BASF-Bericht 2022

Rechte der Aktionäre

Auf einen Blick

  • Aktionäre nehmen Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr
  • Jede Aktie eine Stimme

Die Aktionäre nehmen ihre Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr, die üblicherweise innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres stattfindet. Die Hauptversammlung wählt die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats (Anteilseignervertreter) und beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, Kapitalmaßnahmen, die Ermächtigung zum Aktienrückkauf, Satzungsänderungen sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.

Jede Aktie der BASF SE gewährt eine Stimme. Die Aktien der BASF SE sind Namensaktien. Die Inhaber der Aktien müssen sich mit ihren Aktien in das Aktienregister der Gesellschaft eintragen lassen und sind verpflichtet, die nach dem Aktiengesetz für die Eintragung in das Aktienregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Eintragungsbeschränkungen und insbesondere eine Begrenzung der auf einen Aktionär höchstens eingetragenen Aktien bestehen nicht. Nur die im Aktienregister eingetragenen Personen sind als Aktionäre stimm­berechtigt. Die eingetragenen Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben oder es durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl oder durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben zu lassen. Einzelweisungen werden dabei erst morgens am Tag der Hauptversammlung an die Gesellschaft weitergeleitet. Die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung über den Stimmrechts­vertreter der Gesellschaft ist bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung möglich. Eine Höchstgrenze für Stimmrechte eines Aktionärs oder Sonderstimmrechte bestehen nicht. Damit ist das Prinzip „one share, one vote“ vollständig umgesetzt. Jeder im Aktienregister eingetragene Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu ergreifen und Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Eingetragene Aktionäre sind zudem berechtigt, in der Hauptversammlung Anträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu stellen und Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten und sie gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Aktionäre, die Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens 500.000 € besitzen – dies entspricht 390.625 Aktien –, können außerdem die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um zusätzliche Tagesordnungspunkte verlangen.

Die ordentliche Hauptversammlung 2022 fand aufgrund der besonderen Umstände der COVID-19-Pandemie erneut als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz von Aktionären unter dem besonderen Rechtsrahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung nach Art. 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung statt. In dieser virtuellen Versammlung waren einzelne der oben genannten Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Aktionäre eingeschränkt oder besonders ausgestaltet, um die rechtssichere Durchführung dieser Sonderform der Hauptversammlung mit Beteiligung der Aktionäre ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen. Die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2023 soll demgegenüber wieder in der Form der Präsenzhauptversammlung, das heißt mit Anwesenheit der Aktionäre am Versammlungsort, stattfinden.

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