BASF-Bericht 2023

1. Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze

1.1 Allgemeine Angaben

BASF SE (Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein; Eintragungsnummer: HRB 6000) ist eine börsennotierte Kapitalgesellschaft mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Die Anschrift ist Carl-Bosch-Straße 38, 67056 Ludwigshafen am Rhein, Deutschland.

Der Konzernabschluss der BASF SE zum 31. Dezember 2023 wurde nach den Vorschriften der am Abschlussstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) und den gemäß § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ergänzend anzuwendenden Regelungen aufgestellt. Die Anwendung der IFRS erfolgt grundsätzlich erst, nachdem sie durch die Europäische Union anerkannt wurden. Alle für das Geschäftsjahr 2023 verbindlichen IFRS und Verlautbarungen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) wurden angewendet. Der Konzernabschluss umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und ist in Euro aufgestellt. Alle Beträge einschließlich der Vorjahreszahlen werden in Millionen Euro angegeben, sofern nicht anders gekennzeichnet.

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Werte in diesem Bericht nicht zu den dargestellten Summen addieren lassen und sich Prozentangaben nicht exakt aus den dargestellten Werten ergeben.

Die Abschlüsse der einbezogenen Gesellschaften sind zum Bilanzstichtag des Konzernabschlusses aufgestellt. Es wird von der Fortführung der Geschäftstätigkeit ausgegangen. Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ent­sprechen im Wesentlichen denen des Jahres 2022.

Mehr dazu unter:

Der Vorstand der BASF SE hat diesen Abschluss am 19. Februar 2024 aufgestellt, den aufgestellten Abschluss dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Billigung vorgelegt und zur Veröffentlichung freigegeben.

1.2 Änderungen in der Rechnungslegung

Im Jahr 2023 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften

Aus den in der folgenden Tabelle dargestellten Änderungen ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von BASF SE. Insbesondere Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen, wurden für BASF in nur unwesentlichem Umfang identifiziert.

Im Jahr 2023 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften

Standard / Interpretation

Titel des Standards / der Interpretation beziehungsweise der Änderungen

Zeitpunkt der Veröffentlichung

Zeitpunkt der Aufnahme
in EU-Recht

Einführung IFRS 17

„Versicherungsverträge“
(einschließlich Änderungen an dem Standard)

18. Mai 2017
25. Juni 2020

19. November 2021

Änderungen an IFRS 17

„Versicherungsverträge“
(Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen)

9. Dezember 2021

18. September 2022

Änderungen an IAS 1 und
IFRS Practice Statement 2

„Darstellung des Abschlusses“ und „Vornahme von Wesentlichkeitseinschätzungen“
(Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden)

12. Februar 2021

2. März 2022

Änderungen an IAS 8

„Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“
(Abgrenzung zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und Schätzungsänderungen)

12. Februar 2021

2. März 2022

Änderungen an IAS 12

„Ertragsteuern“
(Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden aus einer einzigen Transaktion beziehen)

7. Mai 2021

11. August 2022

Änderungen an IAS 12

„Ertragsteuern“
(Internationale Steuerreform – Leitlinien zur globalen Mindestbesteuerung („Zwei-Säulen-Konzept“))

23. Mai 2023

8. November 2023

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – bereits anerkannt durch Übernahme in EU-Recht (Endorsement)

Die Auswirkungen der im Jahr 2023 noch nicht in Kraft getretenen, aber bereits von der Europäischen Union anerkannten IFRS und IFRIC auf den Abschluss der BASF‑Gruppe wurden geprüft. Die Änderungen an IFRS 16 und IAS 1 werden voraussichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Berichterstattung von BASF haben und wurden nicht vorzeitig angewendet.

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – bereits anerkannt durch Übernahme in EU-Recht (Endorsement)

Standard / Interpretation

Titel des Standards / der Interpretation beziehungsweise der Änderungen

Zeitpunkt der Veröffent­lichung

Zeitpunkt der Aufnahme
in EU-Recht

Geforderter Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

Änderungen an IFRS 16

„Leasingverhältnisse“
(Bilanzierung von Leasingverbindlichkeiten aus Sale-and-leaseback-Transaktionen)

22. September 2022

20. November 2023

1. Januar 2024

Änderungen an IAS 1

„Darstellung des Abschlusses“

 

19. Dezember 2023

1. Januar 2024

  • Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

23. Januar 2020

 

 

  • Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts

15. Juli 2020

 

 

  • Klassifizierung von langfristigen Schulden mit Kreditbedingungen (covenants)

31. Oktober 2022

 

 

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – ausstehende Übernahme in EU-Recht

Das IASB hat weitere Änderungen zu Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Übernahme in das EU‑Recht noch nicht erfolgt und deren Anwendung noch nicht verpflichtend ist. Diese Änderungen werden voraussichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Berichterstattung von BASF haben. BASF plant keine vorzeitige Anwendung dieser Änderungen.

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – ausstehende Übernahme in EU-Recht

Standard / Interpretation

Titel des Standards / der Interpretation beziehungsweise der Änderungen

Zeitpunkt der Veröffentlichung

Voraussichtlicher Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

Änderungen an IAS 7 und IFRS 7

„Kapitalflussrechnungen“ / „Finanzinstrumente: Angaben“
Offenlegungsvorschriften im Zusammenhang mit Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen

25. Mai 2023

1. Januar 2024

Änderungen zu IAS 21

„Auswirkungen von Wechselkursänderungen“ (Bestimmung des Wechselkurses bei langfristig fehlender Umtauschbarkeit)

15. August 2023

1. Januar 2025

1.3 Grundlagen der Konzernrechnungslegung

Konsolidierungskreis: Der Konsolidierungskreis basiert auf der Anwendung der Standards IFRS 10 und 11.

Nach IFRS 10 besteht ein Konzern aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen, die von dem Mutterunternehmen beherrscht werden. „Beherrschung“ über ein Beteiligungs­unternehmen setzt die gleichzeitige Erfüllung der folgenden drei Kriterien voraus:

  • Entscheidungsmacht des Mutterunternehmens über die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens,
  • dem Mutterunternehmen gehen variable Rückflüsse aus dem Beteiligungsunternehmen zu sowie
  • Fähigkeit des Mutterunternehmens, seine Entscheidungsmacht zur Beeinflussung der variablen Rückflüsse einsetzen zu können.

Die Erfüllung dieser drei Kriterien wird auf Basis der Corporate-Governance-Struktur der Gesellschaften analysiert.

Nach IFRS 11, der die Bilanzierung von gemeinsamen Vereinbarungen (Joint Arrangements) regelt, wird zwischen Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) und gemein­schaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) unterschieden. Im Falle von Joint Ventures sind die Partner aufgrund ihrer Gesellschafterstellung am Reinvermögen eines gemeinschaftlich geführten rechtlich selbständigen Unternehmens beteiligt. Bei Joint Operations haben die gemeinschaftlich beherrschenden Parteien unmittelbare Rechte an den Vermögenswerten und Ver­pflichtungen für die Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Produktion des Joint Arrangements nahezu vollständig an die Partner veräußert wird und die Partner dadurch die laufende Finanzierung des Joint Arrangements sicherstellen.

Bei Gesellschaften, die nach der Analyse der Corporate-Governance-Strukturen als Joint Arrangement eingestuft werden, wird untersucht, ob die Kriterien für ein Joint Venture oder für eine Joint Operation gemäß IFRS 11 vorliegen. Sofern die Strukturierung mittels eines eigenständigen Vehikels erfolgt, werden dessen Rechtsform, die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sowie alle übrigen Fakten und Begleitumstände geprüft.

In den Konzernabschluss werden neben der BASF SE alle wesentlichen Tochterunternehmen voll und alle wesentlichen Joint Operations anteilmäßig einbezogen. Gesellschaften, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung sind, werden nicht konsolidiert, sondern unter Sonstige Beteiligungen ausgewiesen. Diese Gesellschaften werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und bei Wertminderung abgeschrieben. Die Summe des Vermögens sowie des Eigenkapitals dieser Gesellschaften beträgt weniger als 1 % des Konzernwertes.

Joint Ventures und assoziierte Unternehmen werden nach der Equity-Methode im Konzernabschluss bilanziert. Als assoziiert gelten Unternehmen, bei denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausgeübt werden kann und bei denen es sich nicht um Tochterunternehmen, Joint Ventures oder Joint Operations handelt. In der Regel liegt ein Kapitalanteil zwischen 20 % und 50 % vor. Die assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die vollständig oder überwiegend operativen Bereichen zugeordnet sind, werden als integral eingestuft, da sie in die Wertschöpfungsketten der entsprechenden Einheiten eingebunden sind, von diesen gesteuert werden und sie ihre Erträge in engem Zusammenwirken mit den übrigen Vermögenswerten der BASF‑Gruppe beziehungsweise dieser Bereiche erwirtschaften. Das At-Equity-Ergebnis von integralen Joint Ventures oder assoziierten Unternehmen wird als Teil des Ergebnisses der Betriebstätigkeit (EBIT) ausgewiesen. Das At-Equity-Ergebnis der nicht-integralen assoziierten Unternehmen wird im Beteiligungs­ergebnis ausgewiesen.

Konsolidierungsmethoden: Die in den Konzernabschluss übernommenen Vermögenswerte und Schulden der einbezogenen Gesellschaften werden einheitlich nach den hier beschriebenen Grundsätzen bilanziert und bewertet. Bei den nach der Equity-Methode bilanzierten Gesellschaften werden wesentliche Bewertungsabweichungen, die aus der Anwendung abweichender Rechnungslegungsgrundsätze gegenüber BASF resultieren, angepasst.

Innenbeziehungen sowie Zwischenergebnisse aus Lieferungen und Leistungen unter den einbezogenen Gesellschaften werden voll eliminiert. Umsätze sowie wesentliche sonstige Salden und Transaktionen zwischen Joint Operations und vollkonsolidierten Gruppengesellschaften werden ebenfalls eliminiert. Bei den nach der Equity-Methode bilanzierten Gesellschaften werden wesentliche Zwischenergebnisse eliminiert.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt zum Erwerbszeitpunkt nach der Erwerbsmethode. Dabei werden zunächst alle Vermögenswerte, Schulden und zusätzlich zu aktivierende immaterielle Vermögenswerte unabhängig vom Umfang etwaiger nicht beherrschender Anteile mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet. Anschließend werden die Anschaffungskosten der Beteiligungen mit dem anteilig erworbenen, neu bewerteten Eigenkapital aufgerechnet. Hierbei entstehende positive Unterschiedsbeträge werden als Geschäfts- oder Firmenwerte aktiviert. Negative Unterschiedsbeträge werden nach nochmaliger Überprüfung sofort ergebniswirksam erfasst.

Nicht beherrschende Anteile werden zum Erwerbszeitpunkt mit ihrem anteiligen beizulegenden Zeitwert an den erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden (Partial-Goodwill-Methode) bewertet.

Die Anschaffungsnebenkosten eines Unternehmenszusammen­schlusses werden in den Sonstigen betrieblichen Aufwendungen ergebniswirksam erfasst.

Umrechnung von Fremdwährungsposten: Die Anschaffungs­kosten von Vermögenswerten aus Bezügen in fremder Währung und die Erlöse aus Verkäufen in fremder Währung werden zu Kursen zum Zeitpunkt der Buchung der Geschäftsvorfälle bestimmt. Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung werden zu Kursen am Abschlussstichtag bewertet. Die umrechnungsbedingten Änderungen von Vermögensposten und Fremdkapital werden ergebniswirksam erfasst und in den Sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen, im Übrigen Finanzergebnis sowie für erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in den Sonstigen Eigenkapitalposten ausgewiesen.

Umrechnung von Abschlüssen in fremder Währung: Die Währungsumrechnung richtet sich nach der funktionalen Währung der einbezogenen Gesellschaften. Für Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, erfolgt die Umrechnung in die Berichtswährung gemäß der Stichtagskursmethode: Bilanzposten werden zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag, die Aufwendungen und Erträge zu Monatsdurchschnittskursen in Euro umgerechnet und im Jahreslauf kumuliert. Die Differenz zwischen dem zu historischen Kursen bei Einzahlung oder Einbehalt und dem zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag umgerechneten Eigenkapital der Gesellschaften wird in den Sonstigen Eigenkapitalposten (Translationsanpassung) ausge­wiesen und erst bei Abgang einer Gesellschaft oder eines ausländischen Geschäftsbetriebs ergebniswirksam berücksichtigt.

Bei einigen Gesellschaften außerhalb des Euro- oder US-Dollar-Raums bildet der Euro beziehungsweise der US-Dollar die funktionale Währung (betrifft unter anderem BASF Tuerk Kimya Sanayi ve Ticaret Ltd. Sti., Istanbul/Türkei, und BASF Argentina S.A., Buenos Aires/Argentinien). In diesen Fällen erfolgt die Umrechnung der in Landeswährung aufgestellten Abschlüsse gemäß der Zeitbezugsmethode in die funktionale Währung: Alle nicht monetären Vermögenswerte sowie auf diese entfallende Abschreibungen und das Eigenkapital werden zum jeweiligen Transaktionskurs umgerechnet. Alle übrigen Bilanzposten werden zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag und alle übrigen Aufwendungen und Erträge zu Monatsdurchschnittskursen umgerechnet. Die entstehenden Umrechnungsdifferenzen werden ergebniswirksam in den Sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen erfasst. Sofern erforderlich, werden die in funktionaler Währung vorliegenden Abschlüsse anschließend gemäß der Stichtagskursmethode in die Berichtswährung umgerechnet.

Ausgewählte Wechselkurse (1 EUR entspricht)

 

Stichtagskurse

Durchschnittskurse

 

31.12.2023

31.12.2022

2023

2022

Brasilien (BRL)

5,36

5,64

5,40

5,44

China (CNY)

7,85

7,36

7,66

7,08

Japan (JPY)

156,33

140,66

151,99

138,03

Malaysia (MYR)

5,08

4,70

4,93

4,63

Mexiko (MXN)

18,72

20,86

19,18

21,19

Schweiz (CHF)

0,93

0,98

0,97

1,00

Südkorea (KRW)

1.433,66

1.344,09

1.412,88

1.358,07

USA (USD)

1,11

1,07

1,08

1,05

Vereinigtes Königreich (GBP)

0,87

0,89

0,87

0,85

1.4 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden in den jeweiligen Abschnitten des Anhangs erläutert.

Unternehmenszusammenschlüsse: Bei Unternehmenszusam­menschlüssen werden die übernommenen Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Beherrschung bewertet. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum Zeitpunkt des Erwerbs sowie der Nutzungsdauern der erworbenen Vermögenswerte basiert in großem Umfang auf prognostizierten Zahlungsströmen. Die tatsächlichen Zahlungsströme können von diesen deutlich abweichen. Der Kaufpreisaufteilung wesentlicher Unternehmens­zusammenschlüsse werden in der Regel externe unabhängige Gutachten zugrunde gelegt. Die Bewertungen bei Unternehmenszusammenschlüssen basieren auf Informationen, die zum Erwerbszeitpunkt vorlagen.

Schätzungen oder Annahmen bei der Erstellung des Konzernabschlusses

Die Höhe der im Konzernabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, der Eventualverbindlichkeiten oder sonstigen finanziellen Verpflich­tungen ist von Schätzungen, Annahmen sowie der Ausübung von Ermessensspielräumen abhängig. Spezifische Schätzungen oder Annahmen für einzelne Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im jeweiligen Abschnitt des Anhangs erläutert. Diese richten sich nach den Verhältnissen und Einschätzungen am Bilanzstichtag und beeinflussen insoweit auch die Höhe der ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen der dargestellten Geschäftsjahre. Derartige Annahmen betreffen insbesondere die Festlegung abgezinster Zahlungsströme im Rahmen von Werthaltigkeitstests und Kaufpreisallokationen, der Nutzungsdauer des abnutzbaren Sachanlagevermögens oder immaterieller Vermögenswerte, den Wertansatz von Beteiligungen sowie die Bemessung von Rückstellungen beispielsweise für Versorgungs­leistungen für Arbeitnehmer, Gewährleistungen, Preisnachlässe, Umweltschutz oder den Umfang des Ansatzes von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Steuern. Bestehende Unsicherheiten werden bei der Wertermittlung angemessen berücksichtigt, jedoch können tatsächliche Ergebnisse von den Schätzungen abweichen. Darüber hinaus werden auch außergewöhnliche Herausforderungen infolge der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigt. Die aktuellen Inflationsentwicklungen wurden sowohl bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen und Sonstigen Rückstellungen als auch bei Werthaltigkeitstests des Anlagevermögens angemessen berücksichtigt.

Klima- und nachhaltigkeitsbezogene Entwicklungen: Die chemische Industrie ist ressourcenintensiv. BASF bekennt sich zum Pariser Klimaschutzabkommen: Der möglichst effiziente und verantwortungsvolle Einsatz von Ressourcen und das Konzept der Kreislaufwirtschaft sind fest in der Strategie von BASF und ihrem Handeln verankert. BASF verfolgt klar definierte Ziele zur Reduktion von CO2 sowie in Bezug auf den Einsatz von nachwachsenden und recycelten Rohstoffen. In diesem Zusammenhang arbeitet BASF kontinuierlich daran, Rohstoffe effizienter einzusetzen, Produktionsprozesse zu verbessern, und prüft fortlaufend die Nutzung nicht-fossiler, nachwachsender oder recycelter Einsatz­stoffe. Der Pfad zur Klimaneutralität wird trotz der aktuellen weltpolitischen Lage entschlossen weiterverfolgt. Aus diesem Grund führen aktuelle Entwicklungen und Maßnahmen bezüglich Klimawandel und Nachhaltigkeit nicht zu grundlegend geänderten Erwartungen im Hinblick auf Nutzungsdauern oder Werthaltigkeit für den Großteil der langfristigen Vermögenswerte. Auch im Hinblick auf Rückstellungen für Umwelt- oder Rückbau­verpflichtungen ergibt sich hieraus kein wesentlicher Anpassungs­bedarf. In Einzelfällen kann es allerdings zur Abschaltung von Anlagen kommen, wenn dieses aus Umweltschutzgründen geboten ist. Die Klimapolitik führt auch zu grundlegenden Veränderungen in der Automobilindustrie als einer der wichtigsten Kundenindustrien von BASF. Der Übergang zur Elektromobilität wird sich langfristig nachteilig auf das Geschäft mit Abgas­katalysatoren auswirken. Dieser Entwicklung wurde mit einer negativen langfristigen Wachstumsrate beim Werthaltigkeitstest für den Goodwill der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Catalysts (ohne Batteriematerialien) Rechnung getragen, ohne dass dies zu einer Wertberichtigung führte. Andere Geschäfte von BASF werden von dieser Transformation profitieren; so wird beispiels­weise die Nachfrage nach innovativen Leichtbaukomponenten und Batteriematerialien steigen.

Wertschöpfungskette
Als Wertschöpfungskette wird die Aufeinanderfolge von Veredlungsschritten im Produktionsprozess bezeichnet, angefangen bei den Rohstoffen über verschiedene Zwischenstufen wie Transport und Produktion bis zum fertigen Endprodukt.

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