BASF-Bericht 2025

12. Ertragsteuern

Die Inhalte dieses Abschnitts sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, sondern wurden einer gesonderten betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durch unseren Abschlussprüfer unterzogen.

Die Inhalte dieses Abschnitts sind ungeprüfte freiwillige Inhalte, die vom Abschlussprüfer kritisch gelesen wurden.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

In Deutschland wird auf ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne einheitlich eine Körperschaftsteuer von 15,0 % und darauf ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Neben der Körperschaftsteuer ist für die in Deutschland erzielten Gewinne eine Gewerbesteuer zu zahlen. Diese variiert in Abhängigkeit von den Kommunen, in denen das Unternehmen vertreten ist. Im Jahr 2025 ergab sich ein gewichteter Durchschnittssatz von 14,7 % (Vorjahr: 14,6 %).

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Juli 2025 wird der Körperschaftsteuersatz in Deutschland im Zeitraum 2028 bis 2032 stufenweise von momentan 15 % auf 10 % im Jahr 2032 reduziert. Daraus ergaben sich im Jahr 2025 Effekte auf latente Steueransprüche und -schulden. Die Berechnung dieser Effekte aus der Steuersatzänderung basierte auf detaillierten Steuerplanungen oder auf bestmöglichen Schätzungen und ist in der Überleitungsrechnung der wesentliche Bestandteil der Zeile Steuersatzänderungen. Die von den ausländischen Gruppengesellschaften erzielten Gewinne werden mit den im jeweiligen Sitzland geltenden Steuersätzen versteuert.

Für temporär abweichende Wertansätze zwischen IFRS- und Steuerbilanzen sowie für steuerliche Verlustvorträge und noch nicht genutzte Steuergutschriften werden latente Steuern angesetzt. Diese umfassen ebenso die abweichenden Wertansätze, die sich aus Unternehmenserwerben ergeben, mit Ausnahme von Geschäfts- oder Firmenwerten. Die Berechnung der latenten Steueransprüche und Steuerschulden erfolgt mit den jeweiligen landesspezifischen Steuersätzen, die für die Periode gelten, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird. Am oder vor dem Bilanzstichtag beschlossene beziehungsweise weitgehend beschlossene Steuersatzänderungen werden berücksichtigt.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, sofern diese gegenüber der gleichen Steuerbehörde bestehen. Ergibt sich ein Überhang an latenten Steueransprüchen, so werden diese nur angesetzt, sofern eine Realisierung der Steuerminderung als wahrscheinlich erachtet wird. Maßgebend für die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche ist die Einschätzung der Nutzbarkeit der Verlustvorträge und nicht genutzter Steuergutschriften. Dies hängt ab von der Entstehung künftiger steuerpflichtiger Gewinne während der Perioden, in denen sich steuerliche Bewertungsunterschiede umkehren und steuerliche Verlustvorträge sowie nicht genutzte Steuergutschriften geltend gemacht werden können. Die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche basiert auf unternehmensinternen Prognosen über die zukünftige Ertragssituation des jeweiligen Steuersubjekts.

Veränderungen von latenten Steuern in der Bilanz werden als latenter Steueraufwand/-ertrag erfasst, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt nicht direkt im Eigenkapital oder in den im Eigenkapital erfassten Erträgen und Aufwendungen anzusetzen ist. Für die im Eigenkapital abgebildeten Effekte werden die Veränderungen der latenten Steueransprüche und Steuerschulden ebenfalls ergebnisneutral erfasst.

Für Unterschiedsbeträge zwischen dem anteiligen IFRS-Eigenkapital und dem steuerlichen Beteiligungsbuchwert einer einbezogenen Tochtergesellschaft werden latente Steuerschulden gebildet, wenn eine Umkehr dieser Differenz in absehbarer Zukunft erwartet wird. Für im Folgejahr geplante Dividendenausschüttungen werden latente Steuerschulden angesetzt, sofern diese zu einer Umkehr temporärer Differenzen führen.

Rückstellungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer oder vergleichbare Ertragsteuern werden auf Grundlage der erwarteten zu versteuernden Einkommen der einbezogenen Gesellschaften ermittelt und abzüglich geleisteter Vorauszahlungen angesetzt. Für darauf entfallende Zinsen werden Rückstellungen gebildet. Diese Zinsen werden im Übrigen Finanzergebnis ausgewiesen und nicht im Steueraufwand. Sonstige zu veranlagende Steuern werden entsprechend berücksichtigt.

IFRIC 23 stellt die Anwendung von Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 12 klar, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung einzelner Sachverhalte besteht. Die Bilanzierung erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden den fraglichen Sachverhalt untersuchen und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen. Die Höhe der Risikorückstellungen wird unter Beachtung der Ergebnisse vergangener Betriebsprüfungen sowie der rechtlichen Beurteilung noch nicht geprüfter Sachverhalte hinsichtlich des Risikos einer abweichenden steuerlichen Einschätzung durch die Finanzverwaltung ermittelt und regelmäßig überprüft. Zum Ansatz kommt der wahrscheinlichste Wert der einzelnen Risiken.

BASF ist im Anwendungsbereich der zweiten Säule („Pillar 2“) der OECD-Modellregeln. Die relevante „Pillar 2“-Gesetzgebung wurde in Deutschland und anderen Ländern, in welchen BASF tätig ist, verabschiedet und angewendet.

BASF wendet die Ausnahme in IAS 12 an, wonach keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule der OECD-Modellregeln bilanziert und auch keine Angaben dazu offengelegt werden.

Steueraufwand und -quote

Die Steuerquote der BASF‑Gruppe betrug 37,1 % im Jahr 2025 und 30,8 % im Vorjahr. Die Steuerquote war in beiden Jahren belastet durch die Nicht-Aktivierung aktiver latenter Steuern, insbesondere auf steuerliche Verluste in Deutschland.

Aus der Anwendung der „Pillar 2“-Gesetzgebung ergab sich eine in den Steuern vom Einkommen und Ertrag erfasste Belastung in Höhe von 18 Millionen € (Vorjahr: 22 Millionen €).

Die Steuereffekte einzelner Sachverhalte werden in der folgenden Überleitungsrechnung auf den effektiven Steueraufwand und die Steuerquote dargestellt. Es wird weiterhin eine erwartete Steuer nach Tarifbelastung von 30 % unterstellt, da der für 2025 gültige Gesamtsteuersatz unverändert gilt.

Steueraufwand

Millionen €

2025

2024

Laufender Aufwand für Ertragsteuern

1.202

940

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (Deutschland)

23

24

Ausländische Ertragsteuern

1.083

1.001

Steuern für Vorjahre

96

–85

Latenter Steueraufwand (+)/-ertrag (–)

–295

–367

aus Veränderungen temporärer Differenzen

21

–284

aus Veränderungen steuerlicher Verlustvorträge/ungenutzter Steuergutschriften

–27

34

aus Steuersatzänderungen

–131

5

aus der Anpassung von Wertberichtigungen von latenten Steueransprüchen

–158

–122

Steueraufwand vom Einkommen und vom Ertrag

907

573

Überleitungsrechnung auf den effektiven Steueraufwand und die Steuerquote

 

2025

2024

 

Millionen €

%

Millionen €

%

Ergebnis vor Ertragsteuern

2.447

 

1.861

 

Erwartete Steuer nach der Tarifbelastung in Deutschland (30 %)

733

30,0

558

30,0

Einfluss abweichender Steuersätze für Einkommen ausländischer Gruppengesellschaften

–155

–6,3

–233

–12,5

Steuerfreie Erträge

–206

–8,4

–226

–12,1

Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen

414

16,9

331

17,8

Ergebnis von nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen (Nach-Steuer-Ergebnis)

–315

–12,9

–196

–10,5

Steuern für Vorjahre (laufende und latente Steuer)

88

3,6

–62

–3,3

Latente Steuern für sich zukünftig umkehrende temporäre Differenzen auf Anteile an Beteiligungen

–6

–0,2

–30

–1,6

Steuersatzänderungen

–131

–5,4

5

0,3

Nichtansatz/Wertberichtigung aktiver latenter Steuern

452

18,5

358

19,2

Sonstiges

33

1,3

67

3,6

Effektive Ertragsteuern/Steuerquote

907

37,1

573

30,8

Latente Steuern

Die latenten Steuern werden in der nachfolgenden Tabelle entsprechend den zugehörigen Bilanzpositionen dargestellt.

Abgrenzungsposten für latente Steuern 2025

Millionen €

01.01.2025 netto

Erfolgs­wirk­same
Effekte

Erfolgs­neu­trale Effekte (OCI)

Unter­neh­mens­zusam­men­schlüsse

Sons­tiges

31.12.2025 netto

Aktive latente
Steuern

Passive latente
Steuern

Immaterielle Vermögenswerte

–522

7

–8

–3

99

–427

136

–563

Sachanlagen

–1.384

170

91

–5

60

–1.068

173

–1.241

Finanzanlagen

2

3

5

–34

–24

13

–38

Vorräte und Forderungen

–491

228

11

2

–250

227

–477

Pensionsrückstellungen

688

–170

–335

–2

–21

160

248

–88

Sonstige Rückstellungen und Verbindlichkeiten

1.064

–110

–98

7

–22

841

1.189

–348

Steuerliche Verlustvorträge

205

166

–9

–5

357

357

Sonstiges

7

2

–6

–1

2

48

–45

Aktive (passive) latente Steuern vor Saldierungen

–430

296

–349

–3

78

–408

2.391

–2.800

Saldierungen

–1.847

1.847

Aktive (passive) latente Steuern nach Saldierungen

–430

296

–349

–3

78

–408

544

–953

Abgrenzungsposten für latente Steuern 2024

Millionen €

01.01.2024 netto

Erfolgs­wirk­same
Effekte

Erfolgs­neu­trale Effekte (OCI)

Unter­neh­mens­zusam­men­schlüsse

Sons­tiges

31.12.2024 netto

Aktive latente
Steuern

Passive latente
Steuern

Immaterielle Vermögenswerte

–678

128

7

–1

22

–522

193

–715

Sachanlagen

–1.363

40

–64

2

1

–1.384

172

–1.556

Finanzanlagen

18

–3

–6

–6

2

12

–10

Vorräte und Forderungen

–602

121

–15

1

4

–491

330

–821

Pensionsrückstellungen

862

39

–213

–1

1

688

856

–168

Sonstige Rückstellungen und Verbindlichkeiten

1.122

–13

–49

4

1.064

1.368

–304

Steuerliche Verlustvorträge

163

56

–18

4

205

205

Sonstiges

–44

–1

49

3

7

53

–46

Aktive (passive) latente Steuern vor Saldierungen

–522

367

–309

1

33

–430

3.189

–3.620

Saldierungen

–2.615

2.615

Aktive (passive) latente Steuern nach Saldierungen

–522

367

–309

1

33

–430

574

–1.005

Auf abzugsfähige temporäre Differenzen in Höhe von 627 Millionen € im Jahr 2025 (Vorjahr: 694 Millionen €) wurden keine aktiven latenten Steuern gebildet, da deren Nutzung bei Umkehr nicht hinreichend sicher ist.

Für temporäre Differenzen aus thesaurierten Gewinnen von Tochtergesellschaften wurden keine latenten Steuerschulden auf Ertragsteuern oder Quellensteuern angesetzt, da diese Gewinne bei Ausschüttung keiner entsprechenden Besteuerung unterliegen oder auf unbestimmte Zeit reinvestiert werden sollen. Der Betrag der in diesem Zusammenhang nicht gebuchten latenten Steuerschulden belief sich auf 111 Millionen € im Jahr 2025 (Vorjahr: 156 Millionen €).

Steuerliche Verlustvorträge

Die folgende Tabelle zeigt die Verfallbarkeit bestehender steuerlicher Verlustvorträge, auf die keine aktiven latenten Steuern gebildet wurden.

Verfallbarkeit steuerlicher Verlustvorträge, für die keine latenten Steuern gebildet wurden

Millionen €

2025

2024

Innerhalb eines Jahres

3

2

Zwischen zwei und fünf Jahren

129

327

Nach fünf Jahren (inklusive nicht verfallbarer Verlustvorträge)

14.719

11.496

Steuerliche Verlustvorträge

14.851

11.825

davon deutsche Körperschaftsteuer

6.367

5.046

davon deutsche Gewerbesteuer

6.518

5.251

davon deutscher Zinsvortrag aus der Zinsschranke

718

482

davon ausländische Körperschaftsteuer

1.087

672

Der Überhang an aktiven latenten Steuern bei Gesellschaften, die in den Jahren 2025 oder 2024 steuerliche Verluste auswiesen, betrug zum 31. Dezember 2025 125 Millionen € (Vorjahr: 104 Millionen €). Der Ansatz aktiver latenter Steuern erfolgte, da aufgrund der geplanten Ergebnisse die Nutzung der temporären Differenzen oder Verlustvorträge erwartet wird.

Ertragsteuerschulden

Ertragsteuerschulden umfassen veranlagte Ertragsteuern sowie noch nicht veranlagte Ertragsteuern des laufenden Jahres.

Die im Zusammenhang mit Ertragsteuern bestehenden Eventualverbindlichkeiten beliefen sich auf 88 Millionen € (Vorjahr: 89 Millionen €).

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