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Im Geschäftsjahr 2024 wurde kein Wertminderungsbedarf für Geschäfts- oder Firmenwerte identifiziert.
Die wesentlichen der durch die gesetzlichen Vertreter zu treffenden Einschätzungen im Rahmen der Wertminderungstests betreffen Annahmen für Parameter zur Prognose künftiger Zahlungsströme im Detailplanungszeitraum sowie Annahmen zur Wachstumsrate für die dem Detailplanungszeitraum folgenden Perioden und zur Bestimmung der Kapitalkostensätze. Diese Annahmen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Bestimmung der erzielbaren Beträge.
Die in Bezug auf die Geschäfts- oder Firmenwerte durchzuführenden Wertminderungstests sind komplex und erfordern erhebliche Ermessensausübungen durch die gesetzlichen Vertreter. Insofern war die Prüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte für unsere Prüfung von besonderer Bedeutung. Dies galt insbesondere für die zahlungsmittelgenerierende Einheit Batteriematerialien, da auf Basis aktueller Marktentwicklungen für möglich gehaltene Änderungen relevanter Bewertungsparameter Wertminderungen innerhalb dieser zahlungsmittelgenerierenden Einheiten verursachen könnten.
Die Angaben der gesetzlichen Vertreter zu den Geschäfts- oder Firmenwerten sind in den Abschnitten „(1.4) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ und „(14.1) Erläuterungen zu immateriellen Vermögenswerten“ des Anhangs enthalten.
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Bei unserer Prüfung haben wir die Vorgehensweise der gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Durchführung ihrer Wertminderungstests nachvollzogen. Wir haben uns zunächst ein Verständnis des von den gesetzlichen Vertretern eingerichteten Prozesses zu den durchgeführten Wertminderungstests verschafft. Zudem haben wir identifizierte Kontrollen, die für unsere Prüfung relevant waren, hinsichtlich ihrer Ausgestaltung beurteilt und festgestellt, ob ihre Implementierung erfolgt ist. Die herangezogenen Discounted-Cashflow-Modelle haben wir hinsichtlich methodischer Angemessenheit und rechnerischer Richtigkeit nachvollzogen. Wir haben geprüft, ob die in die Bewertungen einbezogenen Zahlungsströme mit den geplanten Daten aus den durch das Management genehmigten Planungsrechnungen übereinstimmen bzw. sachlogisch aus ihnen abgeleitet wurden. Anhand gesamtwirtschaftlicher und branchenspezifischer Marktdaten sowie weitergehender Erläuterungen der gesetzlichen Vertreter haben wir die den Planungsrechnungen zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit beurteilt. Wir haben zudem die methodisch sachgerechte Ableitung und die Angemessenheit der Höhe der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensätze gewürdigt. Um der bestehenden Prognoseunsicherheit Rechnung zu tragen, haben wir die Auswirkungen möglicher Veränderungen relevanter Bewertungsparameter auf den erzielbaren Betrag untersucht, indem wir die Berechnung alternativer Szenarien (Sensitivitätsanalyse) gewürdigt haben. Im Rahmen der Prüfung der Wertminderungstests für Geschäfts- oder Firmenwerte haben wir interne Bewertungsspezialisten in unsere Prüfungstätigkeiten eingebunden und mit deren Unterstützung beurteilt, ob die von den gesetzlichen Vertretern angewendeten Methoden, getroffenen Annahmen und verwendeten Daten vertretbar sind.
2. Werthaltigkeit bestimmter Sachanlagen
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Die operative Geschäftstätigkeit des BASF-Konzerns ist anlagenintensiv, weshalb den Sachanlagen eine hohe Bedeutung zukommt. Im Konzernabschluss der BASF SE zum 31. Dezember 2024 werden Sachanlagen in Höhe von Mio. EUR 27.197 (33,8 % der Bilanzsumme) ausgewiesen. Auf Sachanlagen wurden Wertminderungen in Höhe von Mio. EUR 694 erfasst, welche im Wesentlichen den Bereich Batteriematerialien im Segment Surface Technologies betrafen.
Die Sachanlagen werden grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bilanziert. Eine Wertminderung von Sachanlagen ist vorgeschrieben, sofern der erzielbare Betrag unterhalb der Buchwerte liegt. Sofern Indikationen für eine Wertminderung vorliegen, wird der erzielbare Betrag der Sachanlagen auf Basis der Nutzungswerte ermittelt. Diese Ermittlung basiert auf kapitalwertorientierten Verfahren, da in der Regel keine extern verfügbaren Marktwerte für die einzelnen Sachanlagen vorliegen.
Die Wertminderungstests sind komplex und ihr Ergebnis ist in hohem Maße von Einschätzungen und Beurteilungen der gesetzlichen Vertreter abhängig. Die von den gesetzlichen Vertretern zu treffenden Annahmen erfolgen unter anderem anlagenindividuell zu Produktionsmengen, Preis- und Nachfrageentwicklungen. Aufgrund dessen war die Prüfung der Werthaltigkeit bestimmter Anlagen, insbesondere hinsichtlich bestehender Anlagen im Bereich Batteriematerialien, im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
Die Angaben der gesetzlichen Vertreter zu dem Sachanlagevermögen sind in den Abschnitten „(1.4) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ und „(14.2) Erläuterungen zu Sachanlagen“ des Anhangs enthalten.
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Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns zunächst ein Prozessverständnis über die Identifikation von Indikatoren für eine außerplanmäßige Wertminderung und die Bewertung von Sachanlagen durch die gesetzlichen Vertreter verschafft. Für prüfungsrelevante interne Kontrollen haben wir eine Beurteilung der Ausgestaltung vorgenommen und festgestellt, ob deren Implementierung erfolgt ist. Im Rahmen der Prüfung der Wertminderungstests haben wir – insbesondere für die identifizierten Sachanlagen des Bereichs Batteriematerialien – von den gesetzlichen Vertretern erstellte Discounted-Cashflow-Modelle hinsichtlich methodischer Angemessenheit und rechnerischer Richtigkeit nachvollzogen. Die den Planungsrechnungen für bestimmte Sachanlagen zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen der gesetzlichen Vertreter haben wir anhand gesamtwirtschaftlicher und branchenspezifischer Marktdaten sowie Erläuterungen der gesetzlichen Vertreter überprüft und beurteilt, ob die in die Berechnung eingegangenen künftigen Zahlungsströme aus den Planungsrechnungen sachgerecht abgeleitet wurden. Wir haben die methodisch sachgerechte Ableitung und die Angemessenheit der Höhe der verwendeten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensätze gewürdigt. Im Rahmen der Prüfung der Wertminderungstests bestimmter Sachanlagen haben wir interne Bewertungsspezialisten in unsere Prüfungstätigkeiten eingebunden und mit deren Unterstützung beurteilt, ob die von den gesetzlichen Vertretern angewendeten Methoden, getroffenen Annahmen und verwendeten Daten vertretbar sind.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:
- den Bericht des Aufsichtsrats,
- die Nachhaltigkeitserklärung, die die Angaben der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e sowie 315b und 315c HGB enthält,
- den Vergütungsbericht, auf den im zusammengefassten Lagebericht sowie im Anhang verwiesen wird,
- die Erklärung zur Unternehmensführung,
- die im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen lageberichtsfremden und als ungeprüft gekennzeichneten Angaben sowie die Querverweise mit den zugehörigen Informationen,
- die im Anhang enthaltenen Querverweise mit den zugehörigen Informationen,
- die Versicherungen der gesetzlichen Vertreter nach §§ 297 Abs. 2 Satz 4 und 315 Abs. 1 Satz 5 HGB zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht und
- alle übrigen Teile des Geschäftsberichts,
- aber nicht den Konzernabschluss, nicht die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung ist, und für den Vergütungsbericht sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
- wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
- anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS Accounting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren oder den Geschäftsbetrieb einzustellen, oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Die sowohl der anlassbezogenen als auch der jährlichen Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen.
Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Daten des Vorstands sind insgesamt angemessen.
Die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen sind sachgerecht.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Konzerns bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
- beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS Accounting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
- planen wir die Konzernabschlussprüfung und führen sie durch, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftsbereiche innerhalb des Konzerns einzuholen als Grundlage für die Bildung der Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht der für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
- beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und, sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei, die den SHA-256-Wert 61cce93ae3c50f91242d772fcedb24db7b4a8010a11a8da328a3e738a4205ead aufweist, enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen der IDW Qualitätsmanagementstandards angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des
§ 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
- gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
- beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
- beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
- beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 25. April 2024 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 13. Juni 2024 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind seit dem Geschäftsjahr 2024 als Konzernabschlussprüfer der BASF SE, Ludwigshafen am Rhein, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste Lagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere sind der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Michael Mehren.
Frankfurt am Main, den 18. März 2025
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. Kirsten Gräbner-Vogel
Wirtschaftsprüferin
gez. Michael Mehren
Wirtschaftsprüfer
Diese Inhalte erfüllen Angabepflichten der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Eine Gesamtübersicht der ESRS-Verweise in diesem Bericht gibt der ESRS-Index.