Festlegungen zur Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungs­positionen in der BASF SE

  • Mindestquote im Aufsichtsrat, Zielgrößen für Vorstand und die obersten Führungsebenen

Am 24. April 2015 ist das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in Kraft getreten.

Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Europäischen Gesellschaft (SE), der aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, ist nach § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Der Aufsichtsrat der BASF SE besteht derzeit aus drei Frauen und neun Männern. Zwei der sechs von der Hauptversammlung gewählten Vertreter der Aktionäre sind Frauen. Die Mindestquote ist nach der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz nicht sofort, sondern erst bei erforderlichen Neubesetzungen, das heißt Neuwahlen, zu beachten. Im Jahr 2016 ist das von den Arbeitnehmern gewählte Aufsichtsratsmitglied Wolfgang Daniel aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. An seiner Stelle ist Waldemar Helber als bereits Ende 2013 bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2019 gewähltes persönliches Ersatzmitglied für Wolfgang Daniel nachgerückt und ohne weiteren Bestellungsakt, das heißt ohne Wahl, in den Aufsichtsrat eingetreten. Im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen wird die gesetzliche Mindestquote spätestens nach der nächsten regulären Aufsichtsratswahl im Jahr 2019 erreicht.


Für den Vorstand hat der Aufsichtsrat als Zielgröße gemäß § 111 Abs. 5 AktG für die erste Zielerreichungsperiode nach Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt, dass mindestens eine Frau dem Vorstand der BASF SE angehören soll. Dies entspricht bei acht Vorstandsmitgliedern einem Anteil von 12,5 %. Sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielgröße als auch zum Ende der festgelegten Zielerreichungsperiode am 31. Dezember 2016 gehörte eine Frau dem Vorstand an. Damit wurde die gesetzte Zielgröße erreicht.

Der Vorstand hat zudem gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 76 Abs. 4 AktG Zielgrößen für den Frauenanteil auf den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands der BASF SE beschlossen. Diese lagen bei 9,4 % für den Frauenanteil auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands und bei 11,8 % auf der zweiten Führungsebene. Das entsprach dem Stand zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielgrößen.

Zum Ende der Zielerreichungsperiode am 31. Dezember 2016 lag der Frauenanteil auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands der BASF SE bei 12,1 %. Auf der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands der BASF SE lag der Frauenanteil bei 7,3 %.

Die Abweichungen sind aus unserer Sicht nicht aussagekräftig, da BASF die Weiterentwicklung und Förderung von Frauen als weltweite Aufgabe betrachtet – unabhängig von einzelnen Konzerngesellschaften. Dafür haben wir uns anspruchsvolle Ziele gesetzt und 2016 weitere Fortschritte erzielt. Dabei geht es nicht nur um den Anteil von Frauen und Männern, sondern beispielsweise auch um die Erhöhung der Internationalität.

BASF wird weiterhin daran arbeiten, den Anteil der Frauen in ihrem Führungsteam zu erhöhen. Dazu setzt das Unternehmen weltweit Maßnahmen um und entwickelt diese ständig weiter.

Mit dem Ende der ersten Zielerreichungsperiode wurden für die BASF SE neue Zielgrößen festgelegt: Der Aufsichtsrat hat als Zielgröße für den Vorstand festgelegt, dass weiterhin mindestens eine Frau dem Vorstand der BASF SE angehören soll. Dies entspricht bei derzeit acht Vorstandsmitgliedern einem Anteil von 12,5 %. Zudem hat der Vorstand Zielgrößen für den Frauenanteil auf den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands der BASF SE beschlossen. Diese liegen bei 12,1 % für den Frauenanteil auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands und bei 7,3 % auf der zweiten Führungsebene. Dies entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielgrößen. Die Frist für die Erreichung der neuen Ziele wurde auf den 31. Dezember 2021 gesetzt.