1.2 – Änderungen in der Rechnungslegung Im Jahr 2017 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften Änderungen an IAS 7 „Angabeninitiative“ Die Änderungen haben zum Ziel, die Information über die Veränderung der Verschuldung des Unternehmens zu verbessern. Danach hat ein Unternehmen Angaben über die Entwicklung solcher Finanzverbindlichkeiten und dazugehöriger finanzieller Vermögenswerte zu machen, deren Einzahlungen und Auszahlungen in der Kapitalflussrechnung im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit gezeigt werden. Zu einer Überleitungsrechnung siehe Anmerkung 29 Änderungen an IAS 12 „Ansatz von latenten Steueransprüchen für nicht realisierte Verluste“ Die Änderungen an IAS 12 zielen insbesondere darauf ab, die Bilanzierung latenter Steueransprüche aus nicht realisierten Verlusten bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten klarzustellen. Die Anwendung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF. Verbesserungen zu IFRS 2014–2016: Durch die „Annual Improvements to IFRSs (2014–2016)“ wurden drei IFRS geändert, von denen nur die folgende Änderung im Jahr 2017 anzuwenden war: In IFRS 12 wird klargestellt, dass die Angaben grundsätzlich auch für solche Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen gelten, die als zur Veräußerung gehalten im Sinne des IFRS 5 klassifiziert werden; eine Ausnahme hiervon bilden die Angaben nach IFRS 12.B10 – B16 (Finanzinformationen). Die Klarstellung hat keine Auswirkungen auf BASF. Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC Die Auswirkungen der im Jahr 2017 noch nicht in Kraft getretenen beziehungsweise von der Europäischen Union noch nicht anerkannten IFRS und IFRIC auf den Abschluss der BASF-Gruppe wurden geprüft und werden nachfolgend erläutert. IFRS 9 „Finanzinstrumente“ Am 24. Juli 2014 veröffentlichte das IASB die endgültige Fassung von IFRS 9 „Finanzinstrumente“, der neue Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, grundlegende Änderungen bezüglich der Bilanzierung von Wertminderungen bestimmter finanzieller Vermögenswerte sowie überarbeitete Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen enthält. Die Übernahme durch die Europäische Union erfolgte am 29. November 2016. IFRS 9 ist anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. BASF wird IFRS 9 somit erstmalig zum 1. Januar 2018 anwenden. Bei der Bewertung von Finanzinstrumenten hält IFRS 9 an den bisherigen Wertmaßstäben „fortgeführte Anschaffungskosten“ und „beizulegender Zeitwert“ fest und unterscheidet weiterhin zwischen einer erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen Erfassung von Zeitwertänderungen. Die Zuordnung finanzieller Vermögenswerte zu diesen Bewertungskategorien basiert künftig zum einen auf dem Geschäftsmodell, nach dem Portfolios finanzieller Vermögenswerte gesteuert werden. Zum anderen hängt sie von der sogenannten Zahlungsstrombedingung ab, das heißt der konkreten Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme eines einzelnen finanziellen Vermögenswerts. Die Erfassung von Wertminderungen ist künftig für nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Höhe der erwarteten Verluste vorzunehmen. Diese sind in Abhängigkeit der Veränderung des Kreditausfallrisikos des Kontrahenten zu ermitteln. Der Wertminderungsansatz sieht grundsätzlich ein dreistufiges Modell zur Ermittlung der Wertminderungen vor. Für bestimmte Finanzinstrumente, wie zum Beispiel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, gilt ein vereinfachter Ansatz mit einem zweistufigen Modell zur Ermittlung von Wertminderungen. IFRS 9 enthält zudem neue Regelungen zur Anwendung von Hedge Accounting, um die Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens besser darzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Steuerung von nichtfinanziellen Risiken. Die Neuregelungen zur Klassifizierung und Bewertung können sich ebenfalls auf die bilanzielle Behandlung von sonstigen Beteiligungen auswirken, welche künftig gemäß IFRS 9.B5.2.3 ausschließlich zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Durch die mit IFRS 9 eingeführte Zahlungsstrombedingung, die bei der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte zu berücksichtigen ist, kann es dazu kommen, dass finanzielle Vermögenswerte, die unter IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, künftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Auswirkungen hieraus ergeben sich bei BASF bei Wertpapieren, die bisher als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft sind und somit erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Ermittlung erwarteter Verluste auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfolgt künftig bei BASF im Wesentlichen auf Basis interner oder externer Kundenratings und den damit korrelierenden Ausfallwahrscheinlichkeiten. Darüber hinaus ist das neue Wertminderungsmodell auch für weitere Finanzinstrumente anzuwenden, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wie beispielsweise Bankguthaben, Darlehensforderungen und sonstige Forderungen. Im Rahmen der Ermittlung von Wertminderungen wird im Wesentlichen ebenfalls auf interne oder externe Ratings des jeweiligen Kontrahenten zurückgegriffen. Da auf die genannten Vermögenswerte unter IAS 39 keine Einzelwertberichtigungen ermittelt wurden, resultierten insoweit aus der Erstanwendung von IFRS 9 zusätzliche Wertminderungen. In Bezug auf die Neuregelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geht BASF davon aus, dass prinzipiell alle bestehenden Sicherungsbeziehungen unter IFRS 9 fortgeführt werden können. Wesentliche sonstige Beteiligungen werden bei BASF künftig in Übereinstimmung mit IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Ein wesentlicher Umstellungseffekt wird in diesem Zusammenhang nicht erwartet. Die Erstanwendung von IFRS 9 erfolgt entsprechend der modifiziert retrospektiven Methode. BASF erwartet hierdurch einen eigenkapitalmindernden Effekt zwischen 30 und 40 Millionen €, der zum 1. Januar 2018 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wird. Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Erfassung von Wertminderungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Die erwarteten Auswirkungen repräsentieren einen Schätzwert, der von den tatsächlichen Auswirkungen abweichen kann. IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“ Das IASB hat am 28. Mai 2014 den neuen Standard zur Umsatzrealisierung IFRS 15 veröffentlicht. Dieser wurde durch die Europäische Union im dritten Quartal 2016 in europäisches Recht übernommen. Die Zielsetzung des Standards ist insbesondere, die bisherigen Regelungen zu vereinheitlichen und somit die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzinformationen zu verbessern. Nach IFRS 15 sind Umsatzerlöse dann zu realisieren, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über die vereinbarten Güter und Dienstleistungen erlangt und Nutzen aus diesen ziehen kann. Die Umsatzerlöse sind mit dem Betrag der Gegenleistung zu bewerten, die das Unternehmen zu erhalten erwartet. Die Regelungen und Definitionen des IFRS 15 ersetzen künftig die Inhalte des IAS 11, IAS 18 und IFRIC 13. Der neue Standard ist anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Auswirkungen des neuen Standards, einschließlich der nachträglich verabschiedeten Klarstellungen, auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der BASF wurden untersucht. Hierzu wurde eine konzernweite Analyse durchgeführt. Die Analyse hat ergeben, dass Umsatzerlöse aus Lizenzen, welche über einen Zeitraum realisiert werden, nach IFRS 15 in der Bilanz anders ausgewiesen werden. Die Abgrenzung erfolgt derzeit als passiver Rechnungsabgrenzungsposten. Unter IFRS 15 erfolgt der Ausweis in der neu eingeführten Bilanzposition „Vertragliche Verbindlichkeiten“. Im Zuge der Umstellung auf IFRS 15 wird zum 1. Januar 2018 eine Umgliederung in Höhe von circa 100 Millionen € erwartet. Auf Basis der Untersuchungen erwartet BASF keine weiteren wesentlichen Auswirkungen auf ihre Ertrags- und Vermögenslage. Die geringe Auswirkung des IFRS 15 ist darauf zurückzuführen, dass aus den Verträgen mit Kunden der BASF üblicherweise lediglich jeweils eine Leistungsverpflichtung resultiert und diese zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird. BASF wird IFRS 15 erstmals ab dem 1. Januar 2018 anwenden. Die Erstanwendung wird nach der modifizierten retrospektiven Methode erfolgen. Mit der Einführung des neuen Standards wird es neben der Änderung in der Bilanz, in Form der neuen Bilanzpositionen „Vertragliche Vermögenswerte“ und „Vertragliche Verbindlichkeiten“, zusätzliche quantitative und qualitative Anhangangaben geben. IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ Das IASB hat am 13. Januar 2016 den neuen Leasingstandard IFRS 16 veröffentlicht. Die Regelungen und Definitionen des IFRS 16 ersetzen künftig die Inhalte des IAS 17, IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27. Der Standard sieht für den Leasingnehmer ein Bilanzierungsmodell vor, in dem sämtliche Nutzungsrechte an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus Leasingvereinbarungen in der Bilanz zu erfassen sind, es sei denn, die Laufzeit beträgt zwölf Monate oder weniger oder es handelt sich um einen Vermögenswert mit einem Betrag von geringem Wert (bis 5.000 USD). Für Leasinggeber unterscheidet sich das Bilanzierungsmodell nicht wesentlich von jenem in IAS 17 „Leasingverhältnisse“. Die Übernahme des neuen Standards durch die Europäische Union erfolgte im vierten Quartal 2017. Der neue Standard ist anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. BASF plant keine vorzeitige Anwendung. BASF hat mit einer Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf ihren Konzernabschluss begonnen und plant, die Erleichterungen in Anspruch zu nehmen. Dennoch ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl der Leasingvereinbarungen, die heute Operating-Leasingverhältnisse darstellen, bilanziell zu erfassen sind. Neben der Erhöhung der Bilanzsumme der BASF wird sich die Art der Aufwendungen, die mit den Operating-Leasingverhältnissen verbunden sind, ändern, da IFRS 16 die linearen Aufwendungen für Operating-Leasingverhältnisse durch einen Abschreibungsaufwand für Nutzungsrechte (right-of-use assets) und Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten aus dem Leasingverhältnis ersetzt. BASF plant, die Anpassungen, die sich aus dem Übergang durch Anwendung der modifiziert retrospektiven Methode auf IFRS 16 ergeben, als kumulativen Effekt direkt in den übrigen Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2019 ohne Anpassung der Vergleichsinformationen zu erfassen. Mehr zu Leasing siehe Anmerkung 28 Verbesserungen zu IFRS 2014–2016: Durch die „Annual Improvements to IFRSs (2014–2016)“ wurden drei IFRS geändert, von denen die beiden folgenden Änderungen erst ab dem 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden sind: In IAS 28 wird klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann. Darüber hinaus erfolgte die Streichung der befristeten Erleichterungsvorschriften in IFRS 1, Appendix E (IFRS 1.E3 – E7) für erstmalige IFRS-Anwender. Die Änderungen wurden im ersten Quartal 2018 in EU-Recht übernommen. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf BASF. Änderungen an IAS 28 „Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ Am 12. Oktober 2017 hat das IASB Änderungen zur Bilanzierung von langfristigen Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht. Die Änderungen von IAS 28 stellen klar, dass IFRS 9 auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist, die nicht at Equity bilanziert werden. Die Änderung ist – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend anzuwenden. Die Auswirkungen werden unter „IFRS 9 – Finanzinstrumente“ in der Anhangangabe „1.2 Änderungen in der Rechnungslegung“ erläutert. Das IASB hat noch weitere Änderungen zu Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung noch nicht verpflichtend ist und deren Übernahme in das EU Recht (Endorsement) noch nicht erfolgt ist. Voraussichtlich werden diese Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Berichterstattung der BASF haben. BASF plant keine vorzeitige Anwendung der Änderungen. Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 – „Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture“ Das IASB hat am 11. September 2014 Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 veröffentlicht. Die Änderungen adressieren eine bekannte Inkonsistenz zwischen den Vorschriften des IFRS 10 und des IAS 28 (2011) für den Fall der Veräußerung von Vermögenswerten an ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen beziehungsweise der Einlage von Vermögenswerten in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen. Der Erstanwendungszeitpunkt wurde durch das IASB auf unbestimmte Zeit verschoben. Änderungen an IFRS 2 „Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen“: Die Änderungen beschäftigen sich mit einzelnen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich. Die Änderung betrifft die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der aus anteilsbasierten Vergütungen resultierenden Verpflichtungen. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – auf Vergütungen anzuwenden, die in Geschäftsjahren gewährt beziehungsweise geändert werden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Änderungen an IFRS 9 „Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung“ Die Anpassungen betreffen eine begrenzte Anpassung der für die Klassifikation von finanziellen Vermögenswerten relevanten Beurteilungskriterien. Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis anstatt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – zum 1. Januar 2019 erstmalig anzuwenden. Änderungen an IFRIC 22 „Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen“: IFRIC 22 adressiert eine Anwendungsfrage zu IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“. Klargestellt wird, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. Maßgeblich für die Umrechnung des zu Grunde liegenden Vermögenswerts, Ertrags oder Aufwands ist danach der Wechselkurs, der zum Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende Vermögenswert beziehungsweise die Schuld erstmals erfasst wurde, relevant war. Die Interpretation ist – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. IFRIC 23 „Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf Ertragsteuern“: IFRIC 23 ergänzt die Regelungen in IAS 12 hinsichtlich der Berücksichtigung von Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten und Transaktionen. IFRIC 23 ist – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Verbesserungen zu IFRS 2015–2017: Durch die „Annual Improvements to IFRSs (2015–2017) wurden vier IFRS geändert. In IFRS 3 wird klargestellt, dass ein Unternehmen bei Erlangung der Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden hat. Der bislang vom Erwerber gehaltene Anteil ist neu zu bewerten. In IFRS 11 wird festgelegt, dass eine Partei bei Erlangung einer gemeinschaftlichen Führung (joint control) an einem Geschäftsbetrieb, an dem sie zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, den bisher gehaltenen Anteil nicht neu bewertet. IAS 12 wird dahingehend geändert, dass alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die Erträge, auf denen die Dividenden beruhen. Zuletzt wird im IAS 23 festgelegt, dass bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat, Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen sind. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. zurück weiter