BASF-Bericht 2022

EU-Taxonomie

Gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung sowie den ergänzenden delegierten Rechtsakten weisen wir in der nichtfinanziellen Erklärung den Anteil unserer taxonomiefähigen sowie erstmalig auch den Anteil unserer taxonomiekonformen gruppenweiten Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben für das Jahr 2022 aus. Dies gilt für die derzeit in der EU-Taxonomie ausgearbeiteten Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“. BASF-Aktivitäten, die noch nicht durch die EU-Taxonomie abgedeckt und als solche gemäß Taxonomie nicht relevant sind, werden den delegierten Rechtsakten folgend pauschal als nicht taxonomiefähig ausgewiesen. Dies betrifft weite Teile der BASF-Aktivitäten, die gleichwohl im Einklang mit den Umweltzielen der EU stehen können.

Für die Ableitung der finanziellen Kennzahlen haben wir auf Basis der Analyse unseres Produktportfolios die nachfolgenden Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie unter dem Umweltziel „Klimaschutz“ als relevant für BASF identifiziert:

  • Herstellung von Batterien 1
  • Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen 1
  • Herstellung von Wasserstoff
  • Herstellung von Soda
  • Herstellung von Chlor
  • Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien
  • Herstellung von wasserfreiem Ammoniak
  • Herstellung von Salpetersäure
  • Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

Im Vergleich zu 2021 war die Tätigkeit „Herstellung von Industrie­ruß“ im Jahr 2022 aufgrund einer Anlagenstilllegung nicht mehr relevant. Um Doppelzählungen zu vermeiden, erfolgte die Zuordnung zu einer ermöglichenden Tätigkeit nur, wenn ein taxonomiefähiges Produkt oder Projekt nicht bereits unter einer anderen Aktivität berücksichtigt wurde. BASF-Produkte ermöglichen zudem die Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie oder CO2-arme Mobilität. Da sich die Taxonomie jedoch auf die Herstellung der Technologien fokussiert und somit Vorprodukte ausschließt, haben wir diese Aktivitäten gemäß EU-Taxonomie als nicht taxonomiefähig eingestuft.

Neben unserem Kerngeschäft, der Erzeugung chemischer Produkte, haben wir weitere BASF-Aktivitäten identifiziert, die sich folgenden in der EU-Taxonomie dargestellten Tätigkeiten zuordnen lassen: Auf­forstung; Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie; Erzeugung von Wärme/Kälte aus Bioenergie; Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme; Stromerzeugung aus fossilen gasförmigen Brennstoffen; hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen; Erzeugung von Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem; marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation. Die Beiträge dieser Aktivitäten waren nicht wesentlich 2 und wurden deshalb pauschal als nicht taxonomiefähig eingestuft. Für Zwecke der Meldebögen gemäß Annex XII der delegierten Verordnung 2021/2178 weisen wir darauf hin, dass wir Aktivitäten im Bereich Stromerzeugung, Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung und Wärme-/Kälte­erzeugung aus fossilem Gas durchführen. Wie oben dargestellt, sind diese jedoch nicht wesentlich. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass wir keine Aktivitäten im Bereich Kernenergie durchführen.

Von BASF gebaute und betriebene Gebäude, Verkehrsanlagen und zentrale Systeme zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können ebenfalls durch die Beschreibung der Tätigkeiten in der EU-Taxonomie in den Bereichen „Wasserversorgung, Abwasser und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“, „Verkehr“ sowie „Baugewerbe und Immobilien“ erfasst sein. Mögliche Beiträge aus solchen infrastrukturbezogenen, produktionsunterstützenden Tätigkeiten waren ebenfalls nicht wesentlich und wurden pauschal als nicht taxonomiefähig eingestuft.

Unter dem Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ weist BASF keine taxonomiefähigen Aktivitäten aus. Zum einen, da hierdurch Doppelzählungen mit bereits unter dem Umweltziel „Klimaschutz“ erfassten Wirtschaftsaktivitäten vermieden werden. Zum anderen erfordert die Taxonomiefähigkeit unter dem Anpassungsziel gemäß Bekanntmachung der EU-Kommission die Vorlage eines Investitionsplans für die Implementierung von Anpassungslösungen. BASF hat keinen derartigen Plan erstellt.

Taxonomiefähige Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben

Die Prüfung unserer Umsätze auf Taxonomiefähigkeit erfolgte auf Basis der Umsätze, wie wir sie im Konzernabschluss der BASF-Gruppe definieren und ausweisen. Der Anteil der taxonomiefähigen Umsätze am Gesamtumsatz betrug im Jahr 2022 13,3 %. Der größte Beitrag entfiel dabei auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen sowie die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien. Der Anteil der taxonomiefähigen Investitionen (inklusive Akquisitionen, ohne Goodwill gemäß EU-Taxonomie) an den im Konzernabschluss ausgewiesenen Gesamtinvestitionen betrug 18,6 %. Investitionen in die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien sowie in die Herstellung von Batterien leisteten den größten Beitrag. Für die Betriebsausgaben werden die nicht aktivierten Kosten für Forschung und Entwicklung 3, Ausgaben für Wartung und Reparatur sowie kurzfristige Leasingaufwendungen berücksichtigt. Sie werden in dieser Form nicht im Konzernabschluss ausgewiesen. Für eine Produktionsanlage mit einer taxonomiefähigen Aktivität werden ihre gesamten Investitionen und Betriebsausgaben als taxonomiefähig angerechnet. Die taxonomiefähigen Betriebsausgaben lagen bei 10,4 % der gesamten Betriebs­ausgaben. Der größte Beitrag entfiel hier auf die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien sowie auf die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen.

1 Ermöglichende Tätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie

2 Die Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme war zudem anteilig durch andere Aktivitäten abgedeckt.

3 Für die Ableitung der taxonomiefähigen Kosten für Forschung und Entwicklung werden die Kriterien der Tätigkeit „Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation“ (zum Beispiel Technologie-Reifegrad von mindestens 6) herangezogen.

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