1.2 – Änderungen in der Rechnungslegung Im Jahr 2020 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften Änderung der Verweise auf das Rahmenkonzept des IASB Die Änderungen betreffen die Aktualisierung von Verweisen auf Zitate des Rahmenkonzepts und wurden am 29. November 2019 in EU-Recht übernommen. Mit dem am 29. März 2018 veröffentlichten Rahmenkonzept wird das bisherige Rahmenkonzept aus dem Jahr 2010 abgelöst. Wesentliche Neuerungen betreffen insbesondere die Definition, den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden sowie die Abgrenzung des Periodenergebnisses vom sonstigen Gesamtergebnis. Daraus ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von BASF. Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“ Mit den am 31. Oktober 2018 durch das IASB veröffentlichten Änderungen wird eine einheitliche und genauere Definition der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. In diesem Zusammenhang findet eine Harmonisierung der Definitionen aus dem Rahmenkonzept, IAS 1, IAS 8 und dem IFRS Practice Statement 2 (Making Materiality Judgements) statt. Die Änderungen wurden am 29. November 2019 in EU-Recht übernommen. Sie hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Berichterstattung von BASF. Änderungen an IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ – Interest Rate Benchmark Reform Das IASB hat am 26. September 2019 Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 veröffentlicht und damit die Phase 1 des Projekts „Interest Rate Benchmark Reform“ abgeschlossen. Die Änderungen beruhen auf bestehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Reform von Referenzzinssätzen. Nach den ursprünglichen Regelungen zum Hedge Accounting hätten die anstehenden Änderungen der Referenzzinssätze in vielen Fällen eine Beendigung von Sicherungsbeziehungen zur Folge gehabt. Mit den Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 wird eine Fortführung trotz bestehender Unsicherheiten in Bezug auf Referenzzinssätze erreicht, da beispielsweise das „Highly-Probable-Kriterium“ stets als erfüllt betrachtet wird. Im Zusammenhang mit den Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 wird IFRS 7 um Angabepflichten ergänzt. Die Änderungen wurden am 15. Januar 2020 in EU-Recht übernommen. Für BASF ergaben sich aus dieser Änderung keine wesentlichen Auswirkungen, da keine von Referenzzinssätzen beeinflussten Sicherungsbeziehungen in das Hedge Accounting designiert sind. Änderungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ Die am 22. Oktober 2018 veröffentlichten Änderungen stellen klar, dass ein Geschäftsbetrieb eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen Prozess beinhalten, die dann zusammen signifikant zur Fähigkeit beitragen, Leistungen (Output) zu produzieren. Leistungen werden dabei als die Erbringung von Waren und Dienstleistungen an Kunden definiert. Der bisherige Verweis auf Kostenreduktion als ein Merkmal für Unternehmenszusammenschlüsse entfällt. Darüber hinaus enthalten die neuen Vorschriften auch einen optionalen „Konzentrationstest“, der eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen soll. Die geänderte Definition wurde am 21. April 2020 in EU-Recht übernommen. Diese Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Berichterstattung von BASF. Änderungen an IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ im Zusammenhang mit coronabedingten Mietzugeständnissen Am 28. Mai 2020 veröffentlichte das IASB eine Änderung des IFRS 16, um Leasingnehmern die Bilanzierung von Zugeständnissen, wie Stundung der Mietraten oder Mietpreisnachlässe, zu erleichtern, die im direkten Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährt werden. Leasingnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beurteilung, ob ein Mietzugeständnis im Zusammenhang mit Corona eine Modifikation des Leasingvertrags darstellt, verzichten. Diese Änderung wurde am 9. Oktober 2020 in EU-Recht übernommen. Daraus ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen für BASF. Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – bereits anerkannt durch Übernahme in EU-Recht (Endorsement) Die Auswirkungen der im Jahr 2020 noch nicht in Kraft getretenen, aber bereits von der Europäischen Union anerkannten IFRS und IFRIC auf den Abschluss der BASF-Gruppe wurden geprüft und werden nachfolgend erläutert. BASF geht derzeit davon aus, dass sich daraus keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben. Eine vorzeitige Anwendung dieser Änderungen ist nicht geplant. Änderungen an IFRS 4 „Versicherungsverträge – Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9“ Die am 25. Juni 2020 veröffentlichten Änderungen an IFRS 4 stehen im Einklang mit der Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 17 um zwei Jahre auf Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Sie sehen eine analoge Verlängerung des Zeitraums für die vorübergehende Befreiung bestimmter Versicherungsunternehmen von der Anwendung von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ vor, so dass die Erstanwendung von IFRS 9 für diese Versicherungsunternehmen erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, zu erfolgen hat. Die Änderungen wurden am 15. Dezember 2020 in EU-Recht übernommen und sind ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Änderungen an IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“, IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“, IFRS 4 „Versicherungsverträge“ und IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ – Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2 Die Änderungen aus Phase 2 der Interest Rate Benchmark Reform, die am 27. August 2020 veröffentlicht wurden, sollen die Bilanzierung während der IBOR-Reform erleichtern. Sie ergänzen die Vorgaben der ersten Phase und setzen grundsätzlich beim Ersatz eines Referenzzinssatzes durch einen anderen Referenzzins an. Im Hinblick auf die Abbildung von Finanzinstrumenten erfolgt die Klarstellung, dass bei Änderungen der vertraglichen Cashflows nicht der Buchwert von Finanzinstrumenten anzupassen oder auszubuchen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Effektivzinssatz geändert werden, um die Änderung des alternativen Referenzzinssatzes widerzuspiegeln. Ebenso ist es im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften unter gewissen Voraussetzungen nicht erforderlich, eine für Zwecke des Hedge Accounting designierte Sicherungsbeziehung aufgrund von Anpassungen durch die IBOR-Reform zu beenden. Darüber hinaus wurden geringfügige Änderungen an IFRS 16 und IFRS 4 sowie zusätzlichen Angabepflichten nach IFRS 7 verabschiedet. Die Änderungen wurden am 13. Januar 2021 in EU-Recht übernommen und treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – ausstehende Übernahme in EU-Recht Das IASB hat weitere Änderungen zu Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Übernahme in das EU-Recht noch nicht erfolgt und deren Anwendung noch nicht verpflichtend ist. Voraussichtlich werden diese Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Berichterstattung von BASF haben. BASF plant keine vorzeitige Anwendung der Änderungen. Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Jahresabschlusses“ zur Klassifizierung von Verbindlichkeiten Das IASB hat am 23. Januar 2020 Änderungen an IAS 1 veröffentlicht. Die Änderungen betreffen eine begrenzte Anpassung der Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig. Sie stellen klar, dass die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig von den Rechten des Unternehmens zum Abschlussstichtag abhängt, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben. Liegen solche Rechte vor, wird die Schuld als langfristig klassifiziert, anderenfalls erfolgt die Klassifizierung als kurzfristig. Die Klassifizierung ist unabhängig von den Erwartungen des Managements und von möglichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die „Erfüllung“ (Settlement) einer Verbindlichkeit als die Tilgung einer Verbindlichkeit mit Bargeld, anderen wirtschaftlichen Ressourcen oder eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens definiert ist. Das IASB hat am 15. Juli 2020 eine weitere Änderung veröffentlicht, durch die der Erstanwendungszeitpunkt dieser Änderungen zur Klassifizierung von Verbindlichkeiten – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben wird. Änderungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“, IAS 16 „Sachanlagen“, IAS 37 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ sowie Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2018–2020 Diese Änderungen wurden am 14. Mai 2020 veröffentlicht und treten – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – am 1. Januar 2022 in Kraft. Mit den Änderungen an IFRS 3 wird der Verweis auf das Rahmenkonzept der IFRS aktualisiert. Ebenso wird IFRS 3 um die Vorschrift ergänzt, dass ein Erwerber bei der Identifizierung von übernommenen Verpflichtungen im Anwendungsbereich des IAS 37 oder IFRIC 21 diese Vorschriften anstelle des Rahmenkonzepts anzuwenden hat. Die Regeln für die Bilanzierung von Unternehmenserwerben werden inhaltlich nicht geändert. Die Änderungen zu IAS 16 stellen klar, dass Einnahmen, die ein Unternehmen durch den Verkauf von Gegenständen erhalten hat, die während der Zeit hergestellt wurden, in der der Vermögenswert zu seinem Standort und in den betriebsbereiten Zustand gebracht wurde, zusammen mit den damit verbundenen Kosten im Gewinn oder Verlust zu erfassen sind. Die Berücksichtigung derartiger Beträge bei der Ermittlung der Anschaffungskosten ist nicht zulässig. Die Änderungen zu IAS 37 betreffen die Definition, welche Kosten ein Unternehmen bei der Beurteilung einbezieht, ob ein Vertrag verlustbringend sein wird. Demnach sind Erfüllungskosten sowohl alle Kosten, die ohne den Vertrag nicht anfallen würden (Incremental cost), als auch andere dem Vertrag direkt zurechenbare Kosten. Die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2018–2020 betreffen Änderungen von IFRS 9 „Finanzinstrumente“, wonach nur solche Kosten und Gebühren in den 10 %-Test für die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten einzubeziehen sind, die vom Unternehmen an den Gläubiger und umgekehrt gezahlt werden. An andere Dritte gezahlte Kosten oder Gebühren dürfen nicht einbezogen werden. Darüber hinaus betreffen sie geringfügige Änderungen an IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“, IAS 41 „Landwirtschaft“ und den erläuternden Beispielen zu IFRS 16 „Leasingverhältnisse“. IFRS 17 „Versicherungsverträge“, einschließlich Änderungen an IFRS 17 Das IASB hat am 18. März 2020 beschlossen, das Datum des Inkrafttretens von IFRS 17 auf Geschäftsjahre zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die Änderung wurde am 25. Juni 2020 veröffentlicht, eine Übernahme in EU-Recht steht noch aus. IFRS 17 wurde am 18. Mai 2017 veröffentlicht und regelt Ansatz, Bewertung und Ausweis von Versicherungsverträgen innerhalb des Anwendungsbereichs des Standards. IFRS 17 wird IFRS 4 ersetzen. Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und dem IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ Diese Änderungen wurden am 12. Februar 2021 veröffentlicht. Die Änderung an IAS 1 Angaben zu Rechnungslegungsmethoden erfordert in Zukunft, dass lediglich die „wesentlichen“ Rechnungslegungsmethoden im Anhang dargestellt werden. Um wesentlich zu sein, muss die Rechnungslegungsmethode mit wesentlichen Transaktionen oder anderen Ereignissen im Zusammenhang stehen und anlassbezogen sein (zum Beispiel Änderung der Methode). Die Leitlinie im IFRS Practice Statement 2 wurde entsprechend angepasst. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die Auswirkungen auf die Berichterstattung der BASF werden untersucht. Änderung an IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehlern“ Mit der am 12. Februar 2021 veröffentlichten Änderung wird klargestellt, wie Unternehmen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden besser von Schätzungsänderungen abgrenzen können. Dazu wird definiert, dass eine rechnungslegungsbezogene Schätzung immer auf eine Bewertungsunsicherheit einer finanziellen Größe im Abschluss bezogen ist. Die Änderung ist – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die Auswirkungen auf die Berichterstattung der BASF werden untersucht. zurück weiter