BASF-Bericht 2024

Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Bitte beachten Sie

Mit Ausnahme der „Angaben gemäß §§ 289a und 315a Handels­gesetz­buch (HGB) und erläuternder Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)“ sind die Inhalte dieses Abschnitts nicht Bestandteil der gesetzlichen Abschlussprüfung, sondern sind, sofern nicht anders vermerkt, Teil einer gesonderten betriebs­wirt­schaft­lichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Die Inhalte dieses Abschnitts sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, sondern wurden einer gesonderten betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durch unseren Abschlussprüfer unterzogen.

Die Inhalte dieses Abschnitts sind ungeprüfte freiwillige Inhalte, die vom Abschlussprüfer kritisch gelesen wurden.

Die Vergütung des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg und die Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Die Höhe der variablen Vergütung leitet sich sowohl aus der Erreichung kurz- und langfristiger finanzieller sowie nachhaltigkeitsbezogener Ziele als auch aus der Entwicklung des Aktienkurses und der Dividende je Aktie (Total Shareholder Return) ab. Seit dem Geschäftsjahr 2024 hat dabei die kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive, STI) einen Anteil von 25 % und die langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive, LTI) einen Anteil von 41 % an der Gesamtzielvergütung eines Geschäftsjahres.

Im STI für das Geschäftsjahr 2024 sind neben drei finanziellen Zielen, die mit insgesamt 75 % in das STI einfließen, auch die folgenden Ziele1 definiert: Mitarbeiterengagement und -zufriedenheit (Employee-Engagement-Index), Arbeits- und Prozesssicherheit sowie strategische Projekte. Davon sind die ersten beiden Ziele nachhaltigkeitsbezogen. Alle drei dieser Ziele werden im STI gleich gewichtet und machen zusammen 25 % der gesamten STI-Formel aus. Damit sind 16,7 % der gesamten STI-Formel nachhaltigkeitsbezogen. Das LTI beinhaltet als eines von drei jeweils gleich gewichteten (33,3 %2) strategischen Zielen die Reduzierung der CO2-Emissionen (Scope 1 und 2) der BASF-Gruppe. Diese sind bereits seit 2020 als bedeutsamster nichtfinanzieller Leistungsindikator in den Steuerungs- und Vergütungssystemen der BASF-Gruppe verankert.

Die nachhaltigkeitsbezogene Leistung der BASF-Gruppe fließt somit in die Vergütung des Vorstands ein.

Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet keine variable Komponente und ist somit nicht an die Erreichung von Zielen gekoppelt.

Die Ausgestaltung und die Höhe der Vergütung des Vorstands werden auf Vorschlag des Personalausschusses durch den Aufsichtsrat festgelegt. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der BASF SE geregelt, über die die Hauptversammlung entscheidet (gesetzlich vorgeschrieben durch §§ 87 und 87a AktG für den Vorstand und § 113 AktG für den Aufsichtsrat).

Der Vergütungsbericht nach § 162 AktG mit dem Vermerk über die inhaltliche sowie formelle Prüfung durch den Abschlussprüfer sowie das Vergütungssystem für den Vorstand sind auf der BASF-Website öffentlich zugänglich.

1 Diese Ziele werden im Vergütungsbericht (abrufbar unter basf.com/verguetungsbericht) als „nicht-finanzielle Ziele“ bezeichnet, die mit 25 % in die STI-Formel einfließen.

2 Der exakte prozentuale Einfluss auf die Vergütung ist von der Zielerreichung abhängig. Weitere Informationen finden sich im Vergütungsbericht unter basf.com/verguetungsbericht.

Diese Inhalte erfüllen Angabepflichten der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Eine Gesamtübersicht der ESRS-Verweise in diesem Bericht gibt der ESRS-Index.

Bitte beachten Sie

Mit Ausnahme der „Angaben gemäß §§ 289a und 315a Handels­gesetz­buch (HGB) und erläuternder Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)“ sind die Inhalte dieses Abschnitts nicht Bestandteil der gesetzlichen Abschlussprüfung, sondern sind, sofern nicht anders vermerkt, Teil einer gesonderten betriebs­wirt­schaft­lichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

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