BASF-Bericht 2021

1. Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze

1.1 Allgemeine Angaben

BASF SE (Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein; Eintragungsnummer: HRB 6000) ist eine börsennotierte Kapital­gesellschaft mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Die Anschrift ist Carl-Bosch-Straße 38, 67056 Ludwigshafen am Rhein, Deutschland.

Der Konzernabschluss der BASF SE zum 31. Dezember 2021 wurde nach den Vorschriften der am Abschlussstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) und den gemäß § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ergänzend anzuwendenden Regelungen aufgestellt. Die Anwendung der IFRS erfolgt grundsätzlich erst, nachdem sie durch die Europäische Union anerkannt wurden. Alle für das Geschäftsjahr 2021 verbindlichen IFRS und Verlautbarungen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) wurden angewendet. Der Konzernabschluss umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ist in Euro aufgestellt. Alle Beträge einschließlich der Vorjahreszahlen werden in Millionen Euro angegeben, sofern nicht anders gekennzeichnet. Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich ein­zelne Werte in diesem Bericht nicht zu den dargestellten Summen addieren lassen und sich Prozentangaben nicht exakt aus den dargestellten Werten ergeben.

Die Abschlüsse der einbezogenen Gesellschaften sind zum Bilanzstichtag des Konzernabschlusses aufgestellt. Es wird von der Fortführung der Geschäftstätigkeit ausgegangen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Klimawandels stellen Herausforderungen dar, für die sich das Unternehmen rüstet. Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen im Wesent­lichen denen des Jahres 2020.

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Anmerkung 1.3

Der Vorstand der BASF SE hat diesen Abschluss am 22. Februar 2022 aufgestellt, den aufgestellten Abschluss dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Billigung vor­gelegt und zur Veröffentlichung frei­gegeben.

1.2 Änderungen in der Rechnungslegung

Im Jahr 2021 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften

Aus den Änderungen in der nebenstehenden Tabelle ergaben sich keine wesent­lichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von BASF SE.

Im Jahr 2021 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften

Standard/ Interpretation

Titel des Standards/der Interpretation
beziehungsweise der Änderungen

Zeitpunkt der Veröffentlichung

Zeitpunkt der Aufnahme in EU-Recht

Änderungen an IFRS 4

„Versicherungsverträge“ (Verlängerung der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9)

25. Juni 2020

15. Dezember 2020

Änderungen an
IFRS 9
IAS 39
IFRS 7
IFRS 4
IFRS 16

 
„Finanzinstrumente“
„Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“
„Finanzinstrumente: Angaben“
„Versicherungsverträge“
„Leasingverhältnisse“
(Reform der Referenzzinssätze Phase 2)

27. August 2020

13. Januar 2021

Änderungen an IFRS 16

„Leasingverhältnisse“: Coronabedingte Mietzugeständnisse über den 30. Juni 2021 hinaus

31. März 2021

30. August 2021

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – bereits anerkannt durch Übernahme in EU-Recht (Endorsement)

Die Auswirkungen der im Jahr 2021 noch nicht in Kraft getretenen, aber bereits von der Europäischen Union anerkannten IFRS und IFRIC auf den Abschluss der BASF-Gruppe wurden geprüft. Die Änderungen an IAS 16, wonach bestimmte Einnahmen und die damit verbundenen Kosten im Gewinn oder Verlust zu erfassen sind, sowie die Änderungen an IAS 37 zur Kostenermittlung für einen belastenden Vertrag werden bereits berücksichtigt. Bei allen anderen Änderungen geht BASF derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen ergeben. Eine vorzeitige Anwendung ist nicht geplant.

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – bereits anerkannt durch Übernahme in EU-Recht (Endorsement)

Standard/ Interpretation

Titel des Standards/der Interpretation
beziehungsweise der Änderungen

Zeitpunkt der Veröffent­lichung

Zeitpunkt der Aufnahme in EU-Recht

Geforderter Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

Änderungen an IFRS 3

„Unternehmenszusammenschlüsse“ (Änderung der Verweise auf das Rahmenkonzept)

14. Mai 2020

28. Juni 2021

1. Januar 2022

Änderungen an IAS 16

„Sachanlagen“ (Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung)

14. Mai 2020

28. Juni 2021

1. Januar 2022

Änderungen an IAS 37

„Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ (Belastende Verträge, Erfüllungskosten von Verträgen)

14. Mai 2020

28. Juni 2021

1. Januar 2022

Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2018 – 2020

Änderungen an
IFRS 1 (Tochterunternehmen als Erstanwender)
IFRS 9 (Gebühren im „10 %-Test“ in Bezug auf die Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten)
IFRS16 (Leasinganreize)
IAS 41 (Besteuerung bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert)

14. Mai 2020

28. Juni 2021

1. Januar 2022

Änderungen an IFRS 17

„Versicherungsverträge“ (einschließlich Änderungen an dem Standard)

25. Juni 2020

19. November 2021

1. Januar 2023

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – aus­stehende Übernahme in EU-Recht

Das IASB hat weitere Änderungen zu Standards und Interpreta­tionen herausgegeben, deren Übernahme in das EU-Recht noch nicht erfolgt und deren Anwendung noch nicht verpflichtend ist. Die Änderungen an IAS 12, die der Klarstellung dienen, wie Unternehmen latente Steuern auf Transaktionen wie Leasingverhältnisse und Stilllegungspflichten bilanzieren, werden im BASF-Abschluss bereits berücksichtigt. Alle anderen Änderungen werden voraussichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Berichterstattung von BASF haben. BASF plant keine vorzeitige Anwendung dieser Änderungen.

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – ausstehende Übernahme in EU-Recht

Standard/ Interpretation

Titel des Standards/der Interpretation
beziehungsweise der Änderungen

Zeitpunkt der Veröffentlichung

Voraussichtlicher Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

Änderungen an IAS 1

„Darstellung des Abschlusses“ (Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig)

23. Januar 2020

1. Januar 2023

 

(einschließlich Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts)

(15. Juli 2020)

 

Änderungen an IAS 1 und IFRS Practice Statement 2

„Darstellung des Abschlusses“ und „Making Materiality Judgements“ (Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden)

12. Februar 2021

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 8

„Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“ (Abgrenzung zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und Schätzungsänderungen)

12. Februar 2021

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 12

„Ertragsteuern“ (Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden aus einer einzigen Transaktion beziehen)

7. Mai 2021

1. Januar 2023

Änderungen an IFRS 17

„Versicherungsverträge“ (Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9-Vergleichsinformationen)

9. Dezember 2021

1. Januar 2023

1.3 Grundlagen der Konzernrechnungslegung

Konsolidierungskreis: Der Konsolidierungskreis basiert auf der Anwendung der Standards IFRS 10 und 11.

Nach IFRS 10 besteht ein Konzern aus einem Mutter­unternehmen und seinen Tochter­unternehmen, die von dem Mutterunternehmen beherrscht werden. „Beherrschung“ über ein Beteiligungsunternehmen setzt die gleich­zeitige Erfüllung der folgenden drei Kriterien voraus:

  • Entscheidungsmacht des Mutterunternehmens über die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens,
  • dem Mutterunternehmen gehen variable Rückflüsse aus dem Beteiligungsunternehmen zu sowie
  • Fähigkeit des Mutterunternehmens, seine Entscheidungsmacht zur Beeinflussung der variablen Rückflüsse einsetzen zu können.

Auf Basis der Corporate-Governance-Strukturen und eventuell bestehender Zusatzverträge werden für Gesellschaften deren maßgebliche Tätigkeiten, variable Rückflüsse und der Zusammenhang zwischen der Beeinflussbarkeit der maßgeblichen Tätigkeiten und den variablen Rückflüssen analysiert.

Nach IFRS 11, der die Bilanzierung von gemeinsamen Vereinbarungen (Joint Arrangements) regelt, wird zwischen Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) und gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) unterschieden. Im Falle von Joint Ventures sind die Partner aufgrund ihrer Gesellschafterstellung am Reinvermögen eines gemein­schaftlich geführten rechtlich selbständigen Unternehmens beteiligt. Bei Joint Operations haben die gemeinschaftlich beherrschenden Parteien unmittelbare Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Produktion des Joint Arrangements nahezu vollständig an die Partner veräußert wird und die Partner dadurch die laufende Finanzierung des Joint Arrangements sicherstellen.

Bei Gesellschaften, die nach der Analyse der Corporate-Governance-Strukturen als Joint Arrangement eingestuft werden, wird untersucht, ob die Kriterien für ein Joint Venture oder für eine Joint Operation gemäß IFRS 11 vorliegen. Sofern die Strukturierung mittels eines eigenstän­digen Vehikels erfolgt, werden dessen Rechtsform, die sonstigen vertrag­lichen Vereinbarungen sowie alle übrigen Fakten und Begleit­umstände geprüft.

In den Konzernabschluss werden neben der BASF SE alle wesentlichen Tochterunternehmen voll und alle wesentlichen Joint Operations anteilmäßig einbezogen. Gesellschaften mit ruhender oder nur geringer Geschäfts­tätigkeit, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung sind, werden nicht konsolidiert, sondern unter Sonstige Beteiligungen ausgewiesen. Diese Gesellschaften werden zu fort­geführten Anschaffungskosten bewertet und bei Wertminderung abgeschrieben. Die Summe des Vermögens sowie des Eigenkapitals dieser Gesellschaften beträgt weniger als 1 % des Konzernwerts.

Joint Ventures und assoziierte Unternehmen werden nach der Equity-Methode im Konzernabschluss bilanziert. Als assoziiert gelten Unternehmen, bei denen ein maßgeb­licher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausgeübt werden kann und bei denen es sich nicht um Tochterunternehmen, Joint Ventures oder Joint Operations handelt. In der Regel liegt ein Kapital­anteil zwischen 20 % und 50 % vor. Die assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die vollständig oder überwiegend operativen Bereichen zugeordnet sind, werden als integral eingestuft, da sie in die Wertschöpfungsketten der entsprechenden Einheiten eingebunden sind, von diesen gesteuert werden und sie ihre Erträge in engem Zusammenwirken mit den übrigen Vermögenswerten der BASF-Gruppe beziehungsweise dieser Bereiche erwirtschaften. Das At-Equity-Ergebnis von integralen Joint Ventures oder assoziierten Unternehmen wird als Teil des Ergebnisses der Betriebstätigkeit (EBIT) ausgewiesen.

Das At-Equity-Ergebnis der nicht-integralen Joint Ventures oder assoziierten Unternehmen wird im Beteiligungsergebnis ausgewiesen.

Konsolidierungsmethoden: Die in den Konzernabschluss übernommenen Vermögenswerte und Schulden der einbe­zogenen Gesellschaften werden einheitlich nach den hier beschriebenen Grundsätzen bilanziert und bewertet. Bei den nach der Equity-Methode bilanzierten Gesellschaften werden wesentliche Bewertungsabweichungen, die aus der Anwendung abweichender Rechnungslegungsgrundsätze gegenüber BASF resultieren, angepasst.

Innenbeziehungen sowie Zwischenergebnisse aus Lieferungen und Leistungen unter den einbezogenen Gesellschaften werden voll eliminiert. Umsätze sowie wesentliche sonstige Salden und Trans­aktionen zwischen Joint Operations und voll konsolidierten Gruppengesellschaften werden ebenfalls eliminiert. Bei den nach der Equity-Methode bilanzierten Gesellschaften werden wesentliche Zwischen­ergebnisse eliminiert.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt zum Erwerbszeitpunkt nach der Erwerbsmethode. Dabei werden zunächst alle Vermögenswerte, Schulden und zusätzlich zu aktivierende immate­rielle Vermögenswerte unabhängig vom Umfang etwaiger nicht beherrschender Anteile mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet. Anschließend werden die Anschaffungs­kosten der Beteiligungen mit dem anteilig erworbenen, neu bewerteten Eigenkapital aufgerechnet. Hierbei entstehende positive Unterschiedsbeträge werden als Geschäfts- oder Firmen­werte aktiviert. Negative Unterschiedsbeträge werden nach nochmaliger Überprüfung sofort ergebniswirksam erfasst.

Nicht beherrschende Anteile werden zum Erwerbszeitpunkt mit ihrem anteiligen beizulegenden Zeitwert an den erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden (Partial-Goodwill-Methode) bewertet.

Die Anschaffungsnebenkosten eines Unternehmenszusammenschlusses werden in den Sonstigen betrieblichen Aufwendungen ergebniswirksam erfasst.

Umrechnung von Fremdwährungsposten: Die Anschaffungs­kosten von Vermögenswerten aus Bezügen in fremder Währung und die Erlöse aus Verkäufen in fremder Währung werden zu Kursen zum Zeitpunkt der Buchung der Geschäftsvorfälle bestimmt. Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung werden zu Kursen am Abschlussstichtag bewertet. Die umrechnungsbedingten Änderungen von Vermögensposten und Fremdkapital werden ergebniswirksam erfasst und in den Sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen, im Übrigen Finanzergebnis sowie für erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in den Sonstigen Eigen­kapitalposten ausgewiesen.

Umrechnung von Abschlüssen in fremder Währung: Die Währungsumrechnung richtet sich nach der funktionalen Währung der einbezogenen Gesellschaften. Für Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, erfolgt die Umrechnung in die Berichtswährung gemäß der Stichtagskursmethode: Bilanzposten werden zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag, die Aufwendungen und Erträge zu Monatsdurchschnittskursen in Euro umgerechnet und im Jahreslauf kumuliert. Die Differenz zwischen dem zu historischen Kursen bei Einzahlung oder Einbehalt und dem zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag umgerechneten Eigenkapital der Gesellschaften wird in den Sonstigen Eigenkapitalposten (Trans­lationsanpassung) ausgewiesen und erst bei Abgang einer Gesellschaft ergebniswirksam berücksichtigt.

Bei einigen Gesellschaften außerhalb des Euro- oder US-Dollar-Raums bildet der Euro beziehungsweise der US-Dollar die funk­tionale Währung. In diesen Fällen erfolgt die Umrechnung der in Landeswährung aufgestellten Abschlüsse gemäß der Zeitbezugsmethode in die funktionale Währung: Alle nicht monetären Vermögenswerte sowie auf diese entfallende Abschreibungen und das Eigenkapital werden zum jeweiligen Transaktionskurs umgerechnet. Alle übrigen Bilanzposten werden zu Stichtagskursen am Abschlussstichtag und alle übrigen Aufwendungen und Erträge zu Monatsdurchschnittskursen umgerechnet. Die entstehenden Umrechnungs­differenzen werden ergebniswirksam in den Sonstigen betrieb­lichen Erträgen oder Aufwendungen erfasst. Sofern erforderlich, werden die in funktionaler Währung vorliegenden Abschlüsse anschließend gemäß der Stichtagskursmethode in die Berichtswährung umgerechnet.

Ausgewählte Wechselkurse (1 EUR entspricht)

 

Stichtagskurse

Durchschnittskurse

 

31.12.2021

31.12.2020

2021

2020

Brasilien (BRL)

6,31

6,37

6,38

5,89

China (CNY)

7,19

8,02

7,63

7,87

Vereinigtes Königreich (GBP)

0,84

0,90

0,86

0,89

Japan (JPY)

130,38

126,49

129,88

121,85

Malaysia (MYR)

4,72

4,93

4,90

4,80

Mexiko (MXN)

23,14

24,42

23,99

24,52

Norwegen (NOK)

9,99

10,47

10,16

10,72

Russland (RUB)

85,30

91,47

87,15

82,72

Schweiz (CHF)

1,03

1,08

1,08

1,07

Südkorea (KRW)

1.346,38

1.336,00

1.354,06

1.345,58

USA (USD)

1,13

1,23

1,18

1,14

1.4 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden in den jeweiligen Abschnitten des Anhangs erläutert.

Unternehmenszusammenschlüsse: Bei Unternehmens­zusam­men­­­­schlüssen werden die übernommenen Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erst­maligen Beherrschung bewertet. Die Bestimmung des beizu­legenden Zeitwerts der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum Zeitpunkt des Erwerbs sowie der Nutzungs­dauern der erworbenen Vermögenswerte basiert in großem Umfang auf prog­nostizierten Zahlungsströmen. Die tatsächlichen Zahlungs­ströme können von diesen signifikant abweichen. Der Kaufpreisaufteilung wesentlicher Unternehmens­zusammenschlüsse werden in der Regel externe unabhängige Gutachten zugrunde gelegt. Die Bewertungen bei Unternehmenszusammenschlüssen basieren auf Informationen, die zum Erwerbszeitpunkt existierten.

Zur Veräußerung gehaltene Gruppen von Vermögenswerten und Schulden beziehungsweise Veräußerungsgruppen: Hierunter fallen separat in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte sowie direkt mit ihnen in Verbindung stehende Schulden, deren Veräußerung im Rahmen einer Transaktion höchstwahrscheinlich ist. Eine Transaktion wird als höchstwahrscheinlich eingeschätzt, wenn keine wesentlichen Risiken für den Vollzug der Transaktion bestehen, was regelmäßig den Abschluss verbindlicher Verträge erfordert. Die als Veräußerungsgruppe klassifizierten Vermögenswerte und Schulden werden zum niedrigeren Wert aus der Summe der Buchwerte und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten angesetzt; ausgenommen hiervon sind Vermögenswerte, die nicht unter die Bewertungsregeln des IFRS 5 fallen. Die planmäßige Abschreibung langfristiger Vermögenswerte und die Anwendung der Equity-Methode werden ausgesetzt.

Nicht fortgeführte Geschäfte: Aufgegebene Geschäfts­bereiche, die als zu Veräußerungszwecken gehalten eingestuft wurden, werden in Übereinstimmung mit IFRS 5 im Abschluss von BASF als nicht fortgeführtes Geschäft dargestellt. Bis zum Abschluss der Transaktion wird das Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs im Ergebnis nach Steuern der BASF-Gruppe als separater Posten (Ergebnis nach Steuern aus nicht fortgeführtem Geschäft) gezeigt. Zudem werden die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des aufgegebenen Geschäfts­bereichs in eine Veräußerungsgruppe (Vermögen beziehungsweise Schulden der Veräußerungsgruppe) umgegliedert. Die Kapitalflussrechnung wird nicht angepasst. Die Aktivitäten des nicht fortgeführten Geschäfts werden in der Berichterstattung keinem berichtspflich­tigen Segment zugeordnet.

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Schätzungen oder Annahmen bei der Erstellung des Konzernabschlusses

Die Höhe der im Konzernabschluss ausgewiesenen Vermögens­werte, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, der Eventualverbindlichkeiten oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist von Schätzungen, Annahmen sowie der Ausübung von Ermessensspielräumen abhängig. Spezifische Schätzungen oder Annahmen für einzelne Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im jeweiligen Abschnitt des Anhangs erläutert. Diese richten sich nach den Verhältnissen und Einschätzungen am Bilanzstichtag und beeinflussen insoweit auch die Höhe der ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen der dargestellten Geschäftsjahre. Derartige Annahmen betreffen insbesondere die Festlegung abgezinster Zahlungs­ströme im Rahmen von Werthaltigkeitstests und Kaufpreis­allokationen, der Nutzungsdauer des abnutzbaren Sachanlagever­mögens oder immate­rieller Vermögenswerte, den Wertansatz von Beteiligungen sowie die Bemessung von Rückstellungen beispielsweise für Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, Gewährleistungen, Preisnachlässe, Umweltschutz oder Steuern. Bestehende Unsicherheiten werden bei der Wert­ermittlung angemessen berücksichtigt, jedoch können tatsäch­liche Ergebnisse von den Schätzungen abweichen.

Werthaltigkeitsprüfungen (Impairment-Tests) werden für Vermögenswerte durchgeführt, wenn bestimmte Indikatoren (Triggering Events) auf eine mögliche Wert­minderung hin­weisen. Zu den externen Indikatoren zählen beispielsweise Veränderungen in den Kundenbranchen, bei den verwendeten Technologien sowie eine rückläufige Konjunkturentwicklung. Eine reduzierte Profitabilität der Produkte, geplante Restrukturierungsmaßnahmen oder physische Schäden der Vermögenswerte stellen interne Indikatoren für eine Wertminderung dar. Bei einem Impairment-Test werden die fort­geführten Buch­werte der Vermögenswerte mit dem erzielbaren Betrag der Vermögenswerte verglichen. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungs­kosten und Nutzungswert (Value in Use). In der Regel wird der Nutzungswert mithilfe von Discounted-Cashflow-Verfahren bestimmt. Die Schätzung der Zahlungsströme und die getroffenen Annahmen basieren auf den jeweils zum Bilanzstichtag verfügbaren Informationen über die zukünftige Entwicklung des operativen Geschäfts und können von den tatsächlichen künftig eintretenden Entwicklungen abweichen. Zur Überprüfung der Wert­haltigkeit werden langfristige Ertragsprognosen für die zah­lungsmittelgenerierende Einheit vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung getroffen. Von wesentlicher Bedeutung für die Werthaltigkeits­prüfung ist der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC) gemäß dem Capital Asset Pricing Model. Dessen Komponenten sind der risiko­freie Zins, die Marktrisikoprämie sowie ein branchenüblicher Zuschlag für das Kreditrisiko (Spread). Weitere wichtige Annahmen sind die Prognose für den Detailplanungszeitraum sowie die angewendete Wachstumsrate. Für die Werthaltigkeitsprüfung von Veräußerungsgruppen ist zwingend der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten zu ermitteln, für dessen Ermittlung spezifische, auf die jeweilige Transaktion bezogene Annahmen zu treffen sind.

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Eine Wertminderung wird vorgenommen, wenn der erzielbare Betrag unter dem Buchwert liegt. Die Wertminderung des Vermögenswerts (ohne Geschäfts- oder Firmenwert) erfolgt in Höhe des Unterschieds zwischen dem bis­herigen Buchwert und dem erzielbaren Betrag.

Die Werthaltigkeitsprüfung beim Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill-Impairment-Test) erfolgt auf Basis zahlungs­mittel­generierender Einheiten, die bei BASF überwiegend den Geschäftseinheiten, in Einzelfällen auch den Unternehmens­bereichen entsprechen. Falls ein Wertberichtigungsbedarf vorliegt, wird in einem ersten Schritt der bestehende Geschäfts- oder Firmenwert gegebenenfalls vollständig abgeschrieben. Besteht danach weiterhin Wertberichtigungsbedarf, wird dieser auf die übrigen Vermögenswerte der zahlungsmittel­generierenden Einheiten verteilt. Vorzunehmende Wertminderungen auf Geschäfts- oder­ Firmenwerte werden in den Sonstigen betrieb­lichen Aufwendungen erfasst.

Klima- und nachhaltigkeitsbezogene Entwicklungen: Die che­mische Industrie ist ressourcenintensiv. BASF bekennt sich zum Pariser Klimaschutzabkommen: Der möglichst effiziente und verantwortungsvolle Einsatz von Ressourcen und das Konzept der Kreislaufwirtschaft sind durch die Verbundstruktur klar definierte, ambitionierte Ziele für die Reduktion von CO2 sowie den Einsatz von nachwachsenden und recycelten Rohstoffen fest in der Strategie von BASF und ihrem Handeln verankert. BASF arbeitet kontinuierlich daran, Rohstoffe effizienter einzusetzen, Produktionsprozesse zu verbessern, und prüft fortlaufend die Nutzung nicht-fossiler, nachwachsender oder recycelter Einsatzstoffe. Aus diesem Grund führen aktuelle Entwicklungen und Maßnahmen bezüglich Klimawandel und Nachhaltigkeit nicht zu grundlegend geänderten Erwartungen im Hinblick auf Nutzungsdauern oder Werthaltigkeit für den Großteil der langfristigen Vermögenswerte. Auch im Hinblick auf Rückstellungen für Umwelt- oder Rückbauverpflichtungen ergibt sich hieraus kein wesentlicher Anpassungsbedarf. In Einzelfällen kann es allerdings zur Abschaltung von Anlagen kommen, wenn dieses aus Umweltschutzgründen geboten ist.

Die Klimapolitik führt auch zu grundlegenden Veränderungen in der Automobilindustrie als einer der wichtigsten Kunden­industrien von BASF. Der Übergang zur Elektromobilität wird sich langfristig nachteilig auf das Geschäft mit Abgaskatalysatoren auswirken. Dieser Entwicklung wurde mit der Anpassung der Wachstumsrate beim Werthaltigkeitstest für den Goodwill Rechnung getragen, ohne dass dies zu einer Wertberichtigung führte. Andere Geschäfte von BASF werden von dieser Transformation profitieren; so wird beispielsweise die Nachfrage nach innovativen Leichtbauwerkstoffen und Batteriematerialien steigen. Außerdem kann die Klimapolitik das Geschäft der Wintershall Dea, die von BASF nach der Equity-Methode bilanziert wird, als Öl- und Gasproduzent beeinflussen. Mit einem hohen Gasanteil an der Förderung und den Reserven von Wintershall Dea sowie der Akzeptanz von Gas als Brückentechnologie ist jedoch davon auszugehen, dass diese Vermögenswerte grundsätzlich realisierbar sind. Bei der Prüfung der Werthaltigkeit wurden in den Preis­annahmen sowohl die aktuellen Entwicklungen zur Klimaneutralität als auch eine mögliche Knappheit von Öl und Gas aufgrund ausbleibender Investitionen in diese Industrie berücksichtigt.

Wertschöpfungskette
Als Wertschöpfungskette wird die Aufeinanderfolge von Veredlungsschritten im Produktionsprozess bezeichnet, angefangen bei den Rohstoffen über verschiedene Zwischenstufen wie Transport und Produktion bis zum fertigen Endprodukt.