1.2 – Änderungen in der Rechnungslegung Im Jahr 2019 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ wurde von der Europäischen Union am 31. Oktober 2017 übernommen und zum 1. Januar 2019 erstmals durch BASF angewendet. IFRS 16 sieht für den Leasingnehmer ein Bilanzierungsmodell vor, in dem sämtliche Nutzungsrechte an Vermögenswerten (right-of-use assets) und Verbindlichkeiten aus Leasingvereinbarungen in der Bilanz zu erfassen sind. Für Leasinggeber unterscheidet sich das Bilanzierungsmodell nicht wesentlich von jenem in IAS 17 „Leasingverhältnisse“, weil Leasinggeber Leasingverhältnisse weiterhin als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse einzustufen haben. Die Auswirkungen aus der Erstanwendung von IFRS 16 auf BASF sind in Anmerkung 28 dargestellt. Mehr zu Leasing siehe Anmerkung 28 Änderungen an IFRS 9 „Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung“ Die Änderungen betreffen die für die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten relevanten Beurteilungskriterien und wurden am 22. März 2018 von der Europäischen Union übernommen. Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Sonstigen Ergebnis bilanziert werden anstatt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf BASF. IFRIC 23 „Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf Ertragsteuern“ IFRIC 23 ergänzt die Regelungen des IAS 12 hinsichtlich der Berücksichtigung von Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten und Transaktionen sowohl im Hinblick auf tatsächliche als auch auf latente Steuern. Die ergänzenden Regelungen wurden am 23. Oktober 2018 von der Europäischen Union übernommen. Sie haben keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF. Änderungen an IAS 28 „Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ Am 12. Oktober 2017 hat das IASB Änderungen zur Bilanzierung von langfristigen Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht. Die Änderungen wurden von der Europäischen Union am 8. Februar 2019 übernommen. Sie stellen klar, dass IFRS 9 auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist, die nicht at Equity bilanziert werden. Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF. Verbesserungen zu IFRS 2015 – 2017 Durch die „Annual Improvements to IFRSs (2015 – 2017)“ wurden vier Standards geändert. Die Änderungen wurden am 14. März 2019 von der Europäischen Union übernommen. Sie haben keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF. In IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ wird klargestellt, dass ein Unternehmen bei Erlangung der Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden hat. Der bislang vom Erwerber gehaltene Anteil ist neu zu bewerten. In IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen“ wird Folgendes festgelegt: Erlangt eine Partei an einem Geschäftsbetrieb, an dem sie zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, gemeinschaftliche Führung (Joint Control), wird der bisher gehaltene Anteil nicht neu bewertet. IAS 12 „Ertragsteuern“ wurde dahingehend geändert, dass alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die Erträge, auf denen die Dividenden beruhen. In IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ wird festgelegt, dass, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat, bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen sind. Verbesserungen zu IAS 19 „Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen“ Die Änderungen beinhalten die Bewertung der Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen. Nach einem solchen Ereignis sind der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand sowie etwaige Gewinne und Verluste auf Basis der bestehenden versicherungsmathematischen Annahmen und einem hierauf aufbauenden Vergleich der Versorgungszusage vor und nach Änderung zu ermitteln. Im Rahmen der Folgebewertung ergibt sich eine gesonderte Betrachtung der Zeiträume vor und nach den Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen. Die Verbesserungen wurden am 13. März 2019 von der Europäischen Union übernommen. Aus den Verbesserungen zu IAS 19 ergaben sich für BASF nur geringe Auswirkungen im Jahr 2019. Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – bereits anerkannt durch Übernahme in EU-Recht (Endorsement) Die Auswirkungen der im Jahr 2019 noch nicht in Kraft getretenen, aber bereits von der Europäischen Union anerkannten IFRS und IFRIC auf den Abschluss der BASF-Gruppe wurden geprüft und werden nachfolgend erläutert. BASF geht derzeit davon aus, dass sich daraus keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben. Änderung der Verweise auf das Rahmenkonzept des IASB Die Änderungen betreffen die Aktualisierung von Verweisen auf Zitate des Rahmenkonzepts. Die Änderungen wurden am 29. November 2019 in EU-Recht übernommen. Mit dem am 29. März 2018 veröffentlichten Rahmenkonzept wird das bisherige Rahmenkonzept aus dem Jahr 2010 abgelöst. Wesentliche Neuerungen betreffen insbesondere die Definition, den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden sowie die Abgrenzung des Periodenergebnisses vom sonstigen Gesamtergebnis. Die Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“ Mit den am 31. Oktober 2018 durch das IASB veröffentlichten Änderungen wird eine einheitliche und genauere Definition der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. In diesem Zusammenhang findet eine Harmonisierung der Definitionen aus dem Rahmenkonzept, IAS 1, IAS 8 und dem IFRS Practice Statement 2 (Making Materiality Judgements) statt. Die Änderungen wurden am 29. November 2019 in EU-Recht übernommen und sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 – Interest Rate Benchmark Reform Das IASB hat am 26. September 2019 Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 veröffentlicht. Die Änderungen beruhen auf bestehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit der IBOR-Reform. Nach den vorhandenen Regelungen zum Hedge-Accounting hätten die anstehenden Änderungen der Referenzzinssätze in vielen Fällen eine Beendigung von Sicherungsbeziehungen zur Folge. Nun ist für einen Übergangszeitraum die bilanzielle Fortführung bestehender Hedge-Accounting-Beziehungen möglich. Hier sehen die Änderungen punktuell verpflichtende Ausnahmen von den bisherigen Hedge-Accounting-Vorgaben, zum Beispiel zur Beurteilung des Highly-probable-Kriteriums bei erwarteteten Transaktionen im Rahmen von Cashflow-Hedges, vor. Die Änderungen wurden am 15. Januar 2020 in EU-Recht übernommen und sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – ausstehende Übernahme in EU-Recht Das IASB hat weitere Änderungen zu Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Übernahme in das EU-Recht (Endorsement) noch nicht erfolgt und deren Übernahme noch nicht verpflichtend ist. Voraussichtlich werden diese Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Berichterstattung von BASF haben. BASF plant keine vorzeitige Anwendung der Änderungen. Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 „Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture“ Das IASB hat am 11. September 2014 Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 veröffentlicht. Die Änderungen adressieren eine bekannte Inkonsistenz zwischen den Vorschriften des IFRS 10 und des IAS 28 (2011) für den Fall der Veräußerung von Vermögenswerten an ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen beziehungsweise der Einlage von Vermögenswerten in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen. Nach IFRS 10 hat ein Mutterunternehmen den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Tochterunternehmens bei Verlust der Beherrschungsmöglichkeit in voller Höhe in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Demgegenüber verlangt IAS 28.28, dass der Veräußerungserfolg bei einer Veräußerungstransaktion zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture nur in der Höhe des Anteils der anderen an diesem Unternehmen zu erfassen ist. Der Erstanwendungszeitpunkt wurde durch das IASB auf unbestimmte Zeit verschoben. Änderungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ Die am 22. Oktober 2018 veröffentlichte Änderung stellt klar, dass ein Geschäftsbetrieb eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen Prozess beinhalten, die dann zusammen signifikant zur Fähigkeit beitragen, Leistungen (Output) zu produzieren. Leistungen werden dabei als die Erbringung von Waren und Dienstleistungen an Kunden definiert. Der bisherige Verweis auf Kostenreduktion entfällt. Darüber hinaus enthalten die neuen Vorschriften auch einen optionalen „Konzentrationstest“, der eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen soll. Die geänderte Definition ist – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt der 1. Januar 2020 oder später ist. zurück weiter