BASF-Bericht 2024

12. Ertragsteuern

Die Inhalte dieses Abschnitts sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, sondern wurden einer gesonderten betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durch unseren Abschlussprüfer unterzogen.

Die Inhalte dieses Abschnitts sind ungeprüfte freiwillige Inhalte, die vom Abschlussprüfer kritisch gelesen wurden.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

In Deutschland wird auf ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne einheitlich eine Körperschaftsteuer von 15,0 % und darauf ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Neben der Körperschaftsteuer ist für die in Deutschland erzielten Gewinne eine Gewerbesteuer zu zahlen. Diese variiert in Abhängigkeit von den Kommunen, in denen das Unternehmen vertreten ist. Im Jahr 2024 ergab sich ein gewichteter Durchschnittssatz von 14,6 % (Vorjahr: 14,6 %). Die deutschen Gruppengesellschaften ermittelten ihre latenten Steuern im Jahr 2024 unverändert mit 30 %. Die von den ausländischen Gruppengesellschaften erzielten Gewinne werden mit den im jeweiligen Sitzland geltenden Steuersätzen versteuert.

Für temporär abweichende Wertansätze zwischen IFRS- und Steuerbilanzen sowie für steuerliche Verlustvorträge und noch nicht genutzte Steuergutschriften werden latente Steuern angesetzt. Diese umfassen ebenso die abweichenden Wertansätze, die sich aus Unternehmenserwerben ergeben, mit Ausnahme von Geschäfts- oder Firmenwerten. Die Berechnung der latenten Steueransprüche und Steuerschulden erfolgt mit den jeweiligen landesspezifischen Steuersätzen, die für die Periode gelten, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird. Am oder vor dem Bilanzstichtag beschlossene beziehungsweise weitgehend beschlossene Steuersatzänderungen werden berücksichtigt.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, sofern diese gegenüber der gleichen Steuerbehörde bestehen. Ergibt sich ein Überhang an latenten Steueransprüchen, so werden diese nur angesetzt, sofern eine Realisierung der Steuerminderung als wahrscheinlich erachtet wird. Maßgebend für die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche ist die Einschätzung der Nutzbarkeit der Verlustvorträge und nicht genutzter Steuergutschriften. Dies hängt ab von der Entstehung künftiger steuerpflichtiger Gewinne während der Perioden, in denen sich steuerliche Bewertungsunterschiede umkehren und steuerliche Verlustvorträge sowie nicht genutzte Steuergutschriften geltend gemacht werden können. Die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche basiert auf unternehmensinternen Prognosen über die zukünftige Ertragssituation des jeweiligen Steuersubjekts.

Veränderungen von latenten Steuern in der Bilanz werden als latenter Steueraufwand/-ertrag erfasst, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt nicht direkt im Eigenkapital oder in den im Eigenkapital erfassten Erträgen und Aufwendungen anzusetzen ist. Für die im Eigenkapital abgebildeten Effekte werden die Veränderungen der latenten Steueransprüche und Steuerschulden ebenfalls ergebnisneutral erfasst.

Für Unterschiedsbeträge zwischen dem anteiligen IFRS-Eigenkapital und dem steuerlichen Beteiligungsbuchwert einer einbezogenen Tochtergesellschaft werden latente Steuerschulden gebildet, wenn eine Umkehr dieser Differenz in absehbarer Zukunft erwartet wird. Für im Folgejahr geplante Dividendenausschüttungen werden latente Steuerschulden angesetzt, sofern diese zu einer Umkehr temporärer Differenzen führen.

Rückstellungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer oder vergleichbare Ertragsteuern werden auf Grundlage der erwarteten zu versteuernden Einkommen der einbezogenen Gesellschaften ermittelt und abzüglich geleisteter Vorauszahlungen angesetzt. Für darauf entfallende Zinsen werden Rückstellungen gebildet. Diese Zinsen werden im Übrigen Finanzergebnis ausgewiesen und nicht im Steueraufwand. Sonstige zu veranlagende Steuern werden entsprechend berücksichtigt.

IFRIC 23 stellt die Anwendung von Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 12 klar, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung einzelner Sachverhalte besteht. Die Bilanzierung erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden den fraglichen Sachverhalt untersuchen und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen. Die Höhe der Risikorückstellungen wird unter Beachtung der Ergebnisse vergangener Betriebsprüfungen sowie der rechtlichen Beurteilung noch nicht geprüfter Sachverhalte hinsichtlich des Risikos einer abweichenden steuerlichen Einschätzung durch die Finanzverwaltung ermittelt und regelmäßig überprüft. Zum Ansatz kommt der wahrscheinlichste Wert der einzelnen Risiken.

BASF ist im Anwendungsbereich der zweiten Säule („Pillar 2“) der OECD-Modellregeln. Die relevante „Pillar 2“-Gesetzgebung wurde in Deutschland verabschiedet und wird seit dem 1. Januar 2024 angewendet.

BASF wendet die Ausnahme in IAS 12 an, wonach keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule der OECD-Modellregeln bilanziert und auch keine Angaben dazu offengelegt werden.

Steueraufwand und -quote

Die Steuerquote der BASF‑Gruppe betrug 29,8 % im Jahr 2024 und 73,3 % im Vorjahr. Die Steuerquote war in beiden Jahren belastet durch die Nicht-Aktivierung aktiver latenter Steuern, insbesondere in Deutschland.

Aus der Anwendung der „Pillar 2“-Gesetzgebung ergab sich eine zusätzliche, in den Steuern vom Einkommen und Ertrag erfasste, Belastung in Höhe von 22 Millionen €.

Die Steuereffekte einzelner Sachverhalte werden in der folgenden Überleitungsrechnung auf den effektiven Steueraufwand und die Steuerquote dargestellt.

Steueraufwand

Millionen €

2024

2023

Laufender Aufwand für Ertragsteuern

1.014

1.102

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (Deutschland)

24

3

Ausländische Ertragsteuern

1.084

1.187

Steuern für Vorjahre

–94

–87

Latenter Steueraufwand (+)/-ertrag (–)

–398

–61

aus Veränderungen temporärer Differenzen

–312

–306

aus Veränderungen steuerlicher Verlustvorträge/ungenutzter Steuergutschriften

31

–27

aus Steuersatzänderungen

5

–1

aus der Anpassung von Wertberichtigungen von latenten Steueransprüchen

–122

273

Steueraufwand vom Einkommen und vom Ertrag

616

1.041

Überleitungsrechnung auf den effektiven Steueraufwand und die Steuerquote

 

2024

2023

 

Millionen €

%

Millionen €

%

Ergebnis vor Ertragsteuern

2.069

 

1.420

 

Erwartete Steuer nach der Tarifbelastung in Deutschland (30 %)

621

30,0

426

30,0

Einfluss abweichender Steuersätze für Einkommen ausländischer Gruppengesellschaften

–241

–11,7

–332

–23,3

Steuerfreie Erträge

–226

–10,9

–128

–9,0

Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen

345

16,7

291

20,5

Ergebnis von nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen (Nach-Steuer-Ergebnis)

–196

–9,5

–23

–1,6

Steuern für Vorjahre (laufende und latente Steuer)

–72

–3,5

–212

–14,9

Latente Steuern für sich zukünftig umkehrende temporäre Differenzen auf Anteile an Beteiligungen

–30

–1,4

19

1,4

Steuersatzänderungen

5

0,2

–1

–0,1

Nichtansatz/Wertberichtigung aktiver latenter Steuern

357

17,2

865

60,9

Sonstiges

55

2,7

135

9,5

Effektive Ertragsteuern/Steuerquote

616

29,8

1.041

73,3

Latente Steuern

Die latenten Steuern werden in der nachfolgenden Tabelle entsprechend den zugehörigen Bilanzpositionen dargestellt.

Abgrenzungsposten für latente Steuern 2024

Millionen €

01.01.2024 netto

Erfolgs­wirk­same
Effekte

Erfolgs­neu­trale Effekte (OCI)

Unter­neh­mens­zusam­men­schlüsse

Sons­tiges

31.12.2024 netto

Aktive latente
Steuern

Passive latente
Steuern

Immaterielle Vermögenswerte

–678

148

7

–1

2

–522

193

–715

Sachanlagen

–1.363

42

–64

2

–1

–1.384

172

–1.556

Finanzanlagen

18

–3

–6

–6

2

12

–10

Vorräte und Forderungen

–602

122

–15

1

3

–491

330

–821

Pensionsrückstellungen

862

41

–213

–1

–1

688

856

–168

Sonstige Rückstellungen und Verbindlichkeiten

1.122

–11

–49

3

1.064

1.368

–304

Steuerliche Verlustvorträge

163

59

–18

1

205

205

Sonstiges

–44

2

49

7

53

–46

Aktive (passive) latente Steuern vor Saldierungen

–522

400

–309

1

1

–431

3.189

–3.620

Saldierungen

–2.615

2.615

Aktive (passive) latente Steuern nach Saldierungen

–522

400

–309

1

1

–431

574

–1.005

Abgrenzungsposten für latente Steuern 2023

Millionen €

01.01.2023 netto

Erfolgs­wirk­same
Effekte

Erfolgs­neu­trale Effekte (OCI)

Unter­neh­mens­zusam­men­schlüsse

Sons­tiges

31.12.2023 netto

Aktive latente
Steuern

Passive latente
Steuern

Immaterielle Vermögenswerte

–742

101

–35

–1

–678

67

–745

Sachanlagen

–1.377

–45

57

2

–1.363

147

–1.510

Finanzanlagen

–21

44

–7

2

18

16

2

Vorräte und Forderungen

–672

33

38

–1

–602

365

–967

Pensionsrückstellungen

789

–19

94

–1

862

992

–130

Sonstige Rückstellungen und Verbindlichkeiten

976

165

–19

–1

1.122

1.390

–268

Steuerliche Verlustvorträge

370

–203

–4

163

163

Sonstiges

15

–20

–39

1

–43

9

–54

Aktive (passive) latente Steuern vor Saldierungen

–663

56

84

–522

3.149

–3.671

Saldierungen

–2.531

2.531

Aktive (passive) latente Steuern nach Saldierungen

–663

56

84

–522

617

–1.140

Auf abzugsfähige temporäre Differenzen in Höhe von 694 Millionen € im Jahr 2024 (Vorjahr: 1.057 Millionen €) wurden keine aktiven latenten Steuern gebildet, da deren Nutzung bei Umkehr nicht hinreichend sicher ist.

Für temporäre Differenzen aus thesaurierten Gewinnen von Tochtergesellschaften wurden keine latenten Steuerschulden auf Ertragsteuern oder Quellensteuern angesetzt, da diese Gewinne bei Ausschüttung keiner entsprechenden Besteuerung unterliegen oder auf unbestimmte Zeit reinvestiert werden sollen. Der Betrag der in diesem Zusammenhang nicht gebuchten latenten Steuerschulden belief sich auf 156 Millionen € im Jahr 2024 (Vorjahr: 175 Millionen €).

Steuerliche Verlustvorträge

Auf steuerliche Verlustvorträge in Höhe von 11.825 Millionen € (davon entfallen auf die deutsche Körperschaftsteuer 5.046 Millionen €, auf die deutsche Gewerbesteuer 5.251 Millionen € und auf die deutsche Zinsschranke jeweils 241 Millionen € für die Körperschaftsteuer und für die Gewerbesteuer) wurden im Jahr 2024 keine aktiven latenten Steuern gebildet (Vorjahr: 9.062 Millionen €). Davon verfallen 2 Millionen € im Jahr 2025, 9 Millionen € im Jahr 2026, 16 Millionen € im Jahr 2027, 5 Millionen € im Jahr 2028, 297 Millionen € im Jahr 2029 und 253 Millionen € ab dem Jahr 2030. Die übrigen 11.243 Millionen € sind nicht verfallbar.

Der Überhang an aktiven latenten Steuern bei Gesellschaften, die in den Jahren 2024 oder 2023 steuerliche Verluste auswiesen, betrug zum 31. Dezember 2024 104 Millionen € (Vorjahr: 254 Millionen €). Der Ansatz aktiver latenter Steuern erfolgte, da aufgrund der geplanten Ergebnisse die Nutzung der temporären Differenzen oder Verlustvorträge erwartet wird.

Ertragsteuerschulden

Ertragsteuerschulden umfassen veranlagte Ertragsteuern sowie noch nicht veranlagte Ertragsteuern des laufenden Jahres.

Die im Zusammenhang mit Ertragsteuern bestehenden Eventualverbindlichkeiten beliefen sich auf 89 Millionen € (Vorjahr: 97 Millionen €).

Diese Inhalte erfüllen Angabepflichten der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Eine Gesamtübersicht der ESRS-Verweise in diesem Bericht gibt der ESRS-Index.

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