BASF-Bericht 2025

EU-Taxonomie

Die Inhalte dieses Abschnitts sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, sondern wurden einer gesonderten betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durch unseren Abschlussprüfer unterzogen.

Die Inhalte dieses Abschnitts sind ungeprüfte freiwillige Inhalte, die vom Abschlussprüfer kritisch gelesen wurden.

Die EU-Taxonomie dient im Rahmen des EU Green Deal als Instrument, indem sie ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten schafft.

Gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung sowie den ergänzenden delegierten Rechtsakten weisen wir zu diesen Wirtschaftsaktivitäten in der (Konzern-)Nachhaltigkeitserklärung den Anteil unserer taxonomiefähigen und -konformen gruppenweiten Umsätze, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) für das Jahr 2025 aus und wenden dabei die neuen Berichtstabellen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 an.

Durch die geringe Abdeckung der BASF-Tätigkeiten in der EU-Taxonomie sowie durch die aktuell verwendeten Bewertungskriterien wird momentan nur ein begrenzt aussagekräftiges Bild des möglichen Nachhaltigkeitsbeitrags von BASF aufgezeigt.

BASF-Aktivitäten, die noch nicht durch die EU-Taxonomie abgedeckt und als solche gemäß Taxonomie nicht relevant sind, werden den delegierten Rechtsakten folgend als nicht taxonomiefähig ausgewiesen. Dies betrifft weite Teile der BASF-Aktivitäten, die gleichwohl im Einklang mit den Umweltzielen der EU stehen können und deutlich zur Vermeidung von CO2-Emissionen innerhalb von BASF und bei BASF-Produkten beitragen. Eine systematische Analyse der Nachhaltigkeitsleistung sämtlicher BASF-Produkte nehmen wir mittels unserer TripleS-Methode vor (siehe Allgemeine Angaben).

Für die Ableitung der genannten finanziellen Kennzahlen haben wir auf Basis der Analyse unseres Produktportfolios des Hauptgeschäfts die nachfolgenden Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie unter den sechs Umweltzielen als relevant für BASF identifiziert:

  • Herstellung von Batterien1

  • Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen1

  • Herstellung von Wasserstoff

  • Herstellung von Soda

  • Herstellung von Chlor

  • Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien

  • Herstellung von wasserfreiem Ammoniak

  • Herstellung von Salpetersäure

  • Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

  • Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen

Um Doppelzählungen zu vermeiden, erfolgte die Zuordnung zu einer ermöglichenden Tätigkeit nur, wenn ein taxonomiefähiges Produkt oder Projekt nicht bereits unter einer anderen Aktivität berücksichtigt wurde. BASF-Produkte ermöglichen zudem die Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie oder CO2-arme Mobilität. Da sich die Taxonomie jedoch auf die Herstellung der Technologien fokussiert und somit Vorprodukte ausschließt, haben wir diese Aktivitäten gemäß EU-Taxonomie als nicht taxonomiefähig eingestuft.

Neben unserem Hauptgeschäft, der Erzeugung chemischer Produkte, gibt es weitere Aktivitäten, die wir auf ihre Wesentlichkeit, bezogen auf die Anteile an Umsatz, Investitionen oder Betriebsausgaben, untersucht haben. Für das Berichtsjahr 2025 haben wir zusätzlich die Wirtschaftsaktivität Hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen unter dem Umweltziel „Klimaschutz“ sowie die Behandlung gefährlicher Abfälle unter dem Umweltziel „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ als relevant bewertet.

BASF weist keine taxonomiefähigen Aktivitäten unter dem Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ aus. Zum einen vermeiden wir auf diese Weise Doppelzählungen mit bereits unter dem Umweltziel „Klimaschutz“ erfassten Wirtschaftsaktivitäten. Zum anderen erfordert die Taxonomiefähigkeit unter dem Anpassungsziel, gemäß Bekanntmachung der EU-Kommission, die Vorlage eines Investitionsplans für die Implementierung von Anpassungslösungen, welcher BASF nicht im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung vorliegt.

Taxonomiefähige Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben für alle sechs Umweltziele

Die Prüfung unserer Umsätze auf Taxonomiefähigkeit erfolgte auf Basis der Umsätze ohne das nicht fortgeführte Coatings-Geschäft, analog zum Ausweis im Konzernabschluss der BASF-Gruppe (siehe Anmerkung 7). Der Anteil der taxonomiefähigen Umsätze am Gesamtumsatz unter Berücksichtigung aller sechs Umweltziele betrug im Jahr 2025 12,7 %. Der größte Beitrag entfiel auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen sowie die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien. Beide Aktivitäten sind dem Umweltziel „Klimaschutz“ zuzuordnen. Der Anteil der taxonomiefähigen Investitionen (inklusive Akquisitionen, ohne Goodwill gemäß EU-Taxonomie-Verordnung) an den im Konzernabschluss ausgewiesenen Gesamtinvestitionen, inklusive der Investitionen des nicht fortgeführten Coatings-Geschäfts bis zum Datum der Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung, betrug 18,8 %. Wesentlich dazu beigetragen haben Investitionen in die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien sowie in die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen. Diese Aktivitäten zahlen ebenfalls auf das Umweltziel „Klimaschutz“ ein. Für die Betriebsausgaben wurden die nicht aktivierten Kosten für Forschung und Entwicklung2, Ausgaben für Wartung und Reparatur sowie kurzfristige Leasingaufwendungen berücksichtigt. Die Definition der Betriebsausgaben folgt der EU-Taxonomie-Verordnung; die Betriebsausgaben werden in dieser Form nicht im Konzernabschluss ausgewiesen. Das nicht fortgeführte Coatings-Geschäft wurde dabei analog zur Vorgehensweise beim Umsatz behandelt. Für eine Produktionsanlage mit einer taxonomiefähigen Aktivität werden ihre gesamten Investitionen und Betriebsausgaben als taxonomiefähig angerechnet. Die taxonomiefähigen Betriebsausgaben lagen bei 13,0 % der gesamten Betriebsausgaben. Der größte Beitrag entfiel unter dem Ziel „Klimaschutz“ auf die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien sowie auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen.

Taxonomiekonforme Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben

Die von BASF identifizierten taxonomiefähigen Aktivitäten können als taxonomiekonform eingestuft werden, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leisten, dabei erhebliche Beeinträchtigungen der anderen Umweltziele vermeiden und gleichzeitig ein sozialer Mindestschutz gewährleistet wird. Die Überprüfung des wesentlichen Beitrags sowie der Beeinträchtigung weiterer Umweltziele erfolgte, wie im Vorjahr, in einem dreistufigen Verfahren. Die erste Stufe umfasste eine auf BASF-internen Produktdatenbanken aufbauende Analyse mit zwei Bausteinen:

  • Die Herstellung von Produkten wurde hinsichtlich der Verwendung kritischer Stoffe gemäß Anhang 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 der EU-Kommission analysiert, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Vermeidung oder Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß EU-Taxonomie zu vermeiden. Dies umfasste auch die Nutzung im Produktionsprozess. Experten beurteilten und dokumentierten jeweils fallspezifisch, dass keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien auf dem Markt verfügbar waren.

  • Kunststoffe in Primärformen wurden hinsichtlich ihres Anteils an erneuerbaren Rohstoffen im Produkt analysiert. Sie wurden nur weiter betrachtet, wenn dieser Anteil mindestens 5 % betrug und so potenziell ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz durch teilweise oder vollständige Herstellung aus erneuerbaren Rohstoffen geleistet wurde. Durch Massenbilanz-Ansätze allokierte Anteile (siehe E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft) wurden dabei nicht in Betracht gezogen, weil ihre Akzeptanz unter der EU-Taxonomie noch nicht abschließend geklärt ist. Aus diesem Grund wurden auch BASF-Produkte auf Basis chemisch recycelter Rohstoffe bei der Bewertung nicht weiter betrachtet. Mechanisches Recycling spielte für BASF in diesem Zusammenhang keine Rolle.

In der zweiten Stufe der Bewertung erfolgte für die potenziell taxonomiekonformen Produkte die Überprüfung des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz gemäß den aktivitätsspezifischen Kriterien. Dabei wurden unter anderem die Treibhausgasemissionen europäischer und außereuropäischer Anlagen zur Herstellung von Soda und Chemikalien sowie Salpetersäure mit den Durchschnittswerten der effizientesten Anlagen des europäischen Emissionshandels verglichen. Bei der Herstellung von Wasserstoff, Chlor, Ammoniak und Kunststoffen in Primärformen erfolgte der Abgleich mit den aktivitätsspezifischen quantitativen Kriterien, etwa der Energie- oder Emissionsintensität eines Produkts. Die Basis bildete hier eine von BASF entwickelte digitale Lösung zur Ermittlung produktspezifischer CO2-Emissionen (siehe E1 Klimawandel). Für die Bewertung der Investition in die Herstellung von CO2-freiem Wasserstoff am Standort Ludwigshafen (Bau eines Protonenaustausch-Membran-Elektrolyseurs) wurden zusätzlich eine Förderzusage durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und eine Studie des Umweltbundesamts bezüglich der Treibhausgasemissionen der Wasserstoffproduktion herangezogen. Zudem erfolgte die Überprüfung des wesentlichen Beitrags zum Umweltziel „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ für die Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe, indem ein Abgleich mit den aktivitätsspezifischen Kriterien der Produkte vorgenommen wurde.

In der dritten Stufe der Bewertung wurde schließlich überprüft, ob die identifizierten Produkte andere Umweltziele erheblich beeinträchtigten. Die Prüfung umfasste unter anderem die Analyse der Risiken durch den Klimawandel mithilfe von Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertungen. An Standorten mit materiellem Klimarisiko wurde zusätzlich das Vorhandensein von Anpassungslösungen analysiert und bewertet. Die Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen von Wasser- und Meeresressourcen4, der Biodiversität und der Ökosysteme5 sowie die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurden für Produktionsanlagen in Europa aufgrund umfassender und einheitlicher regulatorischer Vorgaben als gegeben angesehen und zusätzlich über Datenabfragen abgesichert. Bei außereuropäischen Anlagen erfolgte eine fallspezifische Beurteilung der Konformität. Die Grundlage bildeten hier gemeinsame Einschätzungen lokaler und zentraler Fachleute, basierend auf der Vorlage von Belegen für lokale Produktionsanforderungen.

Die Kriterien für den sozialen Mindestschutz als weitere Säule der Taxonomiekonformität gemäß Artikel 18 der EU-Taxonomie-Verordnung wurden – unabhängig vom gestuften Verfahren bei den Kriterien „Beitrag zum Klimaschutz“ und „Beeinträchtigung weiterer Umweltziele“ – aktivitätenübergreifend für die BASF-Gruppe zu den vier Kernthemen Menschenrechte (einschließlich Rechten der Mitarbeitenden), Bestechung/Korruption, Besteuerung und fairer Wettbewerb überprüft. Der soziale Mindestschutz wurde unter anderem gewährleistet durch einen systematischen, integrierten und risikobasierten Ansatz zur Wahrung unserer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten (siehe G1 Unternehmenspolitik), durch globale Arbeitsstandards (siehe S1 Arbeitskräfte des Unternehmens) sowie durch den Verhaltenskodex für Lieferanten (siehe S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette).

Der Anteil der taxonomiekonformen Umsatzerlöse im Jahr 2025 betrug 1,5 % der gesamten Umsatzerlöse, die wir im Konzernabschluss der BASF-Gruppe definieren und ausweisen (siehe Anmerkung 7). Den größten Beitrag leistete dabei die Herstellung von Batterien (1,0 %). Der Anteil der taxonomiekonformen Investitionen (inklusive Akquisitionen, ohne Goodwill gemäß EU-Taxonomie) an den im Konzernabschluss ausgewiesenen Gesamtinvestitionen betrug 0,5 %. Wesentlich dazu beigetragen haben mit 0,3 % Investitionen in die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien (Zugänge Sachanlagen). Wir investierten auch in den Bau eines im Jahr 2025 in Betrieb genommenen PEM-Wasserelektrolyseurs (Proton Exchange Membrane) zur Produktion von CO2-freiem Wasserstoff. Die taxonomiekonformen Betriebsausgaben lagen bei 1,6 % der gesamten Betriebsausgaben, wobei sich der größte Beitrag aus der Wirtschaftstätigkeit Herstellung von Batterien (0,9 %) ergab. Es ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen der taxonomiekonformen Umsatzerlöse und Betriebsausgaben gegenüber dem Vorjahr. Der Rückgang der taxonomiekonformen Investitionen resultiert im Wesentlichen aus niedrigeren Investitionen für die Herstellung von Batterien.

Dass die Taxonomiekonformität im Vergleich zur Taxonomiefähigkeit nach wie vor deutlich geringer ist, lässt sich auf verschiedene Ursachen zurückführen. So weist etwa nur ein geringer Anteil der Kunststoffe in Primärformen einen Anteil erneuerbarer Rohstoffe oberhalb des Schwellenwertes (5 %) auf. Darüber hinaus wird der Anteil taxonomiekonformer Aktivitäten dadurch verringert, dass viele Anlagen die von der EU-Taxonomie herangezogenen Benchmarks überschreiten. So hat die strikte Vorgabe zur Berechnung der Emissionen gemäß dem europäischen Emissionshandel zur Folge, dass ein Nutzen von erneuerbaren Energien nicht berücksichtigt wurde. Unter anderem musste die Investition in den Steamcracker am Standort Zhanjiang/China trotz deutlicher CO2-Vermeidung als nicht taxonomiekonform bewertet werden. Pauschal als nicht taxonomiekonform bewertet wurden zudem Anlagen, die nicht dem Emissionshandel unterliegen und somit nicht nach den vorgegebenen Kriterien bewertet werden können. Bei der bewerteten Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe liegt der Fokus der Taxonomiekonformität auf neu entwickelten Inhaltsstoffen, die als geeigneter Ersatz für bestehende Produkte gelten, welche die Kriterien der biologischen Abbaubarkeit nicht erfüllen. Dies hat zur Folge, dass etablierte Wirkstoffe mit vielfältigem Nutzen für die menschliche Gesundheit als nicht taxonomiekonform bewertet wurden.

1 Ermöglichende Tätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie

2 Für die Ableitung der taxonomiefähigen Kosten für Forschung und Entwicklung werden die Kriterien der Tätigkeit Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation (zum Beispiel Technologie-Reifegrad von mindestens 6) herangezogen.

3 Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

4 Bei Standorten ohne Wassernutzung oder eigene Wasseraufbereitung wird der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen als gegeben angesehen.

5 Für die Analyse biodiversitätssensibler Gebiete wurde ein Radius von drei Kilometern um die Produktionsstandorte festgelegt.

Biodiversität und Ökosysteme
Biodiversität bezeichnet die Verschiedenheit aller Lebensformen auf der Erde. Sie umfasst die Vielfalt der Ökosysteme, die verschiedenen Arten, die diese Ökosysteme bevölkern, und die genetische Vielfalt innerhalb dieser Arten. Ökosysteme sind Gemeinschaften von lebenden Organismen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) und ihrer physischen Umgebung (Luft, Wasser, Boden), die in einem bestimmten Raum interagieren. Ökosysteme können sehr unterschiedlich sein, von Wäldern und Wüsten bis hin zu Ozeanen und städtischen Gebieten.
EU-Taxonomie
Die Europäische Union (EU) strebt an, im Rahmen des Green Deal bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Die EU-Taxonomie dient dabei als Instrument, indem sie ein einheitliches Klassifizierungssystem für wirtschaftliche Aktivitäten schafft, die einen positiven Beitrag zur Umwelt leisten. Mit der EU-Taxonomie-Verordnung werden unter anderem große Unternehmen verpflichtet, Umsätze und Investitionen offenzulegen, die zu mindestens einem der sechs im Taxonomie-System aufgeführten Umweltziele beitragen.
Steamcracker
Steamcracker sind Anlagen, in denen mithilfe von Dampf (Englisch: steam) Naphtha (Rohbenzin) oder Erdgas aufgespalten (Englisch: to crack) wird. Die entstehenden Petrochemikalien sind Ausgangsprodukte für die Herstellung eines Großteils der Erzeugnisse von BASF.

(Konzern-)Nachhaltig­­keits­­erklärung

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