Angaben gemäß § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)1 und erläuternder Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) Zum 31. Dezember 2020 betrug das gezeichnete Kapital der BASF SE 1.175.652.728,32 €, eingeteilt in 918.478.694 Namensaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Stimmrechts- und Übertragungsbeschränkungen bestehen nicht. Mit allen Aktien sind die gleichen Rechte und Pflichten verbunden. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung von Aktien (Ausstellung von Aktienurkunden) ist nach der Satzung ausgeschlossen. Verschiedene Aktiengattungen oder Aktien mit Sonderrechten bestehen nicht. Für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 39 SE-VO, § 16 SE-Ausführungsgesetz und §§ 84, 85 AktG sowie § 7 der Satzung der BASF SE. Danach bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der Vorstandsmitglieder (mindestens zwei), bestellt die Vorstandsmitglieder und kann einen Vorstandsvorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende ernennen. Die Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt, bei Erstbestellungen beträgt die Bestelldauer höchstens drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung besteht. Wichtige Gründe sind insbesondere eine grobe Verletzung der Vorstandspflichten und die Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung. Über die Bestellung und Abberufung entscheidet der Aufsichtsrat nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. Die Änderung der Satzung der BASF SE bedarf nach Artikel 59 Abs. 1 SE-VO eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit einer Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist, sofern nicht die für deutsche Aktiengesellschaften nach dem Aktiengesetz geltenden Vorschriften eine größere Mehrheit vorsehen oder zulassen. Das Aktiengesetz sieht für Satzungsänderungen in § 179 Abs. 2 eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor. Änderungen der Satzung, die lediglich die Satzungsfassung betreffen, kann nach § 12 Ziffer 6 der Satzung der BASF SE der Aufsichtsrat beschließen. Dies betrifft insbesondere die Anpassung des Grundkapitals und der Aktienzahl nach der Einziehung zurückgekaufter BASF-Aktien und nach einer Neuausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital. Der Vorstand der BASF SE ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Mai 2019 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 470 Millionen € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Dies kann auch dadurch geschehen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist demgegenüber ermächtigt, in bestimmten – in § 5 Ziffer 8 der Satzung der BASF SE genannten – Ausnahmefällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals auszuschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der BASF-Aktie nicht wesentlich unterschreitet und gemessen am bisherigen Aktienbestand nicht mehr als 10 % neue Aktien ausgegeben werden, oder um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von BASF-Aktien zu erwerben. Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Mai 2017 wurde das Grundkapital um bis zu 117.565.184 € durch Ausgabe von bis zu 91.847.800 neuen Aktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen der BASF SE oder einer Tochtergesellschaft, zu deren Ausgabe der Vorstand aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2017 bis zum 11. Mai 2022 ermächtigt ist. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu gewähren. Der Vorstand ist ermächtigt, in bestimmten – in § 5 Ziffer 9 der Satzung der BASF SE genannten – Ausnahmefällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Hauptversammlung hat den Vorstand am 12. Mai 2017 ermächtigt, bis zum 11. Mai 2022 bis zu 10 % der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Aktien (10 % des Grundkapitals) zu erwerben. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots. Der Vorstand ist ermächtigt, die zurückgekauften Aktien wieder zu veräußern (a) über die Börse, (b) durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot und mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte, (c) gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis einer BASF-Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, und (d) gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen. Bei der Wiederveräußerung gemäß (c) und (d) ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die erworbenen Aktien einzuziehen und das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital herabzusetzen. Die von der BASF SE und ihren Tochtergesellschaften emittierten Schuldverschreibungen gewähren den Inhabern der Schuldverschreibungen das Recht, die vorzeitige Rückzahlung ihrer Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zu verlangen, wenn eine Person oder mehrere abgestimmt handelnde Personen nach dem Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung eine solche Anzahl an Aktien der BASF SE halten oder erwerben, auf die mehr als 50 % der Stimmrechte entfallen (Kontrollwechsel), und innerhalb von 120 Tagen nach dem Kontrollwechsel eine der in den Emissionsbedingungen genannten Ratingagenturen ihr Rating für die BASF SE oder die Schuldverschreibung zurückzieht oder auf ein Non-Investment-Grade-Rating absenkt. Eine besondere auf einen Kontrollwechsel bezogene Entschädigung für ausscheidende Vorstandsmitglieder existiert seit dem 1. Januar 2020 mit der Einführung des geänderten Vergütungssystems für den Vorstand, das die Hauptversammlung am 18. Juni 2020 gebilligt hat, nicht mehr. Es gilt die allgemeine Regelung für Abfindungen bei vorzeitiger Beendigung des Vorstandsmandats mit einer maximalen Abfindung in Höhe von zwei Jahresvergütungen, jedoch nicht mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit des Mandats. Beschäftigte der BASF SE und ihrer Tochtergesellschaften, die als sogenannte Senior Executives der BASF-Gruppe eingestuft sind, erhalten hingegen nach wie vor eine Abfindung, wenn ihr Anstellungsverhältnis innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Eintritt eines Kontrollwechsels von Seiten des Unternehmens beendet wird; es sei denn, die Beendigung ist durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschäftigten veranlasst. Gekündigte erhalten in diesem Fall eine Abfindung in Höhe von maximal 1,5 Jahresbezügen (Festgehalt), abhängig von der Anzahl der Monate, die seit dem Kontrollwechsel verstrichen sind. Ein Kontrollwechsel liegt dabei vor, wenn ein Aktionär BASF den Besitz von mindestens 25 % der BASF-Aktien oder die Aufstockung einer solchen Beteiligung mitteilt. Die übrigen nach § 315a Abs. 1 HGB geforderten Angaben betreffen Umstände, die bei der BASF SE nicht vorliegen. Mehr zu den von der BASF SE emittierten Schuldverschreibungen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Die BASF SE hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in deren Deckung die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einbezogen ist (Directors-& Officers-Versicherung). Diese Versicherung sieht für den Vorstand den durch § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt von 10 % des Schadens bis zum Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vor. 1 In der nach Art. 83 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) für den Abschluss und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 geltenden Fassung. zurück weiter