Festlegungen zur Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungs­positionen in der BASF SE

  • Mindestquote im Aufsichtsrat, Zielgrößen für Vorstand und die obersten Führungsebenen

Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Europäischen Gesellschaft (SE), der aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, ist nach § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Der Aufsichtsrat der BASF SE besteht seit der Hauptversammlung 2018 aus vier Frauen, von denen je zwei die Anteilseigner beziehungsweise die Arbeitnehmer vertreten, und acht Männern und erfüllt mit seiner Besetzung die gesetzliche Anforderung.

Für den Vorstand hat der Aufsichtsrat als Zielgröße gemäß § 111 Abs. 5 AktG für die am 1. Januar 2017 begonnene zweite Zielerreichungsperiode nach Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt, dass weiterhin mindestens eine Frau dem Vorstand der BASF SE angehören soll. Dies entsprach zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zielgröße bei acht Vorstandsmitgliedern einem Anteil von 12,5 % und entspricht seit dem 1. Januar 2020 bei sechs Vorstandsmitgliedern einem Anteil von 16,7 %. Zudem hat der Vorstand Zielgrößen für den Frauenanteil auf den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands der BASF SE beschlossen. Sie liegen bei 12,1 % für den Frauenanteil auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands und bei 7,3 % auf der zweiten Führungsebene. Dies entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielgrößen. Die Frist für die Erreichung der Ziele für die zweite Zielerreichungsperiode wurde auf den 31. Dezember 2021 gesetzt.

BASF betrachtet die Weiterentwicklung und Förderung von Frauen als weltweite Aufgabe – unabhängig von einzelnen Konzerngesellschaften. Dafür haben wir uns anspruchsvolle globale Ziele gesetzt und 2019 weitere Fortschritte erzielt. BASF wird weiterhin daran arbeiten, den Anteil der Frauen in ihrem Führungsteam zu erhöhen. Dazu setzt das Unternehmen weltweit Maßnahmen um und entwickelt diese ständig weiter.