BASF-Bericht 2023

Rechte der Aktionäre

Auf einen Blick

  • Aktionäre nehmen Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr
  • Jede Aktie eine Stimme

Die Aktionäre nehmen ihre Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr, die üblicherweise innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres stattfindet. Die Hauptversammlung wählt die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats (Anteilseignervertreter) und beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, Kapitalmaßnahmen, die Ermächtigung zum Aktienrückkauf, Satzungsänderungen sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.

Jede Aktie der BASF SE gewährt eine Stimme. Die Aktien der BASF SE sind Namensaktien. Die Inhaber der Aktien müssen sich mit ihren Aktien in das Aktienregister der Gesellschaft eintragen lassen und sind verpflichtet, die nach dem Aktiengesetz für die Eintragung in das Aktienregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Eintragungsbeschränkungen und insbesondere eine Begrenzung der auf einen Aktionär höchstens eingetragenen Aktien bestehen nicht. Nur die im Aktienregister eingetragenen Personen sind als Aktionäre stimm­berechtigt. Die eingetragenen Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben oder es durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl oder durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben zu lassen. Einzelweisungen werden dabei erst morgens am Tag der Hauptversammlung an die Gesellschaft weitergeleitet. Die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung über die Stimmrechts­vertreter der Gesellschaft ist bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung möglich. Eine Höchstgrenze für Stimmrechte eines Aktionärs oder Sonderstimmrechte bestehen nicht. Damit ist das Prinzip „one share, one vote“ vollständig umgesetzt. Jeder im Aktienregister eingetragene Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu ergreifen und Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Eingetragene Aktionäre sind zudem berechtigt, in der Hauptversammlung Anträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu stellen und Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten und sie gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Aktionäre, die Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens 500.000 € besitzen – dies entspricht 390.625 Aktien –, können außerdem die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um zusätzliche Tagesordnungspunkte verlangen.

Die ordentliche Hauptversammlung 2023 fand nach der COVID–19-Pandemie erstmals wieder in Form der Präsenzhauptversammlung, das heißt mit Anwesenheit der Aktionäre am Versammlungsort, statt.

Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat eine Reihe von Satzungsänderungen im Zusammenhang mit dem Format der Hauptversammlung beziehungsweise den Teilnahmemöglichkeiten beschlossen. Danach ist der Vorstand ermächtigt, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung. Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 8. Mai 2025.

Mit einem weiteren satzungsändernden Beschluss hat die Hauptversammlung 2023 den Vorstand dazu ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (hybride Hauptversammlung). Dadurch kann den Aktionären zukünftig auch die Online-Teilnahme an einer Präsenzhauptversammlung ermöglicht werden.

Der dritte satzungsändernde Beschluss betrifft die Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen, in denen ihnen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Dies gilt auch für die Abhaltung einer rein virtuellen Hauptversammlung.

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