BASF-Bericht 2023

Leitung und Geschäftsführung durch den Vorstand

Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt die BASF SE bei Geschäften mit Dritten. Der Vorstand ist personell strikt vom Aufsichtsrat getrennt, der die Tätigkeit des Vorstands überwacht und über dessen Besetzung entscheidet: Kein Mitglied des Vorstands kann zugleich Mitglied des Aufsichtsrats sein. Als zentrale Aufgabe der Unternehmensleitung legt der Vorstand die Unternehmensziele und die strategische Ausrichtung der BASF-Gruppe und ihrer einzelnen Geschäftsbereiche einschließlich der Nachhaltigkeitsstrategie fest. Er stellt hierbei sicher, dass die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Chancen und Risiken für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifiziert und bewertet werden. In der Unternehmensstrategie werden neben lang­fristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt. Die daraus abgeleitete Unternehmensplanung umfasst finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele.

Weiterhin bestimmt der Vorstand die interne Unternehmens­organisation und entscheidet über die Besetzung der Managementpositionen auf den Ebenen unterhalb des Vorstands. Er steuert und überwacht das Geschäft der BASF-Gruppe durch Planung und Festlegung des Unternehmensbudgets, durch Allokation von Ressourcen und Managementkapazitäten, durch Begleitung und Entscheidung wesentlicher Einzelmaßnahmen und durch Kontrolle der operativen Geschäftsführung.

Sein Handeln und seine Entscheidungen richtet der Vorstand dabei am Unternehmensinteresse aus. Er ist dem Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes und einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung ökologischer und sozialer Ziele neben den wirtschaftlichen Zielen verpflichtet. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Aufstellung des Konzern- und des Einzelabschlusses der BASF SE mit der Berichterstattung über die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungen des Unternehmens sowie die unterjährige Halbjahres- und Quartals­berichterstattung. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass bei der Tätigkeit des Unternehmens die geltenden Rechts­vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie die unternehmensinternen Richtlinien eingehalten werden (Compliance). Hierzu gehört unter anderem die Einrichtung angemessener Kontroll-, Compliance-Management- und Risikomanagement-Systeme sowie die unternehmensweite Verankerung einer Compliance-Kultur mit unumstrittenen Standards (siehe Compliance).

In regelmäßigen, vom Vorstandsvorsitzenden einberufenen Vorstandssitzungen trifft der Vorstand Entscheidungen, die ihm durch Gesetz, die Geschäftsordnung des Vorstands oder Beschluss des Vorstands vorbehalten sind, und berät über alle wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens. Basis der Vorstandsentscheidungen sind detaillierte Informationen und Analysen der Geschäftsbereiche und Facheinheiten und, soweit dies erforderlich erscheint, externer Berater. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Vorstandsbeschlüsse können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Eine Entscheidung gegen das Mehrheitsvotum des Vorstands kann er hingegen nicht durchsetzen. Ebenso hat er kein Vetorecht. Außerhalb der Angelegenheiten, die dem Gesamtvorstand zur Beratung und Entscheidung zugewiesen sind, ist jedes Vorstandsmitglied in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen einzeln entscheidungsbefugt.

Der Vorstand kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Sachfragen, wie beispielsweise wesentlicher Akquisitions- oder Devestitionsvorhaben, oder zur Vorbereitung von Entscheidungen des Gesamtvorstands, Vorstandsausschüsse einsetzen. Diesen müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder angehören. Zur Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen, wie Akquisitions-, Devestitions-, Investitions- oder Personalentscheidungen, hat der Vorstand überdies auf der Ebene unterhalb des Vorstands verschiedene Kommissionen eingesetzt. Diese prüfen die geplanten Maßnahmen mit Unterstützung der Fachabteilungen unabhängig vom betroffenen Geschäftsbereich intensiv und bewerten deren Chancen und Risiken. Auf dieser Grundlage erstatten sie dem Vorstand Bericht und legen Entscheidungsvorschläge vor.

Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risiko­managements sowie der Compliance und stimmt mit dem Aufsichtsrat die strategische Ausrichtung des Unternehmens ab.

Für bestimmte in der Satzung der BASF SE oder vom Aufsichtsrat festgelegte Geschäfte der Gesellschaft muss der Vorstand vor deren Abschluss die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Zustimmungspflichtig sind etwa der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen sowie die Emission von Anleihen und vergleichbaren Finanzinstrumenten. Dies ist jedoch nur notwendig, wenn der Erwerbs- oder Veräußerungspreis beziehungsweise der Emissionsbetrag im Einzelfall 3 % des im jeweils letzten festgestellten Konzernabschluss der BASF-Gruppe ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigt.

Duales Leitungssystem der BASF SE

Duales Leitungssystem der BASF SE (Grafik)

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