Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An die BASF SE, Ludwigshafen am Rhein Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Konzernabschluss der BASF SE und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Gewinn- und Verlustrechnung, im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen, Bilanz, Kapitalflussrechnung und Entwicklung des Eigenkapitals für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der BASF SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft. Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Der Konzernlagebericht enthält als ungeprüft gekennzeichnete, nicht vom Gesetz vorgesehene Querverweise. Diese Querverweise sowie die Informationen, auf die sich die Querverweise beziehen, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie den IFRS insgesamt und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des Konzernlageberichts. Der Konzernlagebericht enthält als ungeprüft gekennzeichnete, nicht vom Gesetz vorgesehene Querverweise. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf diese Querverweise sowie die Informationen, auf die sich die Querverweise beziehen. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Die der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen und die Angaben zu den durchgeführten Wertminderungstests sind in Anmerkung 14 des Konzernanhangs enthalten. Das Risiko für den Abschluss Im Konzernabschluss der BASF SE werden unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 6.959 Mio ausgewiesen. Der Anteil der Geschäfts- oder Firmenwerte an der Bilanzsumme beläuft sich auf 8,7 Prozent und hat somit eine wesentliche Bedeutung für die Vermögenslage der Gesellschaft. Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte ist einmal jährlich und zusätzlich bei Vorliegen einer Indikation für eine Wertminderung zu überprüfen. Die Überprüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte führte aufgrund von Nachfragerückgängen und einer nur langsam erwarteten Erholung in der Automobil- und Luftfahrtindustrie im Geschäftsjahr zu außerplanmäßigen Abschreibungen von EUR 786 Mio bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Surface Treatment im Segment Surface Technologies. Die Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen die Prognose künftiger Zahlungsmittelflüsse im Detailplanungszeitraum, die für die Folgeperioden angenommene Wachstumsrate sowie die Kapitalkosten. Diese Annahmen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte. Wachstumserwartungen des Vorstands sind risikobehaftet und können angesichts volatiler Rohstoffpreise und eines instabilen makroökonomischen Umfelds revidiert werden. Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung nicht erkannt wird oder eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung nicht in angemessener Höhe erfasst wird. Außerdem besteht das Risiko, dass die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen nicht sachgerecht und vollständig sind. Unsere Vorgehensweise in der Prüfung Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Berechnungsmethode des Konzerns beurteilt. Die Prognose der erwarteten Geschäfts-und Ergebnisentwicklung im Detailplanungszeitraum haben wir insbesondere daraufhin untersucht, ob die erwartete Entwicklung der jeweiligen Absatzmärkte in angemessener Weise berücksichtigt wird und mit den aktuellen, von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets in Einklang steht. Dabei haben wir die internen Wachstumsprognosen den Erwartungen der Branche und wesentlicher Wettbewerber gegenübergestellt sowie beurteilt, ob die in der Planung enthaltenen Annahmen über die künftige Entwicklung von Margen und die Höhe von Investitionen angemessen sind. Unsere Prüfung der Angemessenheit der von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets umfasste zudem einen Vergleich der Planungen in vergangenen Geschäftsjahren mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen. Bei ausgewählten Einheiten haben wir untersucht, ob Gründe für eine Verfehlung von Planwerten in der Vergangenheit – sofern einschlägig – ausreichend in der aktuellen Planung berücksichtigt wurden. Die im Anschluss an den Detailplanungszeitraum angenommene Wachstumsrate haben wir mittels branchenspezifischer und makroökonomischer Studien auf Angemessenheit beurteilt. Wir haben die methodisch sachgerechte Ableitung und die Angemessenheit der Höhe der gewichteten Kapitalkostensätze gewürdigt. Hierzu haben wir für die den gewichteten Kapitalkostensätzen zugrunde liegenden Annahmen und Daten eigene Erwartungswerte ermittelt und diese mit den verwendeten Annahmen und Daten verglichen. Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen sachgerecht und vollständig sind. Unsere Schlussfolgerungen Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Daten des Vorstands sind insgesamt vertretbar. Die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen sind sachgerecht und vollständig. Der Erwerb des Polyamidgeschäfts von Solvay Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Angaben zum Erwerb finden sich im Konzernanhang unter Anmerkung 3. Das Risiko für den Abschluss Am 31. Januar 2020 hat BASF das globale Polyamidgeschäft von Solvay erworben. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt EUR 1.319 Mio. Unter Berücksichtigung des erworbenen Nettovermögens in Höhe von EUR 1.299 Mio ergab sich ein Geschäfts- oder Firmenwert von EUR 20 Mio. Die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden werden nach IFRS 3 im Regelfall zum beizulegenden Zeitwert am Tag des Erwerbes angesetzt. Zur Identifikation und Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden hat BASF einen externen Sachverständigen hinzugezogen. Identifikation und Bewertung der erworbenen immateriellen Vermögenswerte sind komplex und beruhen auf ermessensbehafteten Annahmen des Vorstands. Die prognostizierte Umsatz- und Margenentwicklung des erworbenen Geschäfts, die herangezogenen Lizenzraten bei Bewertungen auf Basis der Lizenzpreisanalogiemethode, die zugrunde gelegten Nutzungsdauern der identifizierten Vermögenswerte sowie die Kapitalkosten stellen die wesentlichen Annahmen dar. Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die erworbenen immateriellen Vermögenswerte unzutreffend identifiziert bzw. fehlerhaft bewertet sind. Außerdem besteht das Risiko, dass die Angaben im Konzernanhang nicht vollständig und sachgerecht sind. Unsere Vorgehensweise in der Prüfung Zunächst haben wir uns durch Befragungen von Mitarbeitern des Rechnungswesens und des Controllings sowie durch Würdigung der relevanten Verträge ein Verständnis von der Erwerbstranskation verschafft. Wir haben die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des von BASF beauftragten unabhängigen Sachverständigen beurteilt. Außerdem haben wir den Prozess der Identifikation der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden vor dem Hintergrund unserer Kenntnisse des Geschäftsmodells der BASF auf Übereinstimmung mit den Anforderungen nach IFRS 3 gewürdigt. Die verwendeten Bewertungsmethoden haben wir auf Übereinstimmung mit den relevanten Bewertungsgrundsätzen untersucht. Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit der Identifikations- und Bewertungsmethoden sowie die dabei getroffenen Annahmen beurteilt. Die erwartete Umsatz- und Margenentwicklung haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen Markteinschätzungen beurteilt. Die zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten herangezogenen Lizenzraten haben wir mit Referenzwerten aus einschlägigen externen Datenbanken verglichen. Die verwendeten Nutzungsdauern haben wir auf Basis von Gesprächen mit Experten des Mandanten sowie der zugrunde liegenden Produktlebenszyklen gewürdigt. Wir haben uns ferner von der methodisch sachgerechten Ableitung und der Angemessenheit der Höhe der gewichteten Kapitalkostensätze überzeugt. Die den Kapitalkosten zugrunde liegenden Annahmen und Daten, insbesondere den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor haben wir mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen. Zur Beurteilung der rechnerischen Richtigkeit haben wir unter risikoorientierten Gesichtspunkten ausgewählte Berechnungen nachvollzogen. Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zum Erwerb des Polyamidgeschäfts vollständig und sachgerecht sind. Unsere Schlussfolgerungen Das der Identifikation und Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zugrunde liegende Vorgehen ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen. Die wesentlichen Annahmen und Daten sind angemessen und die Darstellung im Konzernanhang ist vollständig und sachgerecht. Die Werthaltigkeit der Beteiligung an Wintershall Dea Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie den der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen verweisen wir auf Anmerkung 10.2 des Konzernanhangs. Das Risiko für den Abschluss Im Konzernabschluss der BASF SE werden unter den nicht-integralen at Equity bilanzierten Beteiligungen Anteile an der Wintershall Dea in Höhe von EUR 10.199 Mio ausgewiesen. Der Anteil der Beteiligung an der Wintershall Dea an der Bilanzsumme beläuft sich auf 12,7 Prozent und hat somit einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage der Gesellschaft. Der Buchwert der Wintershall Dea wird nach der Equity-Methode fortgeschrieben. Hierbei wurden Wertminderungen von Vermögenswerten der Wintershall Dea in Höhe von EUR 791 Mio berücksichtigt. Ergeben sich darüber hinaus Anhaltspunkte für eine Wertminderung der at Equity bilanzierten Beteiligung als Ganzes, ermittelt die Gesellschaft zum Abschlussstichtag den erzielbaren Betrag und vergleicht diesen mit dem Buchwert. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert der Beteiligung. Der erzielbare Betrag wird anhand des Discounted Cashflow Verfahrens ermittelt. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich eine Wertminderung. Die Berechnung des erzielbaren Betrags der Beteiligung an Wintershall Dea ist komplex und beruht auf ermessensbehafteten Annahmen. Hierzu zählen im Wesentlichen die von BASF aufgrund von erwarteten Lizenzlaufzeiten beziehungsweise Förderreihen prognostizierten Produktionsmengen der Öl- und Gasfelder der Wintershall Dea, die Öl- und Gaspreisentwicklung sowie die Kapitalkosten. Als Ergebnis der durchgeführten Werthaltigkeitsprüfung hat die Gesellschaft keinen Wertminderungsbedarf für die Beteiligung an der Wintershall Dea als Ganzes festgestellt. Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung der Beteiligung als Ganzes nicht erkannt wird. Außerdem besteht das Risiko, dass die damit zusammenhängenden Anhangangaben nicht sachgerecht und vollständig sind. Unsere Vorgehensweise in der Prüfung Wir haben uns durch Erläuterungen von Mitarbeitern des Rechnungswesens ein Verständnis über den Prozess der Gesellschaft zur Identifizierung von Anhaltspunkten auf Wertminderung sowie über die Ermittlung des erzielbaren Betrags verschafft. Dabei haben wir unter anderem beurteilt, ob die Ermittlung des erzielbaren Betrags der Beteiligung an Wintershall Dea mit den relevanten Bewertungsgrundsätzen in Einklang steht und die bei der Bewertung getroffenen wesentlichen Annahmen angemessen sind. Die prognostizierte Entwicklung der Produktionsmengen sowie des Öl- und Gaspreises haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Die zur Bewertung von Vermögenswerten des Explorations- und Produktionsgeschäfts herangezogenen Förderreihen haben wir unter Einbezug von Beurteilungen der von Wintershall Dea beauftragten Experten gewürdigt. Wir haben uns das von der Gesellschaft verwendete Öl- und Gaspreisszenario erläutern lassen, um dessen Eignung als Bewertungsgrundlage zu beurteilen. Zur Beurteilung der Angemessenheit haben wir das verwendete Öl- und Gaspreisszenario mit den veröffentlichten Erwartungen von Industrieverbänden, Analysten, internationalen Institutionen und anderen Marktteilnehmern verglichen. Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir uns ferner von der methodisch sachgerechten Ableitung und der Angemessenheit der Höhe der gewichteten Kapitalkostensätze überzeugt. Die den Kapitalkosten zugrunde liegenden Annahmen und Daten, insbesondere den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, haben wir mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen. Zur Beurteilung der rechnerischen Richtigkeit der Bewertung der Beteiligung an Wintershall Dea als Ganzes haben wir unter risikoorientierten Gesichtspunkten ausgewählte Berechnungen nachvollzogen. Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit der Beteiligung an Wintershall Dea als Ganzes sachgerecht und vollständig sind. Unsere Schlussfolgerungen Die der Werthaltigkeitsprüfung der Beteiligung an Wintershall Dea als Ganzes zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Daten der Gesellschaft sind angemessen. Die damit zusammenhängenden Anhangangaben sind sachgerecht und vollständig. Wertminderungen von Sachanlagen Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Die Entwicklung der Sachanlagen einschließlich der Nennung der Wertminderungen ist in Anmerkung 15 des Konzernanhangs enthalten. Das Risiko für den Abschluss Im Konzernabschluss der BASF SE zum 31. Dezember 2020 werden Sachanlagen in Höhe von EUR 19.647 Mio ausgewiesen. Die Abschreibungen auf Sachanlagen im Geschäftsjahr 2020 enthalten Wertminderungen in Höhe von EUR 2.059 Mio. Diese Wertminderungen wirken sich wesentlich auf die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns in dem zum 31. Dezember 2020 endenden Geschäftsjahr aus. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Wertminderung von Vermögenswerten, ermittelt die Gesellschaft zum Abschlussstichtag den erzielbaren Betrag und vergleicht diesen mit dem jeweiligen Buchwert. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ist eine Wertminderung zu erfassen. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert der Vermögenswerte und zahlungsmittelgenerierenden Einheiten. Der erzielbare Betrag wird anhand des Discounted Cashflow Verfahrens ermittelt. Die Ermittlung des erzielbaren Betrags erfolgt grundsätzlich auf Ebene von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten. Die Werthaltigkeitsprüfung von Vermögenswerten unter Verwendung des Discounted Cashflow-Verfahrens ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen insbesondere die prognostizierten Zahlungsmittelflüsse sowie die verwendeten Kapitalkostensätze. Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung nicht in angemessener Höhe erfasst wird. Außerdem besteht das Risiko, dass die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen nicht sachgerecht und vollständig sind. Unsere Vorgehensweise in der Prüfung In einem ersten Schritt haben wir die Ausgestaltung und Einrichtung der von BASF zur Bewertung von Sachanlagen eingerichteten Kontrollen gewürdigt. Wir haben uns in Gesprächen mit Vertretern des Konzerns aus Unternehmensleitung, Rechnungswesen und Controlling ein Verständnis über die vom Unternehmen identifizierten spezifischen Werthaltigkeitsrisiken verschafft und haben uns mit der Vorgehensweise des Konzerns zur Ermittlung der Wertminderungen auseinandergesetzt. Bezüglich des Bewertungsmodells haben wir beurteilt, ob die Bewertungsmethodik den relevanten Bewertungsgrundsätzen entspricht und haben die mathematische Richtigkeit im Modell nachvollzogen. Unter Hinzuziehung unserer Bewertungsspezialisten haben wir uns von der methodologisch richtigen Ableitung und der Angemessenheit der Höhe der verwendeten gewichteten Kapitalkostensätze überzeugt. Hierzu haben wir für die den gewichteten Kapitalkostensätzen zugrunde liegenden Annahmen und Daten eigene Erwartungswerte ermittelt und diese mit den verwendeten Annahmen und Daten verglichen. Darüber hinaus haben wir beurteilt, ob die den Bewertungen zugrunde liegenden Annahmen und Prognosen künftiger Zahlungsmittelflüsse auf sachgerechten und vertretbaren Annahmen beruhen. Hierzu haben wir uns diese Annahmen von den Planungsverantwortlichen erläutern lassen und deren Auswirkung auf die Planungen künftiger Zahlungsmittelflüsse gewürdigt. Durch Abstimmungen mit anderen unternehmensintern verfügbaren Prognosen haben wir deren Konsistenz sichergestellt. Sofern die ermittelten Wertminderungen aus Veränderungen im Marktumfeld resultieren, haben wir die Angemessenheit der den erwarteten Zahlungsmittelzuflüssen zugrunde liegenden Annahmen beurteilt und mit externen Markteinschätzungen verglichen. Abschließend haben wir die ermittelten Bewertungsergebnisse mit BASF erörtert und die daraus abgeleitete buchhalterische Erfassung der Bewertungsergebnisse nachvollzogen. Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen sachgerecht und vollständig sind. Unsere Schlussfolgerungen Die der Werthaltigkeitsprüfung für die oben genannten Sachanlagen zugrunde liegende Vorgehensweise einschließlich der Bewertungsmethode steht im Einklang mit den Bewertungsgrundsätzen. Die verwendeten Annahmen und Daten des Konzerns sind angemessen. Die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen sind sachgerecht und vollständig. Sonstige Informationen Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlageberichts: die integrierte nichtfinanzielle Konzernerklärung, deren Angaben als ungeprüft gekennzeichnet sind, die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, die im Abschnitt Corporate Governance des Konzernlageberichts enthalten ist, und die im Konzernlagebericht enthaltenen lageberichtsfremden und als ungeprüft gekennzeichneten Angaben. Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts. Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk. Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab. Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie den IFRS insgesamt in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu. Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben. beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und den damit zusammenhängenden Angaben. ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie der IFRS insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile. beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns. führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben des Vorstands zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit dem Prüfungsausschuss unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Wir geben gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihm alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen. Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit dem Prüfungsausschuss erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3b HGB Wir haben gemäß § 317 Abs. 3b HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei „basf-gruppe-2020-12-31.zip“ (SHA256-Hashwert: 82cc4e309e39828de ed8d847fadf9e0d1adf87cacaa62c0fa75f305e2421f883) die im geschützten Mandanten-Portal für den Emittenten abrufbar ist, enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen. Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab. Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3b HGB unter Beachtung des Entwurfs des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3b HGB (IDW EPS 410) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Der Vorstand der Gesellschaft ist verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB. Ferner ist der Vorstand der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig erachtet, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind. Der Vorstand der Gesellschaft ist zudem verantwortlich für die Einreichung der ESEF-Unterlagen zusammen mit dem Bestätigungsvermerk und dem beigefügten geprüften Konzernabschluss und geprüften Konzernlagebericht sowie weiteren offenzulegenden Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses. Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben. beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt. beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen. beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht. Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO Wir wurden von der Hauptversammlung am 18. Juni 2020 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 7. September 2020 von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt. Wir sind einschließlich erfolgter Verlängerung gemäß § 318 Abs. 1a HGB ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2006 als Konzernabschlussprüfer der BASF SE tätig. Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen. Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer Die für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Dr. Stephanie Dietz. Frankfurt am Main, den 23. Februar 2021 KPMG AGWirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Sailer Wirtschaftsprüfer gez. Dr. Dietz Wirtschaftsprüferin zurück weiter