BASF-Bericht 2021

Rechte der Aktionäre

Auf einen Blick

  • Aktionäre nehmen Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr
  • Jede Aktie eine Stimme

Die Aktionäre nehmen ihre Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr, die üblicherweise innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres stattfindet. Die Hauptversammlung wählt die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats und beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, Kapitalmaßnahmen, die Ermächtigung zum Aktienrückkauf, Satzungsänderungen sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.

Jede Aktie der BASF SE gewährt eine Stimme. Die Aktien der BASF SE sind Namensaktien. Die Inhaber der Aktien müssen sich mit ihren Aktien in das Aktienregister der Gesellschaft eintragen lassen und sind verpflichtet, die nach dem Aktiengesetz für die Eintragung in das Aktienregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Eintragungsbeschränkungen und insbesondere eine Begrenzung der auf einen Aktionär höchstens eingetragenen Aktien bestehen nicht. Nur die im Aktienregister eingetragenen Personen sind als Aktionäre stimmberechtigt. Die eingetragenen Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben oder es durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl oder durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben zu lassen. Einzelweisungen werden dabei erst morgens am Tag der Hauptversammlung an die Gesellschaft weitergeleitet. Die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung über den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung möglich. Eine Höchstgrenze für Stimmrechte eines Aktionärs oder Sonderstimmrechte bestehen nicht. Damit ist das Prinzip „one share, one vote“ vollständig umgesetzt. Jeder im Aktienregister eingetragene Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu ergreifen und Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Eingetragene Aktionäre sind zudem berechtigt, in der Hauptversammlung Anträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu stellen und Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten und sie gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Aktionäre, die Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens 500.000 € besitzen – dies entspricht 390.625 Aktien –, können außerdem die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um zusätzliche Tagesordnungspunkte verlangen.

Aufgrund der Einschränkungen für Versammlungen infolge der Corona-Pandemie fand auch die Hauptversammlung 2021 unter dem besonderen Rechtsrahmen des im März 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen und mit wenigen Änderungen bis Ende 2021 verlängerten Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz von Aktionären statt. In dieser virtuellen Versammlung sind einzelne der oben genannten Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Aktionäre eingeschränkt oder besonders ausgestaltet, um die rechtssichere Durchführung dieser Sonderform der Hauptversammlung mit Beteiligung der Aktionäre ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen. Diese besonderen Regelungen gelten nach deren erneuter Verlängerung durch den Deutschen Bundestag auch für Hauptversammlungen bis zum 31. August 2022.