BASF-Bericht 2024

Festlegungen zur Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungs­positionen in der BASF SE

Bitte beachten Sie

Mit Ausnahme der „Angaben gemäß §§ 289a und 315a Handels­gesetz­buch (HGB) und erläuternder Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)“ sind die Inhalte dieses Abschnitts nicht Bestandteil der gesetzlichen Abschlussprüfung, sondern sind, sofern nicht anders vermerkt, Teil einer gesonderten betriebs­wirt­schaft­lichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Die Inhalte dieses Abschnitts sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, sondern wurden einer gesonderten betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durch unseren Abschlussprüfer unterzogen.

Die Inhalte dieses Abschnitts sind ungeprüfte freiwillige Inhalte, die vom Abschlussprüfer kritisch gelesen wurden.

Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Europäischen Gesellschaft (SE), der aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, ist nach § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der BASF SE gehören seit der Hauptversammlung 2018 kontinuierlich vier Frauen an, von denen je zwei die Anteilseigner beziehungsweise die Arbeitnehmer vertreten, und acht Männer. Mit dieser Besetzung erfüllt der Aufsichtsrat die gesetzliche Anforderung.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) am 12. August 2021 muss im Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft, der aus mehr als drei Personen besteht, mindestens eine Frau und ein Mann Mitglied des Vorstands sein (§ 76 Abs. 3a AktG). Im Berichtsjahr hat BASF dieser Vorgabe entsprochen. Mit Dr. Katja Scharpwinkel gehörte dem Vorstand eine Frau an; dies entspricht bei sechs Vorstandsmitgliedern einem Frauenanteil von 16,7 %.

In Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des FüPoG hat der Vorstand Zielgrößen für den Frauenanteil auf den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands der BASF SE beschlossen. Für die am 1. Januar 2022 begonnene und am 31. Dezember 2026 endende Zielerreichungsperiode hat der Vorstand als Zielgrößen die zum 31. Dezember 2021 erreichten Anteile von 20,0 % für den Frauenanteil auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands und von 23,2 % auf der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands festgelegt.

Mehr zum Anteil von Frauen in Führungspositionen in der BASF-Gruppe sowie zur Einbeziehung von Vielfalt einschließlich der Förderung von Frauen findet sich im Abschnitt S1 Keine Diskriminierung, Belästigung oder andere Form von Bedrängnis am Arbeitsplatz.

Diese Inhalte erfüllen Angabepflichten der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Eine Gesamtübersicht der ESRS-Verweise in diesem Bericht gibt der ESRS-Index.

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Mit Ausnahme der „Angaben gemäß §§ 289a und 315a Handels­gesetz­buch (HGB) und erläuternder Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)“ sind die Inhalte dieses Abschnitts nicht Bestandteil der gesetzlichen Abschlussprüfung, sondern sind, sofern nicht anders vermerkt, Teil einer gesonderten betriebs­wirt­schaft­lichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

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