1.2 – Änderungen in der Rechnungslegung
Im Jahr 2016 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften
Änderungen an IAS 1 „Angabeninitiative“
Am 18. Dezember 2014 hat das IASB Änderungen an IAS 1 veröffentlicht. Die Änderungen betreffen verschiedene Ausweisfragen. Es wird klargestellt, dass Anhangangaben nur dann notwendig sind, wenn sie für das Unternehmen wesentlich sind. Dies gilt explizit auch dann, wenn ein Standard eine Liste von Minimumangaben fordert. Zudem werden Erläuterungen zur Aggregation und Disaggregation von Posten in der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung aufgenommen. Des Weiteren wird klargestellt, welche Anteile der nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen ergebnisneutral in den im Eigenkapital erfassten Erträgen und Aufwendungen darzustellen sind. Die Änderungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Die Übernahme durch die Europäische Union wurde am 19. Dezember 2015 veröffentlicht. In der Darstellung der Gesamtergebnisrechnung wurden aufgrund der Neufassung von IAS 1 die Beiträge von Unternehmen, die nach der Equity-Methode einbezogen werden, separat gezeigt. Zusätzlich wurden die nicht beherrschenden Anteile in der separaten Spalte Anteile anderer Gesellschafter auf die Unterpositionen aufgeteilt.
Änderungen an IAS 16 und IAS 38 „Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden“
Das IASB hat am 12. Mai 2014 Änderungen an IAS 16 und IAS 38 veröffentlicht. Mit diesen Änderungen stellt das IASB weitere Leitlinien zur Festlegung einer akzeptablen Abschreibungsmethode zur Verfügung. Umsatzbasierte Abschreibungsmethoden sind demnach für Sachanlagen nicht und für immaterielle Vermögenswerte lediglich in bestimmten Ausnahmefällen (widerlegbare Vermutung der Unangemessenheit) zulässig. Die Änderungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Die Übernahme durch die Europäische Union wurde am 3. Dezember 2015 veröffentlicht. Die Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF.
Änderungen an IAS 19 „Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge“
Das IASB hat am 21. November 2013 Änderungen an IAS 19 veröffentlicht. Mit den Änderungen werden die Vorschriften klargestellt, die sich mit der Zuordnung von Arbeitnehmerbeiträgen beziehungsweise Beiträgen von dritten Parteien zu den Dienstleistungsperioden beschäftigen, wenn die Beiträge mit der Dienstzeit verknüpft sind. Darüber hinaus werden Erleichterungen geschaffen, wenn die Beiträge von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre unabhängig sind. Eine Übernahme durch die Europäische Union erfolgte am 9. Januar 2015. Abweichend vom Erstanwendungszeitpunkt laut IASB (Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen) sind die Änderungen in IFRS-Abschlüssen in der Europäischen Union verpflichtend erst in Geschäftsjahren anzuwenden, die am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnen. Deren Anwendung hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF.
Änderungen an IFRS 11 – Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit
Das IASB hat am 6. Mai 2014 Änderungen an IFRS 11 veröffentlicht. IFRS 11 enthält Regelungen zur bilanziellen und erfolgsrechnerischen Erfassung von Gemeinschaftsunternehmen und gemeinschaftlichen Tätigkeiten. Während Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode bilanziert werden, ist die in IFRS 11 vorgesehene Abbildung gemeinschaftlicher Tätigkeiten mit der Quotenkonsolidierung vergleichbar. Mit der Änderung des IFRS 11 regelt das IASB die Bilanzierung eines Erwerbs von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellt. In solchen Fällen soll der Erwerber die Grundsätze für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 anwenden. Zudem greifen auch in diesen Fällen die Angabepflichten des IFRS 3. Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Die Übernahme durch die Europäische Union wurde am 25. November 2015 veröffentlicht. BASF hat im Jahr 2016 keine Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit erworben.
Jährliche Verbesserungen der IFRS: Zyklus 2010–2012
Im Rahmen des Annual Improvement Project hat das IASB am 12. Dezember 2013 Änderungen an mehreren Standards veröffentlicht. Betroffen sind die Standards IFRS 2, IFRS 3, IFRS 8, IFRS 13, IAS 16, IAS 24 und IAS 38. Die Änderungen bezwecken die Präzisierung von Ansatz, Bewertung und Ausweis von Geschäftsvorfällen oder vereinheitlichen Terminologien. Eine Übernahme durch die Europäische Union erfolgte am 9. Januar 2015. Abweichend vom Erstanwendungszeitpunkt laut IASB (Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen) sind die Änderungen in IFRS-Abschlüssen in der Europäischen Union verpflichtend erst in Geschäftsjahren anzuwenden, die am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnen. Deren Anwendung hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF.
Jährliche Verbesserungen der IFRS: Zyklus 2012–2014
Im Rahmen des Annual Improvement Project hat das IASB am 25. September 2014 Änderungen an mehreren Standards veröffentlicht. Betroffen sind die Standards IAS 19, IAS 34, IFRS 5 sowie IFRS 7. Die Änderungen bezwecken die Präzisierung von Ansatz, Bewertung und Ausweis von Geschäftsvorfällen oder vereinheitlichen Terminologien. Die Änderungen sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Die Übernahme durch die Europäische Union wurde am 16. Dezember 2015 veröffentlicht. Die Anwendung hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF.
Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC
Die Auswirkungen der im Jahr 2016 noch nicht in Kraft getretenen beziehungsweise von der Europäischen Union nicht anerkannten IFRS und IFRIC auf den Abschluss der BASF-Gruppe wurden geprüft und werden nachfolgend erläutert.
IFRS 9 „Finanzinstrumente“
Am 24. Juli 2014 hat das IASB die endgültige Fassung von IFRS 9 verabschiedet und damit das mehrjährige Projekt zur Ablösung des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ abgeschlossen. IFRS 9 enthält neue Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, grundlegende Änderungen bezüglich der Bilanzierung von Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte sowie überarbeitete Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Der neue Standard ist anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Übernahme durch die Europäische Union erfolgte im vierten Quartal 2016.
Bei der Bewertung von Finanzinstrumenten hält IFRS 9 an den bisherigen Wertmaßstäben „fortgeführte Anschaffungskosten“ und „beizulegender Zeitwert“ fest. Die Zuordnung finanzieller Vermögenswerte zu diesen Bewertungskategorien hängt zukünftig jedoch von zwei Kriterien ab: dem zu Grunde liegenden Geschäftsmodell des Portfolios, dem der finanzielle Vermögenswert zugeordnet ist, sowie der konkreten Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme.
Die Erfassung von Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte bezieht sich nach IFRS 9 künftig auf die erwarteten Verluste. Der allgemeine Ansatz sieht ein dreistufiges Modell zur Ermittlung der Risikovorsorge vor. In Abhängigkeit des Kreditausfallrisikos des Kontrahenten erfordert das Modell ein unterschiedliches Ausmaß an Wertberichtigung. Für bestimmte Finanzinstrumente, wie zum Beispiel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, gilt ein vereinfachtes Verfahren zur Erfassung von Wertminderungen.
Die Regelungen des IFRS 9 bezüglich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen orientieren sich stärker an der Risikomanagementstrategie des Unternehmens.
Die Neuregelungen bezüglich der Klassifizierung und Bewertung können Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung der sonstigen Beteiligungen haben. Der überwiegende Anteil dieser Beteiligungen wird derzeit bei BASF in Übereinstimmung mit IAS 39.46c zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Da IFRS 9 keine vergleichbare Regelung beinhaltet, untersucht BASF gegenwärtig einzelfallbezogen, was den jeweils besten Maßstab für die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellt. BASF wird instrumentenbezogen festlegen, ob die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral oder erfolgswirksam stattfindet.
Durch die mit IFRS 9 eingeführte Zahlungsstrombedingung, die bei der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte zu berücksichtigen ist, kann es dazu kommen, dass finanzielle Vermögenswerte, die unter IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, künftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. BASF wird diese Analyse im Jahr 2017 durchführen. Auswirkungen könnten sich insbesondere bei Wertpapieren ergeben, die aktuell als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft sind und somit erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Je nach Ausgestaltung der Zahlungsströme dieser Finanzinstrumente kann künftig eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erforderlich sein.
Die Erfassung erwarteter Verluste für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfolgt künftig im Wesentlichen auf Basis interner und externer Kundenratings und den damit in Verbindung stehenden Ausfallwahrscheinlichkeiten.
Darüber hinaus ist das neue Wertminderungsmodell auch für weitere Finanzinstrumente anzuwenden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, wie beispielsweise Bankguthaben, Darlehensforderungen und sonstige Forderungen, sofern diese Finanzinstrumente darstellen. Da für solche Vermögenswerte gegenwärtig keine pauschalierten Einzelwertberichtigungen ermittelt werden, ist mit Einführung des IFRS 9 mit einem Anstieg der Risikovorsorge zu rechnen. Dieser Effekt kann zurzeit noch nicht verlässlich quantifiziert werden.
In Bezug auf die Neuregelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geht BASF davon aus, dass prinzipiell alle bestehenden Sicherungsbeziehungen unter IFRS 9 fortgeführt werden können. Wie Wahlrechte ausgeübt werden, die mit IFRS 9 bezüglich der Designation von Derivaten eingeführt werden, ist zurzeit noch nicht abschließend festgelegt.
BASF wird den neuen Standard nicht vorzeitig anwenden. Derzeit geht BASF davon aus, dass die neuen Vorschriften im Wesentlichen prospektiv angewendet werden können. Der Unterschiedsbetrag bei der Wertminderung, welcher sich beim Übergang auf IFRS 9 ergeben wird, wird zu Beginn des Geschäftsjahres der Erstanwendung im Eigenkapital erfasst. Ausnahmen von der prospektiven Anwendung bilden die Vorschriften zur Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen, wenn nur der innere Wert designiert ist, sowie die Analyse der Zahlungsstrombedingung, die sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des jeweiligen Finanzinstruments bezieht.
IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“
Das IASB hat am 28. Mai 2014 den neuen Standard zur Umsatzrealisierung IFRS 15 veröffentlicht. Die Zielsetzung des überarbeiteten Standards ist insbesondere, die bisherigen Regelungen zu vereinheitlichen und somit die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzinformationen zu verbessern. Die Regelungen und Definitionen des IFRS 15 ersetzen künftig die Inhalte des IAS 11, IAS 18, IFRIC 13. Der neue Standard ist anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. BASF sieht eine vorzeitige Anwendung des Standards nicht vor. Die Übernahme des Standards durch die Europäische Union ist im Jahr 2016 erfolgt.
Der neue Standard unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Auftrags- und Leistungsarten, sondern stellt einheitliche Kriterien auf, wann eine Leistungserbringung zu realisieren ist. Nach IFRS 15 sind Umsatzerlöse dann zu realisieren, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über die vereinbarten Güter und Dienstleistungen erlangt und Nutzen aus diesen ziehen kann. Die Umsatzerlöse sind mit dem Betrag der Gegenleistung zu bewerten, die das Unternehmen erwartet zu erhalten.
Das neue Modell sieht zur Ermittlung der Umsatzrealisierung ein fünfstufiges Schema vor, welches folgende Schritte beinhaltet:
- Schritt 1: Bestimmung des relevanten Vertrags
- Schritt 2: Identifizierung separater Leistungsverpflichtungen im Vertrag
- Schritt 3: Bestimmung der gesamten Gegenleistung
- Schritt 4: Allokation der gesamten Gegenleistung auf identifizierte Leistungsverpflichtungen
- Schritt 5: Umsatzrealisierung bei Erfüllung einer Leistungsverpflichtung
Die möglichen Auswirkungen des neuen Standards auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BASF wurden untersucht. Hierzu wurde eine konzernweite Analyse durchgeführt, inwiefern BASF von dem neuen Standard betroffen sein wird.
Zunächst wurden die wesentlichen Vertragsarten auf Ebene der Unternehmensbereiche identifiziert und hinsichtlich der Änderungen bei der Bilanzierung unter IFRS 15 ausgewertet. Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse wird derzeit der Anpassungsbedarf untersucht.
Die Analyse der Verträge hat ergeben, dass mit Kunden abgeschlossene Verträge nahezu ausschließlich eine Leistungskomponente beziehungsweise eine Vielzahl gleichartiger Leistungskomponenten enthalten und diese zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden. Darüber hinaus wurden Verträge mit Kunden identifiziert, welche nach IFRS 15 zu einer zeitlichen Verschiebung bei der Umsatzrealisierung führen könnten. Hierbei handelt es sich überwiegend um Verträge mit mehreren Leistungsverpflichtungen und Umsatzerlöse aus der Vergabe von Lizenzen. In diesen Fällen wird die Umsatzrealisation nach IFRS 15 sowohl zu einem früheren als auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen als bisher. BASF geht davon aus, dass zur Erfüllung der Anforderungen des neuen Standards die Einführung der Bilanzpositionen „Vertraglicher Vermögenswert“ und „Vertragliche Verbindlichkeit“ sowie umfangreichere quantitative und qualitative Anhangangaben erforderlich sein werden. Auf Basis der Untersuchungen wird keine wesentliche Auswirkung auf die Ertrags- und Vermögenslage der BASF erwartet.
BASF plant derzeit, die erstmalige Anwendung des IFRS 15 durch eine Anpassung des Eigenkapitals in Höhe des kumulativen Effekts zum 1. Januar 2018 vorzunehmen (modifizierte rückwirkende Anwendung).
IFRS 16 „Leasingverhältnisse“
Das IASB hat am 13. Januar 2016 den neuen Leasingstandard IFRS 16 veröffentlicht. Die Regelungen und Definitionen des IFRS 16 ersetzen künftig die Inhalte des IAS 17, IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27. Der Standard sieht für den Leasingnehmer ein Bilanzierungsmodell vor, in dem sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Leasingvereinbarungen in der Bilanz zu erfassen sind, es sei denn, die Laufzeit beträgt zwölf Monate oder weniger oder es handelt sich um einen geringwertigen Vermögenswert. Für Leasinggeber unterscheidet sich das Bilanzierungsmodell nicht wesentlich von jenem in IAS 17 „Leasingverhältnisse“. Der neue Standard ist anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine Übernahme durch die Europäische Union steht noch aus. BASF plant keine vorzeitige Anwendung und wird voraussichtlich den kumulativen Anpassungseffekt als Buchung im Eigenkapital zum 1. Januar 2019 erfassen.
Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 – Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture
Das IASB hat am 11. September 2014 Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 veröffentlicht. Die Änderungen adressieren eine bekannte Inkonsistenz zwischen den Vorschriften des IFRS 10 und des IAS 28 (2011) für den Fall der Veräußerung von Vermögenswerten an ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen beziehungsweise der Einlage von Vermögenswerten in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen. Nach IFRS 10 hat ein Mutterunternehmen den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Tochterunternehmens bei Verlust der Beherrschungsmöglichkeit in voller Höhe in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Demgegenüber verlangt der aktuell anzuwendende IAS 28.28, dass der Veräußerungserfolg bei Veräußerungstransaktionen zwischen einem Investor und einer at Equity bilanzierten Beteiligung – sei es ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen – lediglich in der Höhe des Anteils der anderen an diesem Unternehmen zu erfassen ist. Künftig soll der gesamte Gewinn oder Verlust aus einer Transaktion nur dann erfasst werden, wenn die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Transaktion als Share oder Asset Deal ausgestaltet ist. Bilden die Vermögenswerte dagegen keinen Geschäftsbetrieb, ist lediglich eine anteilige Erfolgserfassung zulässig. Der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen wurde durch das IASB auf unbestimmte Zeit verschoben.
Das IASB hat noch weitere Änderungen zu Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung aber noch nicht verpflichtend ist und deren Anwendung auch die Übernahme (Endorsement) in EU-Recht erfordert. Voraussichtlich werden diese Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Berichterstattung der BASF SE haben.
Ergänzungen zu IAS 7„Kapitalflussrechnungen“: Die Änderungen folgen der Zielsetzung, dass ein Unternehmen Angaben bereitzustellen hat, die es Adressaten der Abschlüsse ermöglicht, Veränderungen in den Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten beurteilen zu können. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.
Ergänzungen zu IAS 12 „Ertragsteuern“: Die Änderungen an IAS 12 zielen insbesondere darauf ab, die Bilanzierung latenter Steueransprüche aus unrealisierten Verlusten bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögensgegenständen klarzustellen, die in der Praxis derzeit unterschiedlich gehandhabt werden. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.
Ergänzungen zu IFRS 2 „Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen“: Die Änderungen beschäftigen sich mit einzelnen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich. In IFRS 2 sind nun Vorschriften enthalten, die die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der aus anteilsbasierten Vergütungen resultierenden Verpflichtungen betreffen. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – auf Vergütungen anzuwenden, die in Geschäftsjahren gewährt beziehungsweise geändert werden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist erlaubt.
Ergänzungen zu IFRS 4 „Versicherungsverträge“: Die Änderungen zielen darauf ab, die Auswirkungen aus unterschiedlichen Erstanwendungszeitpunkten von IFRS 9 vor allem bei Unternehmen mit umfangreichen Versicherungsaktivitäten zu verringern. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – zum 1. Januar 2018 erstmalig anzuwenden.
Ergänzungen zu IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“: Die Änderungen enthalten zum einen Klarstellungen zu verschiedenen Regelungen des IFRS 15 und zum anderen Vereinfachungen bezüglich des Übergangs auf den neuen Standard. Über die Klarstellungen hinaus enthält der Änderungsstandard zwei weitere Erleichterungen zur Reduzierung der Komplexität und der Kosten der Umstellung auf den neuen Standard. Diese betreffen Wahlrechte bei der Darstellung von Verträgen, die entweder zu Beginn der frühesten dargestellten Periode abgeschlossen sind oder die vor Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert wurden. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – zum 1. Januar 2018 erstmalig anzuwenden.
Ergänzungen zu IFRIC 22 „Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen“: IFRIC 22 adressiert eine Anwendungsfrage zu IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“. Klargestellt wird, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. Maßgeblich für die Ermittlung des Umrechnungskurses für den zu Grunde liegenden Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand ist danach der Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende Vermögenswert beziehungsweise Schuld erstmals erfasst wird. Die Interpretation ist – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Verbesserungen zu IFRS 2014 – 2016: Durch die „Annual Improvements to IFRSs (2014–2016)“ wurden drei IFRSs geändert. In IFRS 12 wird klargestellt, dass die Angaben nach IFRS 12 grundsätzlich auch für solche Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen gelten, die als zur Veräußerung gehalten im Sinne des IFRS 5 klassifiziert werden; eine Ausnahme hiervon bilden die Angaben nach IFRS 12.B10-B16 (Finanzinformationen). In IAS 28 wird klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann. Darüber hinaus erfolgte die Streichung der befristeten Erleichterungsvorschriften in IFRS 1, Appendix E (IFRS 1.E3-E7) für erstmalige IFRS-Anwender. Vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht, sind die Änderungen an IFRS 12 erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.