Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

An die BASF SE, Ludwigshafen am Rhein

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der BASF SE und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2017, der Gewinn- und Verlustrechnung, im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen, Kapitalflussrechnung und Entwicklung des Eigenkapitals für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der BASF SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 geprüft. Ergänzend wurden wir beauftragt zu beurteilen, ob der Konzernabschluss auch den IFRS insgesamt entspricht. Die nichtfinanzielle Konzernerklärung und die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, die beide im Konzernlagebericht enthalten und als solche gekennzeichnet sind, haben wir im Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie den IFRS insgesamt und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2017 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten nichtfinanziellen Konzernerklärung und Konzernerklärung zur Unternehmensführung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Das Öl- und Gaspreisszenario der BASF: Auswirkung der mit Schätzunsicherheiten verbundenen Annahmen auf die Werthaltigkeit der Vermögenswerte und des Geschäfts- oder Firmenwerts

Zum Öl- und Gaspreisszenario der BASF verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs.

Das Risiko für den Abschluss

Die erwartete Öl- und Gaspreisentwicklung ist ein wesentlicher Faktor in den langfristigen Ertragsprognosen des Segments Oil & Gas und beeinflusst damit unmittelbar die Werthaltigkeit der in diesem Segment bilanzierten Vermögenswerte einschließlich des auf die Cash Generating Unit Exploration & Production im Segment Oil & Gas entfallenden Geschäfts- oder Firmenwerts. Die der Bewertung zugrunde gelegte erwartete Öl- und Gaspreisentwicklung beruht auf einem unternehmensinternen Schätzverfahren.

Die gegenwärtig hohe Volatilität der Öl- und Gaspreise erschwert die Prognose künftiger Preisentwicklungen. Auf Grund der Vielzahl der dem Schätzverfahren zugrundeliegenden Annahmen bestehen erhebliche Ermessensspielräume. Hieraus resultiert das Risiko, dass die Schätzung der künftigen Öl- und Gaspreisentwicklung außerhalb einer angemessenen Bandbreite liegt und Vermögenswerte des Segments Oil & Gas einschließlich des auf die Cash Generating Unit Exploration & Production entfallenden Geschäfts- oder Firmenwerts unzutreffend bewertet sind. Zudem besteht das Risiko unzureichender Anhangangaben zu Schätzunsicherheiten.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben uns von der Gesellschaft die Ableitung des Öl- und Gaspreisszenarios erläutern lassen, um dessen Eignung als Bewertungsgrundlage zu beurteilen. Unsere Prüfungshandlungen umfassten unter anderem die Beurteilung der Vollständigkeit und der Ausgewogenheit der in das Schätzverfahren einfließenden Annahmen. Dabei haben wir uns kritisch mit den Annahmen für die makroökonomischen Einflussfaktoren, wie der Entwicklung der Öl- und Gasnachfrage, haushaltspolitischen Überlegungen wichtiger Erdöl- und Gasförderländer, steigenden Grenzkosten der Produktion sowie dem Investitionsverhalten von Förderfirmen auseinandergesetzt und deren Reflexion im Öl- und Gaspreisszenario der BASF auf Angemessenheit beurteilt. Schließlich haben wir das Öl- und Gaspreisszenario der BASF mit den veröffentlichten Erwartungen von Industrieverbänden, Analysten, internationalen Institutionen und anderen Marktteilnehmern verglichen.

Durch Gegenüberstellung der in den vergangenen zehn Jahren von BASF prognostizierten Öl- und Gaspreise mit den tatsächlichen Jahresdurchschnittspreisen haben wir uns von der Eignung des Schätzverfahrens und der daraus resultierenden Prognosen für Zwecke der bilanziellen Bewertung überzeugt.

Darüber hinaus haben wir auf Basis von durch BASF erstellten Alternativszenarien die Auswirkungen einer Variation des Öl- und Gaspreisszenarios auf die Werthaltigkeit der Vermögenswerte analysiert. Wir haben uns von der Angemessenheit der den Alternativszenarien zugrunde liegenden Annahmen überzeugt.

Ferner haben wir beurteilt, ob der Anhang ausreichende und angemessene Angaben zu dem von BASF angenommenen Öl- und Gaspreisszenario sowie den damit verbundenen Schätzunsicherheiten enthält.

Unsere Schlussfolgerungen

Die bei der Erstellung der unternehmensinternen Prognosen vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen sind hinreichend dokumentiert und begründet. Die vom Vorstand getroffenen Öl- und Gaspreisannahmen sind verglichen mit den veröffentlichten Erwartungen von Industrieverbänden, Analysten, internationalen Institutionen und anderen Marktteilnehmern sachgerecht. Insgesamt stellen die Öl- und Gaspreisprognosen der BASF damit eine vertretbare Bewertungsgrundlage dar.

Die Erläuterungen im Anhang zu dem von BASF angenommenen Öl- und Gaspreisszenario als eine wesentliche Quelle von Schätzunsicherheiten sind ausreichend detailliert und sachgerecht.

Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Die der Bewertung zu Grunde gelegten Annahmen und die Angaben zum durchgeführten Wertminderungstest sind in Anmerkung 14 des Konzernanhangs enthalten.

Das Risiko für den Abschluss

Im Konzernabschluss der BASF SE werden unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 9.353 Mio ausgewiesen. Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte ist einmal jährlich und zusätzlich bei Vorliegen einer Indikation für eine Wertminderung zu überprüfen. Für die Einheiten Construction Chemicals, Pigments und Surface Treatment ergab die Wertminderungsprüfung, dass eine für möglich gehaltene Änderung von wesentlichen Annahmen dazu führen könnte, dass der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigt.

Wesentliche Annahmen des Vorstands sind die Prognose künftiger Zahlungsmittelzuflüsse im Detailplanungszeitraum, die für die Folgeperioden angenommene Wachstumsrate sowie die Kapitalkosten. Diese Annahmen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte. Wachstumserwartungen des Vorstands sind risikobehaftet und können angesichts volatiler Rohstoffpreise und eines instabilen makroökonomischen Umfelds revidiert werden. Vom Vorstand als möglich eingestufte Abweichungen von wesentlichen Annahmen würden bei den oben genannten Einheiten zu Wertminderungen führen. Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung nicht erkannt wurde. Außerdem besteht das Risiko, dass der Anhang zu diesen Einheiten nicht die erforderlichen Angaben zu den wesentlichen Annahmen und Sensitivitäten enthält.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Die Prognose künftiger Zahlungsmittelzuflüsse im Detailplanungszeitraum haben wir insbesondere daraufhin untersucht, ob die erwartete Entwicklung der jeweiligen Absatzmärkte in angemessener Weise berücksichtigt wird und mit den aktuellen, von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets in Einklang steht. Dabei haben wir die internen Wachstumsprognosen den Erwartungen der Branche und wesentlicher Wettbewerber gegenübergestellt. Mit Schwerpunkt auf den Einheiten, bei denen der Vorstand Abweichungen von den wesentlichen Annahmen als möglich einstuft und diese Abweichungen dazu führen würden, dass die Buchwerte der Einheiten deren erzielbare Beträge übersteigen, haben wir bei den von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets hinterfragt, ob die darin enthaltenen Annahmen über die künftige Entwicklung von Margen und die Höhe von Investitionen angemessen sind. Unsere Prüfung der Angemessenheit der von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets umfasste ferner einen Vergleich der Planungen in vergangenen Geschäftsjahren mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen. Bei ausgewählten Einheiten haben wir untersucht, ob Gründe für eine Verfehlung von Planwerten in der Vergangenheit – sofern einschlägig – ausreichend in der aktuellen Planung berücksichtigt wurden.

Die im Anschluss an den Detailplanungszeitraum angenommene Wachstumsrate haben wir mittels Branchen- und makroökonomischer Studien auf Angemessenheit beurteilt. Wir haben uns von der methodisch sachgerechten Ableitung und der Angemessenheit der Höhe der gewichteten Kapitalkostensätze überzeugt. Hierzu haben wir für die den gewichteten Kapitalkostensätzen zugrundeliegenden Annahmen und Parameter eigene Erwartungswerte ermittelt und diese mit den verwendeten Annahmen und Parametern verglichen. Zur Unterstützung haben wir unsere Bewertungsspezialisten in das Prüfungsteam mit eingebunden.

Schließlich haben wir die Vollständigkeit der Angaben zu den wesentlichen Annahmen und den Sensitivitäten beurteilt.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Bewertung zu Grunde liegenden Annahmen des Vorstands sind insgesamt ausgewogen. Die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen und den Sensitivitäten sind vollständig.

Die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Die der Bewertung der Pensionsverpflichtungen zu Grunde gelegten Annahmen sind in Anmerkung 22 des Konzernanhangs dargestellt.

Das Risiko für den Abschluss

Zum 31. Dezember 2017 sind im Konzernabschluss der BASF SE für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen EUR 6.293 Mio zurückgestellt. Der Nettobilanzansatz von EUR 6.223 Mio (nach Berücksichtigung der Vermögenswerte aus überdeckten Plänen von EUR 70 Mio) ergibt sich aus dem Anwartschaftsbarwert der Pensionsverpflichtungen des BASF Konzerns in Höhe von EUR 26.871 Mio und dem hiermit saldierten Zeitwert des Pensionsvermögens von EUR 20.648 Mio.

Verpflichtungen aus leistungsorientierten Pensionsplänen werden versicherungsmathematisch nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren („Projected Unit Credit Method“) bewertet. Hierbei bedient sich BASF externer Aktuare. Die im Rahmen des Verfahrens verwendeten Annahmen werden von BASF festgelegt. Bei der Ableitung der Diskontierungszinssätze aus der Rendite hochwertiger festverzinslicher Unternehmensanleihen wendet BASF ein gruppenweit einheitliches Verfahren an. Als wesentliche Annahmen wurden den Berechnungen zum 31. Dezember 2017 ferner aktuelle Einschätzungen des Rententrends sowie Sterbetafeln, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden, zu Grunde gelegt. Die Höhe der Anwartschaftsbarwerte basiert damit in hohem Maße auf Einschätzungen und Annahmen des Vorstands der BASF SE.

Vermögenswerte des Pensionsvermögens werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die beizulegenden Zeitwerte des Pensionsvermögens werden regelmäßig aus Preisnotierungen an aktiven Märkten abgeleitet. Sofern kein aktiver Markt existiert, ergeben sich bei der Bewertung des Pensionsvermögens Unsicherheiten bzw. Ermessensspielräume.

Versorgungszusagen mit versicherungsförmigen Durchführungswegen, bei denen grundsätzlich eine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers besteht, werden als beitragsorientierte Pläne bilanziert, solange eine Inanspruchnahme von BASF zum Abschlussstichtag sehr unwahrscheinlich ist. Die Bilanzierung als beitragsorientierte Pläne ist in hohem Maße von der Einschätzung der Inanspruchnahme abhängig.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass Pensionsverpflichtungen und Pensionsvermögen unzutreffend bewertet sind. Ferner besteht das Risiko, dass die Versorgungszusagen unzutreffend eingeschätzt und als leistungsorientierte Pläne zu bilanzieren sind. Zusätzlich besteht das Risiko, dass der Anhang nicht die erforderlichen Angaben zu den Merkmalen leistungsorientierter Versorgungspläne und den damit verbundenen Risiken enthält.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Im ersten Schritt haben wir die Ausgestaltung, Einrichtung und Wirksamkeit der eingerichteten internen Kontrollen zur Übermittlung der bewertungsrelevanten Informationen, insbesondere dem Mengengerüst, an den Aktuar beurteilt.

Bei der Beurteilung der versicherungsmathematischen Annahmen sowie bei der angewandten Berechnungsmethodik haben wir unsere Aktuare unterstützend in das Prüfungsteam eingebunden. Unsere Prüfungshandlungen umfassten unter anderem die Beurteilung der Angemessenheit des zur Ableitung des Diskontierungssatzes verwendeten Verfahrens sowie der übrigen versicherungsmathematischen Annahmen. Wir haben ferner auf Basis einer bewussten Auswahl von Versorgungszusagen die rechnerische Richtigkeit der resultierenden Verpflichtungsbestände nachvollzogen.

Für die Prüfung der Zeitwerte des Pensionsvermögens lagen uns insbesondere Bankbestätigungen sowie Vermögensübersichten der fondsverwaltenden Banken vor. Zudem haben wir die Stichtagskurse der Aktien und Rentenpapiere in Stichproben mit extern verfügbaren Marktdaten abgestimmt. Für nicht börsennotierte Kapitalanlagen haben wir die Ausgestaltung, Einrichtung und Wirksamkeit der von der Gesellschaft eingerichteten internen Kontrollen zur Beurteilung des Bewertungsprozesses dieser Anlagen eingeschätzt. Für Immobilien und alternative Investments haben wir unter Einbindung unserer Bewertungsspezialisten auch die der jeweiligen Bewertung zugrunde liegenden Verfahren sowie die angewandten Bewertungsannahmen und -parameter in Stichproben beurteilt.

Bei Versorgungszusagen mit versicherungsförmigen Durchführungswegen, bei denen eine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers besteht, haben wir uns durch Gegenüberstellung aktueller Renditeerwartungen und garantierter Mindestverzinsungen davon überzeugt, dass die vom Vorstand vorgenommene Einschätzung der Inanspruchnahme hinreichend dokumentiert und begründet ist, um die Bilanzierung als beitragsorientierte Pläne zu rechtfertigen.

Darüber hinaus haben wir gewürdigt, ob die Erläuterungen im Konzernanhang zu den Merkmalen leistungsorientierter Versorgungspläne und den damit verbundenen Risiken vollständig, ausreichend detailliert und sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die von BASF angewandte Bewertungsmethodik und die der Bewertung der Pensionsverpflichtungen und des Pensionsvermögens zu Grunde liegenden Annahmen sind sachgerecht. Ferner ist die Bilanzierung der Versorgungszusagen mit versicherungsförmigen Durchführungswegen, bei denen eine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers besteht, gerechtfertigt. Die mit den Pensionsverpflichtungen zusammenhängenden Anhangangaben zu den Merkmalen leistungsorientierter Versorgungspläne und den damit verbundenen Risiken sind vollständig, ausreichend detailliert und sachgerecht.

Die Bilanzierung des Öl- und Gasgeschäfts

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs.

Das Risiko für den Abschluss

Am 7. Dezember 2017 haben BASF und LetterOne eine Absichtserklärung über den Zusammenschluss ihrer Öl- und Gasaktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen unterzeichnet. Die Öl- und Gasaktivitäten der BASF stellen einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig der BASF-Gruppe dar und werden als berichtspflichtiges Segment ausgewiesen.

Vermögenswerte und Schulden, die zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind jeweils als gesonderter Posten in der Bilanz auszuweisen. Zudem sind die Ergebnisse aufgegebener Geschäftsbereiche als gesonderter Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Die Klassifizierung des Segments Oil & Gas als fortzuführender oder aufgegebener Geschäftsbereich gemäß IFRS 5 hängt von einer Reihe von Kriterien ab, deren Beurteilung zum Stichtag für den konkreten Sachverhalt ermessensbehaftet ist.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Klassifizierung des Segments Oil & Gas als fortzuführender Geschäftsbereich nicht sachgerecht und damit der Ausweis im Konzernabschluss fehlerhaft ist. Hinsichtlich der Anhangangaben zur Klassifizierung des Segments Oil & Gas sowie zur Ermessensausübung besteht das Risiko, dass die Erläuterungen nicht ausreichend detailliert und nicht sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben beurteilt, ob die Klassifizierung des Segments Oil & Gas als fortzuführender Geschäftsbereich zutreffend erfolgt ist. Dazu haben wir die in der Absichtserklärung getroffenen Vereinbarungen analysiert, den Vorstand und andere Mitarbeiter der BASF befragt und die interne und externe Berichterstattung gewürdigt.

Schließlich haben wir gewürdigt, ob die Erläuterungen im Konzernanhang zur Klassifizierung des Segments Oil & Gas ausreichend detailliert und sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Klassifizierung des Segments Oil & Gas als fortzuführender Geschäftsbereich ist sachgerecht und steht in Einklang mit IFRS 5. Die damit zusammenhängenden Erläuterungen im Konzernanhang sind ausreichend detailliert und sachgerecht.

Sonstige Informationen

Der Vorstand ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • die im Abschnitt „Prüfungsurteile“ genannten, nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlageberichts,
  • die übrigen Teile des BASF-Berichts 2017, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren Prüfungsvermerk vom 21. Februar 2018 hin.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie den IFRS insgesamt in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und den damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie der IFRS insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben des Vorstands zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit dem Prüfungsausschuss unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihm alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit dem Prüfungsausschuss erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 12. Mai 2017 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 24. Juli 2017 von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt. Wir sind einschließlich erfolgter Verlängerung gemäß § 318 Abs. 1a HGB ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2006 als Konzernabschlussprüfer der BASF SE tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Alexander Bock.

Frankfurt am Main, den 21. Februar 2018

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Ingmar Rega
Wirtschaftsprüfer

gez. Alexander Bock
Wirtschaftsprüfer