12. Ertragsteuern
Die Inhalte dieses Abschnitts sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, sondern wurden einer gesonderten betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durch unseren Abschlussprüfer unterzogen.
Die Inhalte dieses Abschnitts sind ungeprüfte freiwillige Inhalte, die vom Abschlussprüfer kritisch gelesen wurden.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
In Deutschland wird auf ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne einheitlich eine Körperschaftsteuer von 15,0 % und darauf ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Neben der Körperschaftsteuer ist für die in Deutschland erzielten Gewinne eine Gewerbesteuer zu zahlen. Diese variiert in Abhängigkeit von den Kommunen, in denen das Unternehmen vertreten ist. Im Jahr 2025 ergab sich ein gewichteter Durchschnittssatz von 14,7 % (Vorjahr: 14,6 %).
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Juli 2025 wird der Körperschaftsteuersatz in Deutschland im Zeitraum 2028 bis 2032 stufenweise von momentan 15 % auf 10 % im Jahr 2032 reduziert. Daraus ergaben sich im Jahr 2025 Effekte auf latente Steueransprüche und -schulden. Die Berechnung dieser Effekte aus der Steuersatzänderung basierte auf detaillierten Steuerplanungen oder auf bestmöglichen Schätzungen und ist in der Überleitungsrechnung der wesentliche Bestandteil der Zeile Steuersatzänderungen. Die von den ausländischen Gruppengesellschaften erzielten Gewinne werden mit den im jeweiligen Sitzland geltenden Steuersätzen versteuert.
Für temporär abweichende Wertansätze zwischen IFRS- und Steuerbilanzen sowie für steuerliche Verlustvorträge und noch nicht genutzte Steuergutschriften werden latente Steuern angesetzt. Diese umfassen ebenso die abweichenden Wertansätze, die sich aus Unternehmenserwerben ergeben, mit Ausnahme von Geschäfts- oder Firmenwerten. Die Berechnung der latenten Steueransprüche und Steuerschulden erfolgt mit den jeweiligen landesspezifischen Steuersätzen, die für die Periode gelten, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird. Am oder vor dem Bilanzstichtag beschlossene beziehungsweise weitgehend beschlossene Steuersatzänderungen werden berücksichtigt.
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, sofern diese gegenüber der gleichen Steuerbehörde bestehen. Ergibt sich ein Überhang an latenten Steueransprüchen, so werden diese nur angesetzt, sofern eine Realisierung der Steuerminderung als wahrscheinlich erachtet wird. Maßgebend für die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche ist die Einschätzung der Nutzbarkeit der Verlustvorträge und nicht genutzter Steuergutschriften. Dies hängt ab von der Entstehung künftiger steuerpflichtiger Gewinne während der Perioden, in denen sich steuerliche Bewertungsunterschiede umkehren und steuerliche Verlustvorträge sowie nicht genutzte Steuergutschriften geltend gemacht werden können. Die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche basiert auf unternehmensinternen Prognosen über die zukünftige Ertragssituation des jeweiligen Steuersubjekts.
Veränderungen von latenten Steuern in der Bilanz werden als latenter Steueraufwand/-ertrag erfasst, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt nicht direkt im Eigenkapital oder in den im Eigenkapital erfassten Erträgen und Aufwendungen anzusetzen ist. Für die im Eigenkapital abgebildeten Effekte werden die Veränderungen der latenten Steueransprüche und Steuerschulden ebenfalls ergebnisneutral erfasst.
Für Unterschiedsbeträge zwischen dem anteiligen IFRS-Eigenkapital und dem steuerlichen Beteiligungsbuchwert einer einbezogenen Tochtergesellschaft werden latente Steuerschulden gebildet, wenn eine Umkehr dieser Differenz in absehbarer Zukunft erwartet wird. Für im Folgejahr geplante Dividendenausschüttungen werden latente Steuerschulden angesetzt, sofern diese zu einer Umkehr temporärer Differenzen führen.
Rückstellungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer oder vergleichbare Ertragsteuern werden auf Grundlage der erwarteten zu versteuernden Einkommen der einbezogenen Gesellschaften ermittelt und abzüglich geleisteter Vorauszahlungen angesetzt. Für darauf entfallende Zinsen werden Rückstellungen gebildet. Diese Zinsen werden im Übrigen Finanzergebnis ausgewiesen und nicht im Steueraufwand. Sonstige zu veranlagende Steuern werden entsprechend berücksichtigt.
IFRIC 23 stellt die Anwendung von Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 12 klar, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung einzelner Sachverhalte besteht. Die Bilanzierung erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden den fraglichen Sachverhalt untersuchen und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen. Die Höhe der Risikorückstellungen wird unter Beachtung der Ergebnisse vergangener Betriebsprüfungen sowie der rechtlichen Beurteilung noch nicht geprüfter Sachverhalte hinsichtlich des Risikos einer abweichenden steuerlichen Einschätzung durch die Finanzverwaltung ermittelt und regelmäßig überprüft. Zum Ansatz kommt der wahrscheinlichste Wert der einzelnen Risiken.
BASF ist im Anwendungsbereich der zweiten Säule („Pillar 2“) der OECD-Modellregeln. Die relevante „Pillar 2“-Gesetzgebung wurde in Deutschland und anderen Ländern, in welchen BASF tätig ist, verabschiedet und angewendet.
BASF wendet die Ausnahme in IAS 12 an, wonach keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule der OECD-Modellregeln bilanziert und auch keine Angaben dazu offengelegt werden.
Steueraufwand und -quote
Die Steuerquote der BASF‑Gruppe betrug 37,1 % im Jahr 2025 und 30,8 % im Vorjahr. Die Steuerquote war in beiden Jahren belastet durch die Nicht-Aktivierung aktiver latenter Steuern, insbesondere auf steuerliche Verluste in Deutschland.
Aus der Anwendung der „Pillar 2“-Gesetzgebung ergab sich eine in den Steuern vom Einkommen und Ertrag erfasste Belastung in Höhe von 18 Millionen € (Vorjahr: 22 Millionen €).
Die Steuereffekte einzelner Sachverhalte werden in der folgenden Überleitungsrechnung auf den effektiven Steueraufwand und die Steuerquote dargestellt. Es wird weiterhin eine erwartete Steuer nach Tarifbelastung von 30 % unterstellt, da der für 2025 gültige Gesamtsteuersatz unverändert gilt.
Millionen € |
2025 |
2024 |
|---|---|---|
Laufender Aufwand für Ertragsteuern |
1.202 |
940 |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (Deutschland) |
23 |
24 |
Ausländische Ertragsteuern |
1.083 |
1.001 |
Steuern für Vorjahre |
96 |
–85 |
Latenter Steueraufwand (+)/-ertrag (–) |
–295 |
–367 |
aus Veränderungen temporärer Differenzen |
21 |
–284 |
aus Veränderungen steuerlicher Verlustvorträge/ungenutzter Steuergutschriften |
–27 |
34 |
aus Steuersatzänderungen |
–131 |
5 |
aus der Anpassung von Wertberichtigungen von latenten Steueransprüchen |
–158 |
–122 |
Steueraufwand vom Einkommen und vom Ertrag |
907 |
573 |
|
2025 |
2024 |
||
|---|---|---|---|---|
|
Millionen € |
% |
Millionen € |
% |
Ergebnis vor Ertragsteuern |
2.447 |
|
1.861 |
|
Erwartete Steuer nach der Tarifbelastung in Deutschland (30 %) |
733 |
30,0 |
558 |
30,0 |
Einfluss abweichender Steuersätze für Einkommen ausländischer Gruppengesellschaften |
–155 |
–6,3 |
–233 |
–12,5 |
Steuerfreie Erträge |
–206 |
–8,4 |
–226 |
–12,1 |
Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen |
414 |
16,9 |
331 |
17,8 |
Ergebnis von nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen (Nach-Steuer-Ergebnis) |
–315 |
–12,9 |
–196 |
–10,5 |
Steuern für Vorjahre (laufende und latente Steuer) |
88 |
3,6 |
–62 |
–3,3 |
Latente Steuern für sich zukünftig umkehrende temporäre Differenzen auf Anteile an Beteiligungen |
–6 |
–0,2 |
–30 |
–1,6 |
Steuersatzänderungen |
–131 |
–5,4 |
5 |
0,3 |
Nichtansatz/Wertberichtigung aktiver latenter Steuern |
452 |
18,5 |
358 |
19,2 |
Sonstiges |
33 |
1,3 |
67 |
3,6 |
Effektive Ertragsteuern/Steuerquote |
907 |
37,1 |
573 |
30,8 |
Latente Steuern
Die latenten Steuern werden in der nachfolgenden Tabelle entsprechend den zugehörigen Bilanzpositionen dargestellt.
Millionen € |
01.01.2025 netto |
Erfolgswirksame |
Erfolgsneutrale Effekte (OCI) |
Unternehmenszusammenschlüsse |
Sonstiges |
31.12.2025 netto |
Aktive latente |
Passive latente |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Immaterielle Vermögenswerte |
–522 |
7 |
–8 |
–3 |
99 |
–427 |
136 |
–563 |
Sachanlagen |
–1.384 |
170 |
91 |
–5 |
60 |
–1.068 |
173 |
–1.241 |
Finanzanlagen |
2 |
3 |
5 |
– |
–34 |
–24 |
13 |
–38 |
Vorräte und Forderungen |
–491 |
228 |
11 |
– |
2 |
–250 |
227 |
–477 |
Pensionsrückstellungen |
688 |
–170 |
–335 |
–2 |
–21 |
160 |
248 |
–88 |
Sonstige Rückstellungen und Verbindlichkeiten |
1.064 |
–110 |
–98 |
7 |
–22 |
841 |
1.189 |
–348 |
Steuerliche Verlustvorträge |
205 |
166 |
–9 |
– |
–5 |
357 |
357 |
– |
Sonstiges |
7 |
2 |
–6 |
– |
–1 |
2 |
48 |
–45 |
Aktive (passive) latente Steuern vor Saldierungen |
–430 |
296 |
–349 |
–3 |
78 |
–408 |
2.391 |
–2.800 |
Saldierungen |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
–1.847 |
1.847 |
Aktive (passive) latente Steuern nach Saldierungen |
–430 |
296 |
–349 |
–3 |
78 |
–408 |
544 |
–953 |
Millionen € |
01.01.2024 netto |
Erfolgswirksame |
Erfolgsneutrale Effekte (OCI) |
Unternehmenszusammenschlüsse |
Sonstiges |
31.12.2024 netto |
Aktive latente |
Passive latente |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Immaterielle Vermögenswerte |
–678 |
128 |
7 |
–1 |
22 |
–522 |
193 |
–715 |
Sachanlagen |
–1.363 |
40 |
–64 |
2 |
1 |
–1.384 |
172 |
–1.556 |
Finanzanlagen |
18 |
–3 |
–6 |
– |
–6 |
2 |
12 |
–10 |
Vorräte und Forderungen |
–602 |
121 |
–15 |
1 |
4 |
–491 |
330 |
–821 |
Pensionsrückstellungen |
862 |
39 |
–213 |
–1 |
1 |
688 |
856 |
–168 |
Sonstige Rückstellungen und Verbindlichkeiten |
1.122 |
–13 |
–49 |
– |
4 |
1.064 |
1.368 |
–304 |
Steuerliche Verlustvorträge |
163 |
56 |
–18 |
– |
4 |
205 |
205 |
– |
Sonstiges |
–44 |
–1 |
49 |
– |
3 |
7 |
53 |
–46 |
Aktive (passive) latente Steuern vor Saldierungen |
–522 |
367 |
–309 |
1 |
33 |
–430 |
3.189 |
–3.620 |
Saldierungen |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
–2.615 |
2.615 |
Aktive (passive) latente Steuern nach Saldierungen |
–522 |
367 |
–309 |
1 |
33 |
–430 |
574 |
–1.005 |
Auf abzugsfähige temporäre Differenzen in Höhe von 627 Millionen € im Jahr 2025 (Vorjahr: 694 Millionen €) wurden keine aktiven latenten Steuern gebildet, da deren Nutzung bei Umkehr nicht hinreichend sicher ist.
Für temporäre Differenzen aus thesaurierten Gewinnen von Tochtergesellschaften wurden keine latenten Steuerschulden auf Ertragsteuern oder Quellensteuern angesetzt, da diese Gewinne bei Ausschüttung keiner entsprechenden Besteuerung unterliegen oder auf unbestimmte Zeit reinvestiert werden sollen. Der Betrag der in diesem Zusammenhang nicht gebuchten latenten Steuerschulden belief sich auf 111 Millionen € im Jahr 2025 (Vorjahr: 156 Millionen €).
Steuerliche Verlustvorträge
Die folgende Tabelle zeigt die Verfallbarkeit bestehender steuerlicher Verlustvorträge, auf die keine aktiven latenten Steuern gebildet wurden.
Millionen € |
2025 |
2024 |
|---|---|---|
Innerhalb eines Jahres |
3 |
2 |
Zwischen zwei und fünf Jahren |
129 |
327 |
Nach fünf Jahren (inklusive nicht verfallbarer Verlustvorträge) |
14.719 |
11.496 |
Steuerliche Verlustvorträge |
14.851 |
11.825 |
davon deutsche Körperschaftsteuer |
6.367 |
5.046 |
davon deutsche Gewerbesteuer |
6.518 |
5.251 |
davon deutscher Zinsvortrag aus der Zinsschranke |
718 |
482 |
davon ausländische Körperschaftsteuer |
1.087 |
672 |
Der Überhang an aktiven latenten Steuern bei Gesellschaften, die in den Jahren 2025 oder 2024 steuerliche Verluste auswiesen, betrug zum 31. Dezember 2025 125 Millionen € (Vorjahr: 104 Millionen €). Der Ansatz aktiver latenter Steuern erfolgte, da aufgrund der geplanten Ergebnisse die Nutzung der temporären Differenzen oder Verlustvorträge erwartet wird.
Ertragsteuerschulden
Ertragsteuerschulden umfassen veranlagte Ertragsteuern sowie noch nicht veranlagte Ertragsteuern des laufenden Jahres.
Die im Zusammenhang mit Ertragsteuern bestehenden Eventualverbindlichkeiten beliefen sich auf 88 Millionen € (Vorjahr: 89 Millionen €).