EU-Taxonomie
Gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung sowie den ergänzenden delegierten Rechtsakten weisen wir in der nichtfinanziellen Erklärung erstmalig den Anteil unserer taxonomiefähigen gruppenweiten Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben für das Geschäftsjahr 2021 bezogen auf die derzeit in der EU-Taxonomie ausgearbeiteten Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ aus. BASF-Aktivitäten, die aktuell nicht durch die EU-Taxonomie abgedeckt und als solche nicht relevant aus Sicht der Taxonomie sind, werden gemäß der delegierten Rechtsakte pauschal als nicht taxonomiefähig ausgewiesen. Hierunter fallen weite Teile der BASF-Aktivitäten, die gleichwohl im Einklang mit den Umweltzielen der EU stehen können.
Für die Ableitung der Taxonomiefähigkeit haben wir zunächst die für BASF relevanten Tätigkeiten identifiziert. Danach wurde das gesamte Produktportfolio von BASF sowie Produktionsanlagen und Investitionsprojekte auf Zugehörigkeit zu den relevanten Tätigkeiten aus dem Bereich „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ überprüft:
- Herstellung von Wasserstoff
- Herstellung von Industrieruß
- Herstellung von Soda
- Herstellung von Chlor
- Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien
- Herstellung von wasserfreiem Ammoniak
- Herstellung von Salpetersäure
- Herstellung von Kunststoffen in Primärform
Zudem haben wir die folgenden ermöglichenden Tätigkeiten in der EU-Taxonomie in Betracht gezogen, um Lösungen zu berücksichtigen, die bei unseren Kunden zum Klimaschutz beitragen: Herstellung von Batterien sowie Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen. Um Doppelzählungen zu vermeiden, erfolgte die Zuordnung zu einer ermöglichenden Tätigkeit nur, wenn ein taxonomiefähiges Produkt oder Projekt nicht bereits unter einer anderen Aktivität berücksichtigt wurde. BASF trägt zudem Lösungen für die Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie oder CO2-arme Mobilität bei. Da sich die Taxonomie auf die Herstellung der Technologien fokussiert und somit Vorprodukte ausschließt, haben wir diese als nicht taxonomiefähig eingestuft.
Neben unserem Kerngeschäft, der Erzeugung chemischer Produkte, haben wir weitere BASF-Aktivitäten identifiziert, die sich folgenden in der EU-Taxonomie dargestellten Tätigkeiten zuordnen lassen:
- Aufforstung;
- Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie;
- Erzeugung von Wärme/Kälte aus Bioenergie;
- Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme;
- Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation.
Die Beiträge dieser Aktivitäten zur Taxonomiefähigkeit waren nicht wesentlich 1 und wurden pauschal als nicht taxonomiefähig eingestuft.
Von BASF gebaute und betriebene Gebäude, Verkehrsanlagen und zentrale Systeme zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können ebenfalls durch die Beschreibung der Tätigkeiten in der EU-Taxonomie in den Bereichen „Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“, „Verkehr“ sowie „Baugewerbe und Immobilien“ erfasst sein. Mögliche Beiträge aus solchen infrastrukturbezogenen, produktionsunterstützenden Tätigkeiten wurden pauschal als nicht taxonomiefähig eingestuft, da wir uns im Jahr 2021 für die Ableitung der Taxonomiefähigkeit auf die Herstellung von Waren und eng damit verbundene Tätigkeiten im Bereich Energie sowie Forschung und Entwicklung fokussiert haben.
Die Prüfung unserer Umsätze auf Taxonomiefähigkeit erfolgt auf Basis der Umsatzerlöse, wie wir sie im Konzernabschluss der BASF-Gruppe definieren und ausweisen. Der Anteil der taxonomiefähigen Umsatzerlöse im Jahr 2021 betrug 11 % der gesamten Umsatzerlöse. Den größten Beitrag leisteten dabei die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen sowie die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien. Der Anteil der taxonomiefähigen Investitionen (inklusive Akquisitionen, ohne Goodwill gemäß EU-Taxonomie) an den im Konzernabschluss ausgewiesenen Gesamtinvestitionen betrug 29 %. Investitionen in die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien sowie Batterien leisteten den größten Beitrag. Für die Betriebsausgaben werden die nicht aktivierten Kosten für Forschung und Entwicklung 2 sowie Ausgaben für Wartung und Reparatur berücksichtigt. Sie werden in dieser Form nicht im Konzernabschluss ausgewiesen. Für eine Produktionsanlage mit einer taxonomiefähigen Aktivität werden ihre gesamten Investitionen und Betriebsausgaben als taxonomiefähig angerechnet. Die taxonomiefähigen Betriebsausgaben lagen bei 11 % der gesamten Betriebsausgaben. Den größten Beitrag leisteten hier die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien sowie die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen.
BASF hat im Jahr 2021 mehrere Kooperationen zur Transformation der Energieversorgung geschlossen. Die daraus resultierenden Investitionen werden in der Analyse der Taxonomiefähigkeit nicht berücksichtigt, da Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) sowie an assoziierten Unternehmen unter der Taxonomie nicht berichtet werden müssen.
- Mehr zu Umsatzerlösen im Anhang zum Konzernabschluss in Anmerkung 7
- Mehr zu Investitionen im Anhang zum Konzernabschluss in den Anmerkungen 14 und 15
|
Total |
Taxonomiefähig |
% |
Nicht taxonomiefähig |
% |
---|---|---|---|---|---|
Umsatz |
78.598 |
8.881 |
11 |
69.717 |
89 |
Investitionen |
4.627 |
1.340 |
29 |
3.287 |
71 |
Betriebsausgaben |
4.424 |
504 |
11 |
3.920 |
89 |
1 Die Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme war zudem anteilig durch andere Aktivitäten abgedeckt.
2 Für die Ableitung der taxonomiefähigen Kosten für Forschung und Entwicklung werden die Kriterien der Tätigkeit „Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation“ (zum Beispiel Technologie-Reifegrad von mindestens 6) herangezogen.